Passives Kriegsrisiko Musterklauseln

Passives Kriegsrisiko. In Ergänzung von Ziffer 5.1.3 AUB besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch ein Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis einen Unfall erlitten und nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg gehört hat. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Passives Kriegsrisiko. Wehrdienst / Zivildienst 35. Strahlenschäden
Passives Kriegsrisiko. (zu Ziffer 4.1.3 AUB 2014) Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird und so lange die versicherte Person Bemühungen anstellt, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu verlas- sen, mindestens jedoch 28 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Be- ginn der Feindseligkeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist, es sei denn, eine Durchquerung eines solchen Gebietes war aufgrund der oben genann- ten Ausreisebemühungen unumgänglich. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Passives Kriegsrisiko. (zu Ziffer 4.1.3 AUB 2014) Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 21. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkei- ten. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Passives Kriegsrisiko. Abweichend von Ziffer 5.1.3 AL-AUB 2008 erlischt der Versicherungsschutz für überraschend eingetretene Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse auf Reisen im Ausland erst am Ende des 14. Tages nach Beginn des Kriegs- oder Bürgerkriegsrisikos auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Passives Kriegsrisiko. Abweichend von Ziffer 5.1.3 AUB CIF4ALL 2021 ist der Ver- sicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse in fol- gendem Umfang erweitert: 20.1 Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Ta- ges nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person auf- hält. Diese Frist verlängert sich um sieben Tage, sofern und solange es der versicherten Person unmöglich ist, das Ge- biet des betreffenden Staates früher zu verlassen. 20.2 Voraussetzungen für die Leistung: a. Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten. b. Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg. c. Aktiver Teilnehmer ist auch,
Passives Kriegsrisiko. In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 AUB 2017 erlischt der Versicherungsschutz am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Passives Kriegsrisiko. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse ab- weichend von de AUB CIF:PRO 2018 in folgendem Umfang erweitert: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1. Voraussetzungen für die Leistung: 1.1 Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten. 1.2 Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg. 1.3 Aktiver Teilnehmer ist auch, - wer auf Seiten der kriegführenden Parteien - zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Passives Kriegsrisiko. CIF4ALL BB UV classic 2021_06.2021/01 Abweichend von Ziffer 5.1.3 AUB CIF4ALL 2021 ist der Ver- sicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse in fol- gendem Umfang erweitert: 16.1 Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Frist verlängert sich um weitere sieben Tage, sofern und solange es der versicherten Person unmöglich ist, das Gebiet des betreffenden Staates früher zu verlassen. 16.2 Voraussetzungen für die Leistung: a. Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse b. Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg. c. Aktiver Teilnehmer ist auch,
Passives Kriegsrisiko zu Ziffer 5.1.3 AUB 2013 (Stand 01-2013) 1. Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 14. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindselig- keiten. Mitversichert sind auch gewalttätige Auseinandersetzungen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle: a) innerhalb Deutschlands oder eines anderen Staates, in dem sich die versicherte Person mehr als drei Monate aufhält, b) bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt wor- den ist, c) bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Ge- räte, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. 3. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden: a) durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen), b) im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichem Zustand zwischen Weltmächten wie z.B. China, Frankreich, Groß Britan- nien, Japan, Russland oder den USA.