Common use of Optionsrecht Clause in Contracts

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der betroffenen versicherten Person – beantragen, die Ergänzungsversicherung nach Tarif 483 ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht kann für die betroffene versicherte Person dabei jeweils ausgeübt werden • innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversiche- rungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung; falls zu diesem Zeitpunkt die Mindestbindungsfrist an die gesetzliche Krankenkasse nach § 53 Absatz 8 SGB V wegen eines versicherten GKV-Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist, verschiebt sich der Zeitpunkt zur Ausübung des Optionsrechts auf den Ablauf dieser Mindestbindungsfrist, • nach Ablauf von 36 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war, • nach Ablauf von 60 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war. Das Ende der Pflichtversicherung in der GKV und gegebenenfalls der Mindestbindungsfrist in der GKV oder die Dauer einer freiwil- ligen MitgliedschaL in der GKV ist mit der Beantragung der Optionsausübung anzuzeigen und nachzuweisen. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: www.xxv24.de, ws.huvecdn.com, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Lebens- jahres der betroffenen versicherten Person – beantragen, die Ergänzungsversicherung Ergän- zungsversicherung nach Tarif 483 ohne Gesundheitsprüfung in Tarife Tari- fe der Krankheitskosten-Vollversicherung Krankheitskostenvollversicherung sowie der Krankentagegeld- Krankentage- geld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht kann für die betroffene versicherte Person dabei jeweils ausgeübt werden innerhalb der ersten zehn 10 Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversiche- rungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung; falls zu diesem Zeitpunkt die Mindestbindungsfrist an die gesetzliche gesetzli- che Krankenkasse nach § 53 Absatz Abs. 8 SGB V wegen eines versicherten versicher- ten GKV-Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist, verschiebt sich der Zeitpunkt zur Ausübung des Optionsrechts auf den Ablauf dieser Mindestbindungsfrist, nach Ablauf von 36 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs Ta- rifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war, nach Ablauf von 60 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs Ta- rifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war. Das Ende der Pflichtversicherung in der GKV und gegebenenfalls ggf. der Mindestbindungsfrist Mindest- bindungsfrist in der GKV oder die Dauer einer freiwil- ligen MitgliedschaL freiwilligen Mitglied- schaft in der GKV ist mit der Beantragung der Optionsausübung anzuzeigen an- zuzeigen und nachzuweisen. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: www.gutguenstigversichert.de

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Lebens- jahres der betroffenen versicherten Person – beantragen, die Ergänzungsversicherung Ergän- zungsversicherung nach Tarif 483 ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung Krankheitskostenvollversicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit Versiche- rungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht kann für die betroffene versicherte Person dabei jeweils ausgeübt werden innerhalb der ersten zehn 10 Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversiche- rungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung; falls zu diesem Zeitpunkt die Mindestbindungsfrist an die gesetzliche gesetzli- che Krankenkasse nach § 53 Absatz Abs. 8 SGB V wegen eines versicherten versi- cherten GKV-Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist, verschiebt sich der Zeitpunkt zur Ausübung des Optionsrechts auf den Ablauf Ab- lauf dieser Mindestbindungsfrist, nach Ablauf von 36 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs Ta- rifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war, nach Ablauf von 60 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs Ta- rifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war. Das Ende der Pflichtversicherung in der GKV und gegebenenfalls ggf. der Mindestbindungsfrist Mindest- bindungsfrist in der GKV oder die Dauer einer freiwil- ligen MitgliedschaL freiwilligen Mitglied- schaft in der GKV ist mit der Beantragung der Optionsausübung anzuzeigen und nachzuweisen. Dabei gelten folgende Regelungen:

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Samples: kvoptimal.de