Patente Musterklauseln

Patente. Der Lieferant hat uns bei etwa aus der Lieferung entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und uns den uneingeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Gebrauch der gelieferten Sachen zu gewährleisten.
Patente. Der Käufer wird den Verkäufer schadlos halten und ihn von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus Patenten, Geschmacksmustern, Betriebsgeheimnissen, Urheberrechten oder Kennzeichen in Bezug auf Produkte entstehen, die vollständig oder teilweise nach Designs und Spezifikationen des Käufers hergestellt worden sind,
Patente a) Wir werden den Käufer und dessen Abnehmer aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorher- sehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverlet- zung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Ge- brauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
Patente a) Der Verkäufer wird den Käufer auf dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
Patente. Außer in Fällen, in denen eine Rechtsverletzung ausschließlich aus einem Design resultiert, das NETAPP gehört und von NETAPP zur Verfügung gestellt wird, hat der Verkäufer NETAPP und deren Kunden und alle Personen, die in einer von NETAPP abgeleiteten Rechtsposition Ansprüche geltend machen, auf seine eigenen Kosten gegen alle Klagen und Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents, Geschäftsgeheimnisses, Urheberrechts, Geschmacksmusterrechts, Markenrechts oder sonstigen gewerblichen Schutzrechtes eines Dritten zu verteidigen, hiervon freizustellen und schadlos zu halten, die auf den Verkauf oder die normale und zweckentsprechende Nutzung der von diesem Vertrag abgedeckten Gegenstände zurückgehen. Der Verkäufer hat die vorgenannten Parteien von allen hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen, Ansprüchen, finanziellen Verlusten, Haftung, Kosten und Aufwendungen jeglicher Art (insbesondere Anwalts- und Gerichtsgebühren) freizustellen. Wo die Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages experimentelle, Entwicklungs- oder Forschungsleistungen beinhaltet und diese Arbeiten von NETAPP ganz oder teilweise bezahlt werden, erklärt sich der Verkäufer damit einverstanden, NETAPP alle daraus resultierenden vertraulichen Verfahren, Know-how und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen und auf Verlangen jede daraus resultierende Erfindung, Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an NETAPP abzutreten. Sollte NETAPP oder ihren Kunden die Verwendung irgendwelcher Waren untersagt werden oder falls der Verkäufer seine Haftung hiernach minimieren möchte, darf der Verkäufer nach eigener Xxxx entweder: (a) einen vollständig gleichwertigen, keine Rechte verletzenden Ersatzgegenstand beschaffen; (b) den verletzenden Gegenstand so verändern, dass dieser nicht länger Rechte Dritter verletzt, aber funktionell gleichwertig bleibt; (c) auf Kosten des Verkäufers für NETAPP oder die Kunden von NETAPP das Recht zur weiteren Nutzung dieses Gegenstandes einholen. Soweit keine der vorstehenden Maßnahmen umsetzbar ist, kann NETAPP vom Verkäufer verlangen, dass dieser den Rechte Dritter verletzenden Gegenstand zurücknimmt und den Kaufpreis dafür NETAPP oder deren Kunden erstattet.
Patente. (1) Führt die Arbeit der Universität für Bodenkultur Wien an einem Forschungsauftrag zu einer neuen Erfindung , die patent- oder lizenzfähig ist, so wird die Universität für Bodenkultur Wien den Auftraggeber hievon unverzüglich verständigen. Beide Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Fall , alles zu unterlassen, was der Patentierbarkeit bzw. Lizenzierbarkeit dieser Erfindung schädlich sein könnte.
Patente. Der Lieferant hat dem Auftraggeber bei aus der Lieferung entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und dem Auftraggeber bei sonstigem Ersatzanspruch, gleichgültig, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, alles zu ersetzen, was aus dem nicht uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sache entsteht. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung oder Leistungserbringung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
Patente. 1. In ihrer nationalen Gesetzgebung gewährleisten die Vertragsparteien mindestens einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebie- ten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie und der Pflanzenmedizin, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Patente. Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im ursächlichen Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit, welche durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden.
Patente. Der Verkäufer garantiert, dass die Ware, außer wenn sie nach dem Entwurf des Käufers speziell für den Käufer hergestellt wurde, kein gültiges US- oder EU-Patent verletzt. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass er den Verkäufer unverzüglich über Forderungen oder Klagen wegen vorgeblicher Patentverletzung unterrichten wird, dass er dem Verkäufer gestatten wird, die Verteidigung oder einen Vergleich bezüglich solcher Forderungen oder Klagen zu kontrollieren, und dass er den Verkäufer mit allen dafür erforderlichen Informationen, Ermächtigungen und jeder Unterstützung versehen wird. DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE DAFÜR, DASS DURCH DIEBESONDERE ANWENDUNG DER WARE DURCH DEN KÄUFER IM RAHMEN EINES VERFAHRENS ODER IN KOMBINATION MIT JEDEM MATERIAL, DAS NICHT VOM VERKÄUFER GELIEFERT WURDE, KEIN PATENT VERLETZT WIRD. Die Anweisungen und Empfehlungen des Verkäufers haben nicht den Zweck, Operationen vorzuschlagen, die Patente verletzen würden, und der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für solche Verletzungen. Der Verkäufer kann ohne Verletzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und ohne Haftung gegenüber dem Käufer weitere Lieferungen der Ware ablehnen, wenn die Herstellung, der Verkauf oder der Gebrauch der Ware nach angemessener Meinung des Verkäufers ein jetzt bestehendes oder später erteiltes Patent verletzen würden.