Common use of Parteien Clause in Contracts

Parteien. Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH Literar- Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH ÖSTIG Österreichische Interpretengesellschaft VAM Staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VDFS Verwertungsgesellschaften der Filmschaffenden VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk und Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium der Warenhäuser und des Versandhandels, Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs, Wirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die Höhe der angemessenen Vergütung, die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, der Zahlungspflichtigen und der Einzelvertragspartner insbesondere aus den Ansprüchen nach §§ 42b Abs 1, 69 Abs 2, 74 Abs 7, § 76 Abs 4 und 87a UrhG betreffend die „Leerkassettenvergütung“, auf die der Urheber Anspruch hat, wenn das Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt, sofern von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 UrhG zum eigenen oder zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird.

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Samples: www.bildrecht.at, www.justiz.gv.at

Parteien. Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH Literar- Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH ÖSTIG Österreichische Interpretengesellschaft VAM Staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VDFS Verwertungsgesellschaften der Filmschaffenden VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk und Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium der Warenhäuser und des Versandhandels, Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs, Wirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die Höhe der angemessenen Vergütung, die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, der Zahlungspflichtigen und der Einzelvertragspartner insbesondere aus den Ansprüchen nach §§ 42b Abs 1, 69 Abs 2, 74 Abs 7, § 76 Abs 4 und 87a UrhG betreffend die „Leerkassettenvergütung“, auf die der Urheber Anspruch hat, wenn das Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt, sofern von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 UrhG zum eigenen oder zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird.

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Samples: www.bildrecht.at

Parteien. AustroLiterar-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH Literar- Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH LSG Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH ÖSTIG Österreichische Interpretengesellschaft VAM Staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VDFS Verwertungsgesellschaften der Filmschaffenden VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk visueller Rechte und Bundesgremium des Radio- Maschinen- und ElektrohandelsTechnologiehandels, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem Elektro- und industriellem Bedarf, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium der Warenhäuser und des Versandhandels, Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie ÖsterreichsEinrichtungsfachhandels, Wirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die Höhe der angemessenen Gegenstand dieses Vertrages ist die angemessene Vergütung, die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, der Zahlungspflichtigen und der Einzelvertragspartner insbesondere aus den Ansprüchen für die Vervielfältigung nach §§ 42b Abs 12 Z 1 UrhG von Werken, 69 Abs 2von welchen ihrer Art nach zu erwarten ist, 74 Abs 7dass sie mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren iSd der §§ 42 und/o- der 42a UrhG zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt werden wenn ein Gerät, § 76 Abs 4 und 87a UrhG betreffend die „Leerkassettenvergütung“das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), auf die der Urheber Anspruch hat, wenn das Trägermaterial von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommtkommt („Gerätevergütung"). Der Gesamtvertrag gilt für Kopiergeräte, sofern von einem WerkFaxgeräte, Scanner, Drucker inkl. Multifunktionsgeräte. Örtlicher Geltungsbereich Ohne Einschränkung für das durch Rundfunk gesendet, Staatsgebiet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 UrhG zum eigenen oder zum privaten Gebrauch vervielfältigt wirdRepublik Österreich. Fachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Gesamtvertrags sind für die Rechtsbeziehungen zwischen den Handelsbetrieben - deren gesetzliche Interessenvertretungen die Bundesgremien des Maschinen- und Technologiehandels bzw. des Elektro- und Einrichtungsfachhandels sind - und den Verwertungsgesellschaften maßgebend (normative Wirkung).

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Samples: www.bildrecht.at