Beendigung des Versicherungsschutzes. Angaben zur Beendigung des Versicherungsschutzes kannst du den Versicherungsbedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Den Versicherungsschutz nach diesen Besondere Bedin- gungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Ta- gen kündigen.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch eine Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Be- dingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Den Versicherungsschutz nach diesen Besondere Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Fakultativ: Hierfür müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benen- nen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Der Vertrag endet am 31.12. des 10. Versicherungsjahres (vgl. § 8 Abs. 1 AVB/KS), ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Fakultativ: Hierfür müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann. Psychische Reaktionen In Abänderung von den AUB 2012 GVO gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückgeführt werden. Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen Ergänzend zu den AUB 2012 GVO gelten rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen. Sonnenbrand oder -stich Als Unfallereignis gilt auch das Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches. Sonstige Haut- und Schleimhautverletzungen X. Xxxxxxx „ Ausbruch von Infektionskrankheiten“ Stationäre Desensibilisierungsmaßnahmen Wird aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt. Strahlenschäden In Abänderung zu den AUB 2012 GVO sind Gesundheitsschäden durch - Röntgenstrahlen - Laserstrahlen, - Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), - künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie - energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind. Teilnahme an Kartrennen Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter zur Verfügung gestellt werden, auf In- oder Outdoorbahnen gelten als mitversichert. Jedoch nur, soweit die Fahrten reinen Freizeitcharakter aufweisen und die Fahrtveranstaltungen nicht von Sportverbänden organisiert, einer Kart-Serie angehören oder dem Kartsport zuzurechnen sind. Todesfallleistung trotz Unfall durch Geistes- und Bewusstseinsstörung sowie Straftaten Bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000,- € werden Ausschlussbestimmungen des § 5 Nr. 1.1 (Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen) und Nr. 1.2 (Unfälle durch Straftaten) nicht angewandt. Trunkenheit/ Medikamente X. Xxxxxxx „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ ...
Beendigung des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Weg- fall der Zulassung, Genehmigung, Erlaubnis) endet das Versicherungsverhältnis.
Beendigung des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Weg- fall der Zulassung, Genehmigung, Erlaubnis) endet das Versicherungsverhältnis. § 10 Verjährung, zuständiges Gericht, anwendba- res Recht
Beendigung des Versicherungsschutzes. Die Frist beträgt 14 Tage. Alternativ gilt als vereinbart:
15.1 Für neugeborene, gemeinsame Kinder der mitversicherten Ehe/Lebenspartner besteht ab Vollendung der Geburt für das erste Lebensjahr Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall gemäß Ziffer 2.1 AUB 2008., wenn für beide mitversicherte Personen eine Invaliditätssumme vereinbart ist.
15.2 Die Versicherungsleistung beträgt 30% aus der höheren der für die Ehe-/Lebenspartner vereinbarten Invaliditätssumme. Alternativ gilt folgende Regelung: Verliert der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden seinen Ar- beitsplatz und meldet sich bei dem zuständigen Arbeitsamt als ar- beitslos, so wird die Versicherung auf seinen Antrag mit den zu die- sem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monate beitragsfrei weitergeführt. Der beitragsfreie Zeitabschnitt endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens aber 6 Monate nach Verlust des Arbeitsplatzes. Danach wird der Vertrag unverändert, jedoch bei- tragspflichtig weitergeführt. Die Dauer der Arbeitslosigkeit und deren Grund sind durch geeignete Unterlagen vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Beiträge, die schon für den beitragsfreien Zeitabschnitt gezahlt sind, werden mit den Folgebeiträgen verrechnet, die für die Zeit nach dem beitragsfreien Zeitabschnitt zu zahlen sind. Der verbleibende Teil der Folgebeiträge ist gemäß den bei Fälligkeit, frühestens jedoch mit Ablauf des beitragsfreien Zeitabschnittes zu zahlen. Bitte beachten Sie die Wartezeit bis zum Beginn des Versicherungsschutzes von einem Jahr. Die Versicherung kann auch über das 75. Lebensjahr des Versi- cherten hinaus zu den vereinbarten Bedingungen gegen einen Beitragszuschlag von 20 % fortgeführt werden. Die Anpassung erfolgt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 75. Lebensjahr vollendet hat Es gelten folgende Höchstversicherungssummen Höchstversicherungssummen je Leistungsart: Invaliditätsgrundsumme 225 % Progression bis 31.12.2005 1) 3) 000.000 € ab 01.01.2006 1) 3) 000.000 € ab 01.01.2009 3) 000.000 € ab 13.06.2016 3) 000.000 € Invaliditätsgrundsumme 350 % Progression bis 31.12.2005 1) 3) 000.000 € ab 01.01.20061) 3) 000.000 € ab 01.01.20093) 000.000 € ab 13.06.20163) 000.000 € Todesfallsumme Erwachsene1) bis 31.12.20053) 000.000 € Kinder2) bis 31.12.20053) 000.000 € ab 01.01.2006 1) 2) 3) 000.000 € ab 01.01.20093) 000.000 € Kranken...