Pensionsgeschäfte Musterklauseln

Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.
Pensionsgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Investmentfonds bis zu 100 % des Fondsvermögens Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers zu erwerben, diese Vermögensgegenstände zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im Vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen. Das bedeutet, dass die Charakteristik eines Vermögenswertes, zum Beispiel eines Wertpapieres, sich von der Charakteristik des Pensionsgeschäftes unterscheidet. So kann z.B. die Verzinsung, Laufzeit und Kauf- und Verkaufskurs des Pensionsgeschäftes deutlich vom unterlegten Vermögensgegenstand abweichen.
Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partners. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.
Pensionsgeschäfte. Der AIFM tätigt keine Pensionsgeschäfte.
Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung der Teilgesellschaftsvermögen Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Pensionsgeschäfte sind nur in Form so genannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Ver- pflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeit- punkt zurück zu übertragen. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen nach den jeweils geltenden Anlagebedingungen erworben werden dürfen.
Pensionsgeschäfte. Sofern dies im Anhang A für den jeweils maßgeblichen Teilfonds geregelt wurde, kann die Verwaltungsgesellschaft ausschließlich zum Zwecke des Portfoliomanagements im Auftrag dieses Teilfonds Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte abschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Gegenpartei einen Geeignete Gegenpartei handelt, und dass der Fonds infolge einer solchen Transaktion in keinerlei Hinsicht in der Fähigkeit eingeschränkt ist, Rücknahmeanträgen nachzukommen. Bei Pensionsgeschäften handelt es sich um eine Art von Wertpapierleihegeschäften, bei der eine Partei ein Wertpapier an die andere Partei verkauft. Gleichzeitig wird ein Vertrag über den Rückkauf des Wertpapiers zu einem festen Preis (der – unabhängig vom Zinssatz der Wertpapiere – einen Marktzins reflektiert) an einem bestimmten Tag in der Zukunft geschlossen. Bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft handelt es sich um ein Geschäft, bei dem ein Teilfonds Wertpapiere von einer Gegenpartei erwirbt und sich gleichzeitig verpflichtet, die Wertpapiere an einem vereinbarten Tag und zu einem vereinbarten Preis an die Gegenpartei zurückzuverkaufen.
Pensionsgeschäfte. Für den Investmentfonds werden keine Pensionsgeschäfte iSd VO (EU) 2015/2365 (The Regulation on Transparency of Securities Financing Transactions and of Reuse) abgeschlossen.
Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 10 % des Fondsvermögens eingesetzt werden.
Pensionsgeschäfte. Der Abschluss von Pensionsgeschäften für den Fonds ist derzeit abweichend von den Anlagebedingungen nicht vorgesehen.