Passives Kriegsrisiko. In Ergänzung von Ziffer 5.1.3 AUB besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch ein Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis einen Unfall erlitten und nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg gehört hat. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Passives Kriegsrisiko. 34. Wehrdienst / Zivildienst
Passives Kriegsrisiko. Abweichend von Ziffer 5.1.3 AL-AUB 2008 erlischt der Versicherungsschutz für überraschend eingetretene Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse auf Reisen im Ausland erst am Ende des 14. Tages nach Beginn des Kriegs- oder Bürgerkriegsrisikos auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Passives Kriegsrisiko. (zu Ziffer 4.1.3 AUB 2014) Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird und so lange die versicherte Person Bemühungen anstellt, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu verlas- sen, mindestens jedoch 28 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Be- ginn der Feindseligkeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist, es sei denn, eine Durchquerung eines solchen Gebietes war aufgrund der oben genann- ten Ausreisebemühungen unumgänglich. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Passives Kriegsrisiko. (zu Ziffer 4.1.3 AUB 2014) Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 21. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkei- ten. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Passives Kriegsrisiko. Abweichend von Ziffer 5.1.3 AUB CIF4ALL 2021 ist der Versi- cherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse in folgen- dem Umfang erweitert: – wer auf Seiten der Krieg führenden Parteien – zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anlie- fert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Passives Kriegsrisiko. In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 der Allgemeinen Un- fallversicherungsbedingungen (AUB 2017) erlischt der Versicherungsschutz am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Passives Kriegsrisiko. In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 Absatz 3 AUB wird der Versicherungsschutz hinsichtlich des passiven Kriegsrisikos bis zum Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält, ausgeweitet. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Passives Kriegsrisiko zu Ziffer 5.1.3 AUB 2013 (Stand 01-2013)
Passives Kriegsrisiko. Abweichend von Ziff. 5.1.3 AUB 2008 ist der Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse in folgendem Umfang erweitert: