Common use of Optionsrecht Clause in Contracts

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – sofern bei einer versicherten Person spätestens bis zur Vollendung ihres 40.Lebensjahres die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder ihr Anspruch auf Familienversicherung entfallen – beantragen, die Ergänzungsversi- cherung nach Tarif 482 für die betroffene versicherte Person ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten- Vollversicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht gilt nur innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 482. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – sofern bei einer versicherten Person spätestens bis zur Vollendung ihres 40.Lebensjahres die gesetzliche des 40. Lebens- jahres bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder ihr Anspruch des Anspruchs auf Familienversicherung entfallen hinsichtlich der betroffenen Person – beantragen, die Ergänzungsversi- cherung Ergänzungsversicherung nach Tarif 482 für die betroffene versicherte Person ohne oh- ne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten- Vollversicherung Krankheitskostenvollversiche- rung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung Pflichtver- sicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht gilt nur innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn 10 Kalender- jahre nach Vertragsabschluss des Tarifs 482. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – sofern bei einer versicherten Person spätestens bis zur Vollendung ihres 40.Lebensjahres die gesetzliche des 40. Lebens- jahres bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder ihr Anspruch o- der des Anspruchs auf Familienversicherung entfallen hinsichtlich der betrof- fenen Person – beantragen, die Ergänzungsversi- cherung Ergänzungsversicherung nach Tarif 482 für die betroffene versicherte Person ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten- Vollversicherung Krankheitskostenvollver- sicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung Pflicht- versicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht gilt nur innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn 10 Ka- lenderjahre nach Vertragsabschluss des Tarifs 482. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – sofern bei einer versicherten Person spätestens bis zur Vollendung ihres 40.Lebensjahres die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder ihr Anspruch auf Familienversicherung entfallen – beantragen, die Ergänzungsversi- cherung nach Tarif 482 für die betroffene versicherte Person ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten- Vollversicherung Krankheitskosten-Vollver- sicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht gilt nur innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 482. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen