Praktikanten Musterklauseln

Praktikanten a) Pflichtpraktikanten, das sind Xxxxxxx und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
Praktikanten. Praktikanten sind Personen, die eine Tätigkeit zum Zwecke der Berufsausbildung ausüben, ohne in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende zu stehen.
Praktikanten. Die Kindertagespflegeperson kann Praktikumsplätze (z.B. für Schülerpraktika, Teilnehmer der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson) zur Verfügung stellen. Die Kindertagespflegeperson setzt die Sorgeberechtigten über den Anwesenheitszeitraum eines Praktikanten in Kenntnis. Praktikanten übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten und sind zu keiner Zeit mit den Tageskindern allein.
Praktikanten. Praktikanten sind Xxxxxxx und Studierende, die zum Zwecke der beruflichen Vor- oder Ausbildung vorü- bergehend im Betrieb eine nach der Studien- bzw Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten. Sie unterliegen inso- fern den betrieblichen Ordnungsvorschriften und der betrieblichen Weisungsgebundenheit, als dies zur Er- reichung des Ausbildungszweckes unter Berücksichti- gung der betrieblichen Organisation erforderlich ist. Mit Ausnahme des § 7 sowie der Anlagen I und II fin- den die Bestimmungen des Kollektivvertrages Anwen- dung. Allerdings gelten die Sonderzahlungen gem § 9 als in die Entschädigung nach Anlage III eingerech- net. Sonstige Xxxxxxx und Studierende: Sonstige Xxxxxxx und Studierende, die während der Ferien eine praktische Tätigkeit in einem Betrieb aus- üben, ohne dazu nach der Studien – bzw Ausbildungs- ordnung verpflichtet zu sein, gelten als Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages. Sie erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine Entschädigung nach Anla- ge III. Mit Ausnahme des § 7 sowie der Anlagen I und II finden die Bestimmungen dieses Vertrages auf das Dienstverhältnis Anwendung. Jagd-, Fischereipraktikanten (-lehrlinge) und Kanz- leipraktikanten: Jagd-, Fischereipraktikanten (-lehrlinge) und Kanzlei- praktikanten sind Angestellte in betrieblicher Ausbil- dung, deren Bezüge in Anlage III festgesetzt sind. Mit Ausnahme des § 7 sowie der Anlagen I und II finden die Bestimmungen dieses Vertrages auf diese Dienst- verhältnisse Anwendung. Unterkunft, sofern im Betrieb vorhanden, Beheizung und Beleuchtung werden bei Bedarf allen Praktikanten vom Dienstgeber gewährt. Im Falle der Nichtinanspruchnahme erhalten die Praktikanten jedoch keine Barablöse. Bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. (idF ab 1. Mai 2019) Volontäre: Volontäre sind Personen, die sich im Betrieb lediglich zum Zwecke aufhalten, die berufliche und betriebli- che Praxis kennen zu lernen und in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Xxxx unter Anlei- tung eines fachkundigen Dienstnehmers verrichten. Aus dieser Tätigkeit entsteht kein Anspruch auf Ent- schädigung, auch die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung.
Praktikanten. Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrie- benes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums. Auch nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zu- sammenhang mit dem Studium aus Zweck- mäßigkeitsgründen abgeleistet werden, sind denkbar. Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der ›
Praktikanten. Dem Praktikanten ist vor Tätigkeitsbeginn die unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu übergeben: ⮚ Name + Anschrift der Vertragsparteien ⮚ Zweck des Praktikums (Lern- und Ausbildungsziele) ⮚ Beginn + Dauer des Praktikums ⮚ regelmäßige tägliche Arbeitszeit ⮚ Zahlung + Höhe der Vergütung ⮚ Urlaubsanspruch ⮚ Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Ordnungswidrig handelt, wer dem Arbeitnehmer • eine oder mehrere der 15 wesentlichen Arbeitsbedingungen oder • vor einem Auslandseinsatz die erforderliche Niederschrift oder • eine Änderung der Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Geldbuße kann bis zu 0.000 € betragen. Zuständige OWi-Behörde in Sachsen-Anhalt: noch offen Die neuen Pflichten betreffen die Fälle, in denen der Arbeitnehmer (schriftlich oder in Textform)
Praktikanten. Zunächst einmal ordnet § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG an, dass Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Arbeitnehmer gelten. Unter dieser Bestim- mung sind Personen zusammengefasst, die eingestellt werden, um berufliche Fer- tigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne Auszubildende nach dem BBiG zu sein. Merkwürdigerweise enthält allerdings § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nochmals eine eigene Definition des Praktikanten, die zudem von der Definition des § 26 BBiG abweicht: Danach ist Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne Auszubildender im Sinne des BBiG zu sein. Was angesichts der divergierenden Definitionen wirklich gilt, wird für die Praxis also erst die Rechtspre- chung entscheiden. Aus dem vorbeschriebenen erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes werden sodann folgende Fälle wieder herausgenommen, bei denen der Mindestlohn nicht greifen soll: ▪ Pflichtpraktika aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetz- lich geregelten Berufsakademie (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG). Praktika, die also kraft einer der vorgenannten Regelungen einer Ausbildung zugeordnet sind, unter- fallen nicht dem Mindestlohn. Diese Praktikanten sind allerdings auch nur in- soweit aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohnes herausgenommen, als das Praktikum auch in seiner Dauer vorgeschrieben ist. ▪ Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsaus- bildung oder für die Aufnahme eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Unklar ist, wann die Mindestlohnpflicht bei Praktika einsetzt, die über drei Monate dauern. Insbesondere der Vergleich mit Nr. 3, bei der ein erstes Praktikum auch nach An- tritt eines zweiten augenscheinlich nicht nachträglich mindestlohnpflichtig wird, spricht für den Beginn der Mindestlohnpflicht ab Überschreiten der Dreimonats- frist. ▪ Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschul- ausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG). Die Mindestlohnpflicht beginnt augenscheinlich erst mit dem zweiten Praktikum, das erste wird nicht rückwirkend mindestlohnpflicht...
Praktikanten für Mai 2020 688,14 ab 1. Juni 2020 700,53
Praktikanten. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass zur Erhebung der in den Betrieben der Mitgliedsfirmen vorkommenden und benötigten Praktika eine Arbeits- gruppe gebildet wird mit dem Ziel einer kollektivver- traglichen Umsetzung bei Bedarfsfeststellung. Anmerkung zu § 6 Punkt 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 so- wie § 21 Punkt 16 Die Vertragsparteien halten fest, dass es außer den in diesen Punkten angeführten Änderungen zu keiner weiteren Begründung von Entgeltansprüchen im Zu- sammenhang mit All-in-Vereinbarungen kommt. Ergänzung zu Punkt 5.5. des KV-Protokolls § 6 Punkt 6 Überstundenzuschläge Der Punkt 6.6 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Festlegung der Berechnungsgrundlage (Entgelt- begriff im Sinne des § 10 AZG) bei Berechnung der mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Über- stunden laut 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 bei Pauschalentloh- nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) bleibt abweichend von Pkt. 6.6 einer Betriebsvereinbarung – bei Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinba- rung – vorbehalten.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.