Pflichten. a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. b) Die Bestimmungen des Pachtvertrages sind einzuhalten. Der Pachtvertrag ist im Mitgliederbereich der Website des Nachbarschaftsgartens einsehbar (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx), zudem ist jedes Mitglied berechtigt, die Ausfolgung des Pachtvertrages vom Vorstand zu verlangen. c) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die jeweils aktuell gültigen Gartenregeln einzuhalten und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten. d) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, das eigene Beet regelmäßig zu pflegen sowie an den in den Gartenregeln festgelegten Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken. Als grobe Verletzung dieser Pflicht gilt, wenn nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes das Beet innerhalb eines Monats nicht gepflegt wird. e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitrittszahlung und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand auf Aufforderung einen gültigen Meldezettel vorzuweisen, damit der Fortbestand der Berechtigung zur Mitgliedschaft überprüft werden kann. g) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kinder, Angehörigen oder Gäste im Garten die Gartenregeln einhalten und dem Garten und seinem Ansehen nicht schaden. h) Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins sowie bei Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Pachtvertrags mit der Verpächterin (via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Stadt Wien) ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sein Beet leer (unbepflanzt, ohne Aufbauten, eingetopfte Bäume, Begrenzung und Wurzelsperre) zu hinterlassen und die Arbeitsgruppe, der es angehört, bei der Abwicklung der anstehenden Aufgaben zur Räumung des Grundstücks zu unterstützen. i) Bei Verlust der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss ist das Beet in Absprache mit dem/der Nachfolger/in an diesen/diese zu übergeben. Insbesondere ist die Übernahme von Aufbauten, Bepflanzung und Wurzelsperre verbindlich für beide Seiten zu klären. Die beidseitige Vereinbarung bezüglich Aufbauten und Wurzelsperre ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden. 1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen und das Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 Vereinsgesetz 2002.
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Samples: Statuten Des Vereins
Pflichten. a) 7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unentgeltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familien- angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werden.
7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter:
7.3 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die Mitglieder vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Interessen des Vereins Haupt- und Abgasuntersuchung zu fördern veranlassen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könntenwahrzunehmen.
b) 7.4 Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs- widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.
7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Bestimmungen Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des Pachtvertrages sind einzuhalten„Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Pachtvertrag Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist im Mitgliederbereich verpflichtet, bei der Website des Nachbarschaftsgartens einsehbar (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx), zudem ist jedes Mitglied berechtigt, die Ausfolgung des Pachtvertrages vom Vorstand zu verlangenBezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.
c) Die Mitglieder haben 7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Vereinsstatuten und die jeweils aktuell gültigen Gartenregeln einzuhalten und Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
d) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, das eigene Beet regelmäßig zu pflegen sowie an den in den Gartenregeln festgelegten Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken. Als grobe Verletzung dieser Pflicht gilt, wenn nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes das Beet innerhalb eines Monats nicht gepflegt wird.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitrittszahlung und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe Vermieter verpflichtet.
f) Jedes Mitglied ist verpflichtet7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vorstand auf Aufforderung einen gültigen Meldezettel vorzuweisen, damit der Fortbestand der Berechtigung zur Mitgliedschaft überprüft werden kann.
g) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, darauf Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu achten, dass ihre Kinder, Angehörigen oder Gäste im Garten die Gartenregeln einhalten und dem Garten und seinem Ansehen nicht schaden.
h) unterrichten. Im Falle einer freiwilligen Auflösung Nichterreichbarkeit des Vereins sowie bei Beendigung bzwVermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung des Vermieters. Nichtverlängerung des Pachtvertrags Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Verpächterin (via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Stadt Wien) ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sein Beet leer (unbepflanzt, ohne Aufbauten, eingetopfte Bäume, Begrenzung und Wurzelsperre) zu hinterlassen und die Arbeitsgruppe, Zahlung der es angehört, bei durch den Gebrauch der Abwicklung der anstehenden Aufgaben zur Räumung des Grundstücks zu unterstützenKarten entstandenen Kosten in Verzug ist.
i) Bei Verlust der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss ist das Beet in Absprache mit dem/der Nachfolger/in an diesen/diese zu übergeben. Insbesondere ist die Übernahme von Aufbauten, Bepflanzung 7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Wurzelsperre verbindlich für beide Seiten zu klären. Die beidseitige Vereinbarung bezüglich Aufbauten und Wurzelsperre ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der VorstandSchäden, die Rechnungsprüfer/innen durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl- schung der Tankkarten entstehen und das Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 Vereinsgesetz 2002stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten. a) Die Mitglieder sind verpflichtet7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unent- geltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietver- trag angegebenen Fahrer sowie von Familienangehörigen bzw. Lebenspartner des Mieters gelenkt werden.
7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter:
7.3 Betriebs- und Nebenkosten, die Interessen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Vereins Mieters und sind von diesem zu fördern zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könntenSchmierstoffe.
b) 7.4 Reparaturen, Schäden und Ordnungswidrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachstehende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.
7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Bestimmungen Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des Pachtvertrages sind einzuhalten„Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Pachtvertrag ist im Mitgliederbereich Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Website des Nachbarschaftsgartens einsehbar (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx)Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, zudem ist jedes Mitglied berechtigt, die Ausfolgung des Pachtvertrages vom Vorstand zu verlangen.
c) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die jeweils aktuell gültigen Gartenregeln einzuhalten und den Beschlüssen respektive der Vereinsorgane Folge zu leisten.
d) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, das eigene Beet regelmäßig zu pflegen sowie an den in den Gartenregeln festgelegten Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken. Als grobe Verletzung dieser Pflicht gilt, wenn nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes das Beet innerhalb eines Monats nicht gepflegt wird.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitrittszahlung und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
f) Jedes Mitglied Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, dem Vorstand auf Aufforderung einen gültigen Meldezettel vorzuweisen, damit bei der Fortbestand der Berechtigung zur Mitgliedschaft überprüft werden kannBezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.
g) Die Vereinsmitglieder sind 7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, darauf den ihm zur Nutzung der Karten genannten PIN-Code geheim zu achtenhalten und ihn nur den von ihm zur Benutzung der Tank- karten ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf nicht auf den Karten vermerkt werden. Der Kunde hat diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dann, dass ihre Kinder, Angehörigen oder Gäste im Garten die Gartenregeln einhalten und dem Garten und seinem Ansehen nicht schadenwenn der PIN-Code auf Wunsch des Kunden geändert wurde.
h) 7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kun- de dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schrift- lich zu unterrichten. Im Falle einer freiwilligen Auflösung Nichterreichbarkeit des Vereins sowie bei Beendigung bzw. Nichtverlängerung Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schriftlicher Benach- richtigung des Pachtvertrags mit der Verpächterin (via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Stadt Wien) ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sein Beet leer (unbepflanzt, ohne Aufbauten, eingetopfte Bäume, Begrenzung und Wurzelsperre) zu hinterlassen und die Arbeitsgruppe, der es angehört, bei der Abwicklung der anstehenden Aufgaben zur Räumung des Grundstücks zu unterstützenVermieters.
i) Bei Verlust der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss ist das Beet in Absprache mit dem/der Nachfolger/in an diesen/diese zu übergeben. Insbesondere ist die Übernahme von Aufbauten, Bepflanzung 7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Wurzelsperre verbindlich für beide Seiten zu klären. Die beidseitige Vereinbarung bezüglich Aufbauten und Wurzelsperre ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der VorstandSchäden, die Rechnungsprüferdurch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/innen oder Verfälschung der Tankkarten entstehen und das Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 Vereinsgesetz 2002stellt den Vermie- ter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten. aDie Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von sein Netz oder den Teil des Netzes, in dem die Anschlussstelle liegt, an einen anderen Erdgas (Anschlussnutzungsvertrag), die Netz- Netzbetreiber abgibt. nutzung (Lieferantenrahmenvertrag) sowie die Belieferung mit Erdgas (Erdgasliefervertrag) (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag bedürfen separater vertraglicher Regelungen. fristlos zu kündigen, wenn der Anschlussnehmer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten § 2 Netzanschlusskosten; Baukostenzuschuss; zuwiderhandelt, insbesondere nach Ziffer 9 der Sonderleistungen; Vertretung AGB Anschluss (Anlage 3). § 314 BGB bleibt unberührt.
(1) Das Entgelt für die Erstellung des Gasnetzan- schlusses bzw. Änderungen des o.g. Anschlusses (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und Kündigung bedarf der Zweck des Vereins Schaden erleiden könntenTextform.
b(2) wird gemäß Angebot vom berechnet wurde bereits bezahlt. Der vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichtende Baukostenzuschuss (BKZ) beträgt gemäß o.g. Angebot
(4) Wird der Vertrag gekündigt und nicht übergangs- los mit einem neuen Anschlussnehmer ein neuer Anschlussvertrag abgeschlossen, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Unter- brechung des Netzanschlusses.
(5) Kündigt ein Vertragspartner aus wichtigem Grund, hat der andere Vertragpartner, sofern er den Kündigungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, für alle sich daraus ergebenden brutto (inkl. gesetzl. USt.) € Folgen einzusetzen und den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter freizustellen. netto €
(6) Die Bestimmungen des Pachtvertrages sind einzuhaltenRegelungen dieses Vertrages beruhen auf den wurde bereits bezahlt. Der Pachtvertrag ist im Mitgliederbereich der Website des Nachbarschaftsgartens einsehbar (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx), zudem ist jedes Mitglied berechtigt, die Ausfolgung des Pachtvertrages vom Vorstand zu verlangen.
c) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten derzeitigen rechtlichen und die jeweils aktuell gültigen Gartenregeln einzuhalten und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
d) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, das eigene Beet regelmäßig zu pflegen sowie an den in den Gartenregeln festgelegten Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirkenenergie- wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Als grobe Verletzung dieser Pflicht gilt, wenn nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes das Beet innerhalb eines Monats nicht gepflegt wird.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitrittszahlung und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand auf Aufforderung einen gültigen Meldezettel vorzuweisen, damit der Fortbestand der Berechtigung zur Mitgliedschaft überprüft werden kann.
g) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kinder, Angehörigen oder Gäste im Garten die Gartenregeln einhalten und dem Garten und seinem Ansehen nicht schaden.
h) Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins sowie bei Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Pachtvertrags mit der Verpächterin (via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Stadt Wien) ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sein Beet leer (unbepflanzt, ohne Aufbauten, eingetopfte Bäume, Begrenzung und Wurzelsperre) zu hinterlassen und die Arbeitsgruppe, der es angehört, bei der Abwicklung der anstehenden Aufgaben zur Räumung des Grundstücks zu unterstützen.
i) Bei Verlust der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss ist das Beet in Absprache mit dem/der Nachfolger/in an diesen/diese zu übergeben. Insbesondere ist die Übernahme von Aufbauten, Bepflanzung und Wurzelsperre verbindlich für beide Seiten zu klären. Die beidseitige Vereinbarung bezüglich Aufbauten und Wurzelsperre ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen und das Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 Vereinsgesetz 2002.dies-
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Samples: Netzanschlussvertrag Gas