Pensionsgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte.
Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.
Pensionsgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Investmentfonds bis zu 100 % des Fondsvermögens Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers zu erwerben, diese Vermögensgegenstände zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im Vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen. Das bedeutet, dass die Charakteristik eines Vermögenswertes, zum Beispiel eines Wertpapieres, sich von der Charakteristik des Pensionsgeschäftes unterscheidet. So kann z.B. die Verzinsung, Laufzeit und Kauf- und Verkaufskurs des Pensionsgeschäftes deutlich vom unterlegten Vermögensgegenstand abweichen.
Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partners. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.
Pensionsgeschäfte. Der AIFM tätigt keine Pensionsgeschäfte.
Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Pensionsgeschäfte nach Maßgabe der „Besonderen Vertragsbedingungen“ mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die von ihm übernommenen Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen.
Pensionsgeschäfte. Sofern dies im Anhang A für den jeweils maßgeblichen Teilfonds geregelt wurde, kann die Verwaltungsgesellschaft ausschließlich zum Zwecke des Portfoliomanagements im Auftrag dieses Teilfonds Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte abschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Gegenpartei einen Geeignete Gegenpartei handelt, und dass der Fonds infolge einer solchen Transaktion in keinerlei Hinsicht in der Fähigkeit eingeschränkt ist, Rücknahmeanträgen nachzukommen. Bei Pensionsgeschäften handelt es sich um eine Art von Wertpapierleihegeschäften, bei der eine Partei ein Wertpapier an die andere Partei verkauft. Gleichzeitig wird ein Vertrag über den Rückkauf des Wertpapiers zu einem festen Preis (der – unabhängig vom Zinssatz der Wertpapiere – einen Marktzins reflektiert) an einem bestimmten Tag in der Zukunft geschlossen. Bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft handelt es sich um ein Geschäft, bei dem ein Teilfonds Wertpapiere von einer Gegenpartei erwirbt und sich gleichzeitig verpflichtet, die Wertpapiere an einem vereinbarten Tag und zu einem vereinbarten Preis an die Gegenpartei zurückzuverkaufen.
Pensionsgeschäfte. Sofern Anhang A entsprechende Angaben enthält, kann die Verwaltungsgesellschaft Pensionsgeschäfte im Namen eines Teilfonds abschließen. Entsprechend trägt der Teilfonds ein Verlustrisiko in dem Fall, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt und der Teilfonds seine Rechte auf Verkauf der zugrundeliegenden Wertpapiere nur verspätet oder gar nicht ausüben kann. Der Teilfonds trägt insbesondere das Risiko, dass die zugrundeliegenden Wertpapiere in einer Phase, in der der Teilfonds seine Rechte geltend machen will, an Wert, das Risiko, dass bei der Geltendmachung dieser Rechte Kosten entstehen, und das Risiko, das ihm die Erträge aus der Vereinbarung vollständig oder teilweise entgehen.
Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 10 % des Fondsvermögens eingesetzt werden.
Pensionsgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Fonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögens- gegenstände zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im Vorhinein bestimmten Preis zu- rückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen. Das bedeutet, dass die Charakteristik des Wertpapiers sich von der Charakteristik des Pensionsgeschäfts unterscheidet. So kann z.B. die Verzinsung, Laufzeit, Kauf- und Verkaufskurs des Pensionsgeschäfts deutlich vom unterlegten Vermögensgegenstand abweichen. Die Strategie des Fonds sieht vor im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch Wertpapierleihe-Trans- aktionen durchzuführen. Pensionsgeschäfte werden vom Fonds nicht durchgeführt. Pensionsgeschäfte kön- nen allerdings im Zuge von Wertpapierleihegeschäften – wenn der Entleiher Bargeld zur Sicherheit („hinter- legte Sichteinlagen“, „Cash-Collateral“ oder „Barsicherheiten“) hinterlegt kann dieses gemäß den gesetzli- chen Bestimmungen (§5 WPV idgF) wiederveranlagt werden; in diesem Fall wird das Pensionsgeschäft - „außerhalb“ des Fonds nur mit dem vom Entleiher zur Verfügung gestellten Cash-Collateral durchgeführt. In diesem Fall erhält der Fonds – mittels „umgekehrtem Pensionsgeschäft“ („reverse Repo“) anstelle der ur- sprünglich „hinterlegten Sichteinlagen“ ein oder mehrere Wertpapiere (Wertpapier-Basket) als Sicherheit.