Ablehnung Musterklauseln

Ablehnung. Erfüllen die Hackschnitzel nach Einschätzung des Käufers nicht die geltenden Qualitätsanforderungen, ist der Käufer berechtigt, eine oder mehrere angelieferte Hackschnitzelchargen abzulehnen. Dies gilt auch für Lieferungen, die ins Silo des Käufers entladen wurden, und in Fällen, in denen bereits eine größere Menge auf den Außenlagerplatz des Käufers abgeladen wurde. Außerdem gilt dies in folgenden Fällen: • Es kann nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass bei Herstellung, Transport, Lieferung oder anderen Aspekten der Lieferung gegen dänisches Recht verstoßen wurde, • Die Lieferung weicht bei einer visuellen Kontrolle offensichtlich von den Qualitätsanforderungen des Käufers ab, z. B. sehr hoher Feuchtigkeitsgehalt, Schneeschicht, Fäule, Gehalt von nicht brennbarem Material usw., • Der Fahrer kann nicht auf Dänisch, Deutsch oder Englisch mündlich kommunizieren. Wenn der Käufer die Lieferung ablehnt, muss er dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen. Abgelehnte Lieferung kommen beim Käufer in Quarantäne. Die Parteien sind dann verpflichtet, innerhalb von zwei (2) Werktagen zu klären, ob die Lieferung die vertraglichen Anforderungen erfüllt. Dies muss durch Bilddokumente unterstützt werden, die aus unterschiedlichen Blickwinkeln und Abständen eine visuelle Bewertung durch beide Parteien ermöglichen. Außerdem kann ein Maßstab zur visuellen Verdeutlichung der Partikelgröße sowie eine Bestimmung der Partikelgrößenverteilung durch Sortieren verwendet werden. Es kann eine repräsentative Probe zur Prüfung an der Sortieranlage des Käufers entnommen werden. Eine repräsentative Probe kann auch zur Prüfung durch eine akkreditierte Stelle genommen werden. Die Kosten für Analysen u.ä. werden von der Partei getragen, die die Schäden verursacht hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, abgelehnte Hackschnitzelchargen unverzüglich und auf eigene Rechnung abzuholen und die Lagerfläche nach der Abholung im nötigen Umfang zu reinigen. Abgelehnte Hackschnitzelchargen werden nicht abgerechnet.
Ablehnung. Der Käufer kann durch schriftliche Mitteilung entweder zum Zeitpunkt der Lieferung (wenn die Waren bei der Lieferung geprüft werden) oder innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach der ersten Inbetriebnahme der Waren nach einer eventuellen Lagerzeit die Waren oder Teile davon, die nach angemessener Meinung des Käufers von minderer oder mangelhafter Qualität sind oder nicht den Spezifikationen entsprechen, ablehnen. Der Käufer ist berechtigt, die Gesamtheit der im Rahmen einer Bestellung gelieferten Waren abzulehnen, unabhängig davon, ob diese auch Waren enthalten, die nicht von minderer Qualität oder mangelhaft sind. Nach der Ablehnung von Xxxxx durch den Käufer: a) kann der Käufer die abgelehnten Waren entweder auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurücksenden oder den Verkäufer auffordern, diese Waren abzuholen; und b) die abgelehnten Waren verbleiben im alleinigen Risiko des Verkäufers und unterliegen einem Zurückbehaltungsrecht für alle dem Käufer geschuldeten Beträge für Transport-, Pflege- oder sonstige Kosten in Bezug auf diese Waren sowie einem Verkaufsrecht des Käufers bei Nichtbezahlung dieser Kosten innerhalb einer angemessenen Frist. c) der Verkäufer ersetzt die abgelehnten Waren so schnell wie möglich (spätestens 14 Tage nach dem Datum der Ablehnungsmitteilung oder einer vom Käufer vereinbarten Fristverlängerung), andernfalls ist der Käufer berechtigt, sich Ersatzwaren von Dritten zu beschaffen, und der Verkäufer ersetzt dem Käufer alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die ihm bei der Beschaffung von Ersatzwaren über den vereinbarten Preis hinaus entstehen; und d) der Verkäufer haftet für alle Verluste, Schäden und Kosten, die dem Käufer durch Verzögerungen oder nachteilige Auswirkungen auf die Pläne oder Arbeiten des Käufers, für die die zurückgewiesenen Waren benötigt wurden, entstehen.
Ablehnung. 5.1 Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechts­ schutz ganz oder teilweise ablehnen. 5.2 Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüg­ lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Vorbereitend dazu veranlasst der Versicherungsnehmer sei­ nen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bie­ tet. 5.3 Beruft sich der Versicherer darauf, dass die Stellungnahme des Rechtsanwalts nach Ziffer 6.2 von der wirklichen Sach­ und Rechtslage erheblich abweicht, so ist das Schiedsgutachterverfahrens für den Versicherer bindend. 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft­ pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Was­ sersportfahrzeugen, die – ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder – zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung verwendet werden und deren Standort im Inland ist. Bei Standort im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies be­ sonders vereinbart ist. 2 Mitversichert ist
Ablehnung. XXXXXX kann die Ausführung einer unklaren, ungewöhnlichen und/oder fehlerhaften Anweisung verweigern (z.B. widersprüchliche Anweisungen oder Anweisungen nach Beendigung der Kundenvereinbarung) . DEGIRO wird sich in diesem Fall so schnell wie möglich mit dem Kunden in Verbindung setzen. DEGIRO haftet nicht, wenn die Anweisung hierdurch nicht oder verzögert ausgeführt wird. XXXXXX kann Anweisungen ablehnen, die eine Verletzung oder die Erhöhung einer Verletzung einer oder mehrerer Obergrenzen zur Folge haben. =Allgemeine Geschäftsbedingungen 20220830 Die flatexDEGIRO Bank Dutch Branch, die unter dem Namen DEGIRO tätig ist, ist die niederländische Niederlassung der flatexDEGIRO Bank AG. Die flatexDEGIRO Bank AG wird primär von der deutschen Finanzaufsicht (BaFin) beaufsichtigt. In den Niederlanden ist sie bei der DNB registriert und wird von der AFM und der DNB beaufsichtigt. 17/28
Ablehnung. Die Bank wird in Ergänzung der Nummer 1.7 der Sonderbedingungen für den Überweisungs- verkehr die Ausführung des Auftrags ablehnen, wenn: a. das Belastungskonto nicht für SEPA-Echtzeit-Überweisungen vereinbart wurde, b. die Kontowährung des Belastungskontos nicht der Euro ist, c. die Prüfung der Ausführungsbedingungen, zum Beispiel die wirksame Autorisierung, die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes oder der Embargobestimmungen nicht kurzfristig abschließend möglich ist, d. der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers über das von der Bank genutzte Zahlungssystem nicht erreichbar ist, insbesondere weil er dieses Verfahren nicht nutzt. Die Bank wird den Kunden darüber entsprechend der Nummer 1 kurzfristig informieren.
Ablehnung. 5.7.1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. 5.7.2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer darauf hinzu- weisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Ver- sicherer trägt. Vorbereitend dazu veranlasst der Versicherungsneh- mer seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5.7.3. Beruft sich der Versicherer darauf, dass die Stellungnahme des Rechtsanwalts nach Absatz 2. von der wirklichen Sach- und Rechts- lage erheblich abweicht, so hat er das Schiedsgutachterverfahrens ist für den Versicherer bindend.
Ablehnung. Die Bank kann die Ausführung eines Zahlungsvorgangs ablehnen, wenn dieser nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (keine ausreichende Deckung, unangemessene Angaben usw.). Desgleichen kann eine dritte in die Zahlung einbezogene Partei (z. B. eine Clearingstelle, eine andere Bank oder die Bank des Zahlungsempfängers) die Ausführung der Zahlung ablehnen. Bei Ablehnung der Ausführung, sofern diese nicht gesetzlich verboten ist, unterrichtet die Bank hierüber den Kunden, der den abgelehnten Vorgang ausgelöst hat, wobei sie ihm gegebenenfalls die Gründe der Ablehnung sowie die Vorgehensweise mitteilt, die er zu befolgen hat, um die faktischen Irrtümer, die zur Ablehnung geführt haben, zu korrigieren. Diese Benachrichtigung wird dem Kunden so schnell wie möglich auf Papier oder einem elektronischen Datenträger bereitgestellt, in jedem Fall jedoch innerhalb der in Artikel 41 dieser Bedingungen genannten Frist. Diese Benachrichtigung kann Kosten zu Lasten des Kunden bewirken.
Ablehnung. Das Hinzufügen zur Pipeline bedeutet, dass das Investment dem Anlageausschuss zur finalen Prüfung vorgelegt wird Die Due-Diligence-Analyse deckt alle Aspekte des digitalen Kreditgebers, des Investments und der Marktbedingungen ab, die sich direkt oder indirekt auf die Investmentperformance auswirken können. Das Ergebnis ist ein detaillierter Bericht, in dem alle Kriterien, durchgeführten Analysen und getroffenen Schlussfolgerungen sorgfältig erläutert werden Analyse digitaler Kreditgeber Die Analyse der digitalen Kreditgeber zielt auf eine Analyse aller relevanten Themen, u.a. rund um den Betrieb, das Geschäftsmodell, Governance und Nachhaltigkeit, ab: Allgemeine Informationen ▪ Governance & Geschäftsmodell ▪ Richtlinien und Verfahren ▪ Risiko-Leitlinien ▪ Servicing- und Monitoring Leitlinien ▪ Inkasso-Richtlinien ▪ Interne Kontrollen ▪ Rating-Modell ▪ Performance Monitoring und Factsheets ▪ IT-Struktur ▪ Notfallmanagement ▪ Finanzielle Analyse ▪ Bilanz, GuV und Geschäftsplan ▪ Kennzahlen-Analyse
Ablehnung. 5.1 Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechts- schutz ganz oder teilweise ablehnen. 5.2 Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unver- züglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtli- chen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Vorbereitend dazu veranlasst der Versicherungs- nehmer seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzuge- ben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5.3 Beruft sich der Versicherer darauf, dass die Stellungnahme des Rechtsanwalts nach Ziffer 6.2 von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, so ist das Schiedsgutachterverfahrens für den Versicherer bindend. 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, die – ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder – zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung verwendet werden und deren Standort im Inland ist. Bei Standort im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies be- sonders vereinbart ist. 2 Mitversichert ist 2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigen- schaft; 2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen An- gestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdra- chenfliegern; 3 Nicht versichert ist 3.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers; 3.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehen...
Ablehnung. Bei Personalverleih kann das USB eine Person ohne Begründung ab- lehnen.