Praktikanten. Praktikanten sind Personen, die eine Tätigkeit zum Zwecke der Berufsausbildung ausüben, ohne in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende zu stehen.
Praktikanten a) Pflichtpraktikanten, das sind Xxxxxxx und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Praktikanten. Die Kindertagespflegeperson kann Praktikumsplätze (z.B. für Schülerpraktika, Teilnehmer der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson) zur Verfügung stellen. Die Kindertagespflegeperson setzt die Sorgeberechtigten über den Anwesenheitszeitraum eines Praktikanten in Kenntnis. Praktikanten übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten und sind zu keiner Zeit mit den Tageskindern allein.
Praktikanten. Praktikanten sind Xxxxxxx und Studierende, die zum Zwecke der beruflichen Vor- oder Ausbildung vorübergehend im Betrieb eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten. Sie unterliegen insofern den betrieblichen Ordnungsvorschriften und der betrieblichen Weisungsgebundenheit, als dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes unter Berücksichtigung der betrieblichen Organisation erforderlich ist. Mit Ausnahme des § 7 sowie der Anlagen I und II finden die Bestimmungen des Kollektivvertrages Anwendung. Allerdings gelten die Sonderzahlungen gem. § 9 als in die Entschädigung nach Anlage III eingerechnet. Sonstige Xxxxxxx und Studierende: Sonstige Xxxxxxx und Studierende, die während der Ferien eine praktische Tätigkeit in einem Betrieb ausüben, ohne dazu nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung verpflichtet zu sein, gelten als Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages. Sie erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine Entschädigung nach Anlage III. Mit Ausnahme des § 7 sowie der Anlagen I und II finden die Bestimmungen dieses Vertrages auf das Dienstverhältnis Anwendung. Jagd-, Fischereipraktikanten (-lehrlinge) und Kanzleipraktikanten: Jagd-, Fischereipraktikanten (-lehrlinge) und Kanzleipraktikanten sind Angestellte in betrieblicher Ausbildung, deren Bezüge in Anlage III festgesetzt sind. Mit Ausnahme der § 7 sowie der Anlagen I und II finden die Bestimmungen dieses Vertrages auf diese Dienstverhältnisse Anwendung. Unterkunft, sofern im Betrieb vorhanden, Beheizung und Beleuchtung werden bei Bedarf allen Praktikanten vom Dienstgeber gewährt. Im Falle der Nichtinanspruchnahme erhalten die Praktikanten jedoch keine Barablöse. Bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Volontäre: Volontäre sind Personen, die sich im Betrieb lediglich zum Zwecke aufhalten, die berufliche und betriebliche Praxis kennenzulernen und in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Xxxx unter Anleitung eines fachkundigen Dienstnehmers verrichten. Aus dieser Tätigkeit entsteht kein Anspruch auf Entschädigung, auch die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung.
Praktikanten. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass zur Erhebung der in den Betrieben der Mitgliedsfirmen vorkommenden und benötigten Praktika eine Arbeits- gruppe gebildet wird mit dem Ziel einer kollektivver- traglichen Umsetzung bei Bedarfsfeststellung. Anmerkung zu § 6 Punkt 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 so- wie § 21 Punkt 16 Die Vertragsparteien halten fest, dass es außer den in diesen Punkten angeführten Änderungen zu keiner weiteren Begründung von Entgeltansprüchen im Zu- sammenhang mit All-in-Vereinbarungen kommt. Ergänzung zu Punkt 5.5. des KV-Protokolls § 6 Punkt 6 Überstundenzuschläge Der Punkt 6.6 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Festlegung der Berechnungsgrundlage (Entgelt- begriff im Sinne des § 10 AZG) bei Berechnung der mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Über- stunden laut 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 bei Pauschalentloh- nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) bleibt abweichend von Pkt. 6.6 einer Betriebsvereinbarung – bei Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinba- rung – vorbehalten.
Praktikanten für Mai 2020 688,14 ab 1. Juni 2020 700,53
Praktikanten a) Pflichtpraktikanten, das sind Xxxxxxx und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr. § 10 Dienstreisevergütungen ab 1. Mai 2022
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) € 11,66
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) € 17,54
I. Taggeld Ziffer 5. € 26,40
II. Übernachtungsgeld € 14,07 Lenkstunde gem. § 6 Z 4 € 12,25 Die Bundesinnungen verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass auf den Baustellen der Mitgliedsfirmen nur Arbeitnehmer Verwendung finden, die in ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnissen stehen, wobei die jeweiligen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden sind. Xxxx, xx 00. April 1987 Für die Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter
Abschnitt A Für alle Bundesinnungen und Berufsgruppen, deren Mitglieder dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt B Für die Bundesinnungen und Berufsgruppen, deren Mitglieder dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, gilt folgende Regelung: Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter- Abfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen: Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich. Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO, durch vorzeitigen Austritt o...
Praktikanten. Dem Praktikanten ist vor Tätigkeitsbeginn die unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu übergeben: ⮚ Name + Anschrift der Vertragsparteien ⮚ Zweck des Praktikums (Lern- und Ausbildungsziele) ⮚ Beginn + Dauer des Praktikums ⮚ regelmäßige tägliche Arbeitszeit ⮚ Zahlung + Höhe der Vergütung ⮚ Urlaubsanspruch ⮚ Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Ordnungswidrig handelt, wer dem Arbeitnehmer • eine oder mehrere der 15 wesentlichen Arbeitsbedingungen oder • vor einem Auslandseinsatz die erforderliche Niederschrift oder • eine Änderung der Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Geldbuße kann bis zu 0.000 € betragen. Zuständige OWi-Behörde in Sachsen-Anhalt: noch offen Die neuen Pflichten betreffen die Fälle, in denen der Arbeitnehmer (schriftlich oder in Textform)
Praktikanten. Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrie- benes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums. Auch nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zu- sammenhang mit dem Studium aus Zweck- mäßigkeitsgründen abgeleistet werden, sind denkbar. Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der ›
Praktikanten. Zunächst einmal ordnet § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG an, dass Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Arbeitnehmer gelten. Unter dieser Bestim- mung sind Personen zusammengefasst, die eingestellt werden, um berufliche Fer- tigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne Auszubildende nach dem BBiG zu sein. Merkwürdigerweise enthält allerdings § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nochmals eine eigene Definition des Praktikanten, die zudem von der Definition des § 26 BBiG abweicht: Danach ist Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne Auszubildender im Sinne des BBiG zu sein. Was angesichts der divergierenden Definitionen wirklich gilt, wird für die Praxis also erst die Rechtspre- chung entscheiden. Aus dem vorbeschriebenen erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes werden sodann folgende Fälle wieder herausgenommen, bei denen der Mindestlohn nicht greifen soll: ▪ Pflichtpraktika aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetz- lich geregelten Berufsakademie (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG). Praktika, die also kraft einer der vorgenannten Regelungen einer Ausbildung zugeordnet sind, unter- fallen nicht dem Mindestlohn. Diese Praktikanten sind allerdings auch nur in- soweit aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohnes herausgenommen, als das Praktikum auch in seiner Dauer vorgeschrieben ist. ▪ Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsaus- bildung oder für die Aufnahme eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Unklar ist, wann die Mindestlohnpflicht bei Praktika einsetzt, die über drei Monate dauern. Insbesondere der Vergleich mit Nr. 3, bei der ein erstes Praktikum auch nach An- tritt eines zweiten augenscheinlich nicht nachträglich mindestlohnpflichtig wird, spricht für den Beginn der Mindestlohnpflicht ab Überschreiten der Dreimonats- frist. ▪ Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschul- ausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG). Die Mindestlohnpflicht beginnt augenscheinlich erst mit dem zweiten Praktikum, das erste wird nicht rückwirkend mindestlohnpflicht...