Preise und Abrechnung Musterklauseln

Preise und Abrechnung. 2.1. Der Preis für die Fahrplanlieferung beträgt XX,XX EUR/MWh. 2.2. Diese Preise sind Nettopreise und enthalten nicht die Kosten für die Netznutzung. Bei In- krafttreten oder Änderung gesetzlicher Maßnahmen, Steuern, Abgaben, Umlagen oder Auf- lagen mit Einfluss auf den Strompreis ändert sich dieser entsprechend der tatsächlich ein- getretenen Be- oder Entlastung. 2.3. Die Rechnungsstellung erfolgt an folgende Anschrift: AllgäuNetz GmbH & Co. KG Xxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx 2.4. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung der Stromlieferung erfolgt ge- mäß Anlage 1 monatlich nach Abschluss eines jeden Liefermonats auf Basis der gelieferten Energiemengen. Diese werden zu dem von dem Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frü- hestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Für den Zah- lungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2.5. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom VNB nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Sofern der VNB seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht innerhalb von zehn Werktagen nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zu beenden.
Preise und Abrechnung. 3.1 Der Preis für die Fahrplanlieferung beträgt EUR/MWh. 3.2 Der Preis nach Ziff. 3.1 ist ein Nettopreis und enthält keine Steuern und Abgaben. Diese sind zusätzlich zu entrichten und werden durch den Lieferanten in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.3 Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Lieferant stellt die von ihm gelieferte Verlustenergie der Stadtwerke Ansbach GmbH bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats in Rechnung. Die Zahlung von der Stadtwerke Ansbach GmbH erfolgt spätestens bis zum 14. Kalendertag nach Zugang der Rechnung. 3.4 Die Vertragspartner können gegenseitig nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Preise und Abrechnung. 4.1 Die Kosten, die Ihnen für diesen Dienst entstehen, sind (i) eine jährliche Grundgebühr und (ii) Nutzungsgebühren pro Ladevorgang basierend auf • der geladenen Energiemenge in kWh und/oder • der Ansteckzeit in Minuten und/oder • einem Pauschalpreis pro Ladevorgang. Basis für die Abrechnung nach Zeit (pro Minute) ist die Ansteckzeit (Ladekabel an Ladestation und Fahrzeug gesteckt). D.h. hier fallen Kosten an, solange das Fahrzeug mit der Ladestation verbunden ist. 4.2 Die gültige Preisliste und eine Übersicht zur Abrechnungsart finden Sie als Anhang zu diesen Nutzungsbedingungen (insb. zu unterschiedlichen Preisen und Abrechnungsarten in verschiedenen Ländern und Leistungsklassen). Überdies werden Ihnen die Preise und die Abrechnungsarten jeweils vor Beginn des Ladevorgangs in der App angezeigt.
Preise und Abrechnung. 3.1 Der Preis für die Fahrplanlieferung beträgt , EUR/MWh. 3.2 Der Preis nach Ziff. 3.1 ist ein Nettopreis und enthält keine Steuern und Abgaben. Diese sind zusätzlich zu entrichten und werden durch den Lieferanten in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.3 Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Lieferant stellt die von ihm gelieferte Verlustenergie der EVL bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats in Rechnung. Die Zahlung von der EVL erfolgt spätestens bis zum 14. Kalendertag nach Zugang der Rechnung. 3.4 Die Vertragspartner können gegenseitig nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Preise und Abrechnung. Die Abrechnung jedes Dienstes erfolgt nach dem „Pay as you go“-Prinzip. Die Kosten für die Nutzung eines Dienstes sind abhängig von der Menge der verwendeten Speicherplätze, der Nutzungsdauer der Speicherplätze und dem eingehenden und ausgehenden Traffic. Der Preis variiert je nach dem vom Kunden bei der Aktivierung gewählten Dienst. Jede angefangene Zeitstunde wird abgerechnet und muss vollständig bezahlt werden. OVHcloud bietet einen Stundenpreis pro Gigabyte. Jedes Gigabyte Speicherplatz wird immer vollständig abgerechnet, auch wenn es nicht vollständig genutzt wird (gerundet auf das nächste Gigabyte). Jede Stunde, in der ein Gigabyte Speicherplatz verwendet wird, wird dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt und ist vollständig zu bezahlen, auch wenn das Gigabyte während des entsprechenden Zeitabschnitts verwendet und/oder gelöscht wird. OVHcloud bietet einen nutzungsbasierten Preis je Gigabyte ein- und ausgehender Daten.
Preise und Abrechnung. 6.1 Der geschuldete Preis umfasst die in dem Anmeldeformular angegebenen Preise für die Ausstellungsfläche und Nebenkosten für etwaige Pauschalen wie z.B. Medieneintrag, Haftpflichtversicherung und Müllentsorgung. Die Vergütung für die zusätzlich gebuchten Leistungen ergeben sich aus dem den Ausstellern bekannten Bestellformular bzw. einem separaten Angebot der VERENGO. 6.2 Mit der Zusendung der Rechnung ist 50 % des dort aufgeführten Betrages 8 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Der restliche Betrag ist laut Zahlungstermin fällig. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, bleibt der Aussteller gleichwohl Xxxxxxxxx. 6.3 Der VERENGO steht es frei, ihre Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail oder in Rechnung zu stellen. Der Aussteller stimmt der elektronischen Rechnungsübermittlung zu. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, kann dem Aussteller die Rechnung per Briefpost übermittelt werden. Die VERENGO behält sich das Recht vor, die dadurch anfallenden Zusatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen. 6.4 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben, bei Unternehmen und gewerblich handelnden Personen in Höhe von 8 % und bei natürlichen Personen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der VERENGO vorbehalten. 6.5 Das Mahnwesen erfolgt durch die VERENGO. 6.6 Beanstandungen gegen die Rechnung oder Sonderwünsche im Zuge der Rechnungstellung, wie z.B. das Splitten der Beträge auf mehrere Aussteller, das Vermerken bestimmter Inhalte, die über den üblichen Inhalt der Rechnung hinausgehen, sollten innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber der VERENGO geltend gemacht werden. Bei Rechnungsänderungen, deren Grund nicht auf einem Verschulden der VERENGO beruht, sowie bei Sonderwünschen behält sich die VERENGO eine Bearbeitungsgebühr vor, die in Rechnung gestellt wird. 6.7 Die Aufrechnung gegen Forderungen der VERENGO ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Aussteller um ein Unternehmen oder eine gewerblich handelnde Person handelt, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. 6.8 Die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Aussteller um ein Unternehmen oder eine gewerblich handelnde Person handelt, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt ...
Preise und Abrechnung. 2.3.1 Die Kosten für die Nutzung der Ladeinfrastruktur werden durch die SWE Energie GmbH kalkuliert. Informationen zu den gültigen Preisen finden Sie auf unserer Internetseite xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx. 2.3.2 Die Rechnungslegung für die Nutzung der öffentlichen Ladeinfrastruktur erfolgt quartalsweise. Die Rechnung kann in digitaler Form über das Ladekarten- Portal der SWE Energie GmbH abgerufen werden. Die Rechnungen werden zu dem von der SWE Energie GmbH angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Die SWE Energie GmbH ist berechtigt, die Ladekarte zu sperren, wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden 2.3.3 Die SWE Energie GmbH ist zur Preisänderung berechtigt. Hierüber wird die SWE Energie GmbH den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Wirksamwerden der Änderung, informieren. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag binnen vier Wochen nach Mitteilung der Änderung, zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
Preise und Abrechnung. 7.1 Die dem Vertragspartner gelieferte Energie wird diesem zum stündlichen EPEX-Spotmarktpreis für den Markt Schweiz (EPEX-Spot-CH) in Rechnung gestellt («Spotmarktpreis»). Die stündliche Berechnung (Energiemenge x Spotmarkt- preis pro Stunde) erfolgt auf Basis der noch ungeprüften Messdaten. Per Ende des Monats erstellt WWZ die definitive Abrechnung auf Basis der geprüften Messdaten. Die Energiepreise werden an der EPEX SPOT in Euro gehandelt. Für die Umrechnung der EUR-Preise in CHF wird der jeweilige Wechselkurs der europäischen Zentralbank (EZB) am Liefer- tag (xxxxx://xxx.xxx.xxxxxx.xx) verwendet. 7.2 Zusätzlich zum Spotmarktpreis verrechnet WWZ für seine Zusatzaufwendungen wegen der Ersatzversorgung eine pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 435 pro Monat. 7.3 Bei besonderer Dringlichkeit (z.B. Information durch den Vertragspartner über erhebliche Veränderungen des Energie- bedarfs, des Leistungsbedarfs oder des Lastprofils mit Vorlauf von <72 Stunden), kann WWZ die Umtriebsenschädi- gung nach eigenem Ermessen maximal verdoppeln. 7.4 Der Vertragspartner kann bei WWZ eine Detailberechnung des Energiepreises für CHF 145 pro Monat verlangen. 7.5 Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer. Sie beziehen sich ausschliesslich auf die Lieferung von elektrischer Energie, nicht auf Netznutzungsentgelte oder weitere Abgaben. 7.6 Sämtliche Energiemengen werden für die Abrechnung [in kWh / in MWh] angegeben und auf drei Nachkommastellen gerundet. 7.7 Die Rechnungsstellung erfolgt während der Dauer des Energieliefervertrags Ersatzversorgung wöchentlich auf der Grundlage der von den Messeinrichtungen von WWZ ermittelten Lastgangdaten. Bei geringen Bezugsmengen kann WWZ nach eigenem Ermessen auch einen monatlichen Intervall für die Rechnungsstellung vorsehen. 7.8 Beanstandungen gegen Rechnungen sind innert 5 Tagen nach deren Zustellung schriftlich bei WWZ einzureichen. Im Falle von Beanstandungen ist die Rechnung trotzdem vollständig zur Zahlung fällig. Sofern die Überprüfung der Rechnung durch WWZ eine Korrektur zur Folge hat, wird WWZ dem Vertragspartner ein allfälliges Guthaben auf der nächstfolgenden Rechnung gutschreiben. 7.9 WWZ kann dem Vertragspartner allfällige Kosten infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners zusätzlich in Rechnung stellen. 7.10 Wird nach einem Unterbruch der Energielieferungen wegen Zahlungsverzugs des Vertragspartners oder in den Fällen von Ziff. 5.6.8 bis 5.6.12 dieser AGB...
Preise und Abrechnung. 3.1.1 Der Kunde zahlt nach seiner Registrierung für die Nutzung der Elektrotankstellen einen monatlichen Grundpreis für die KVI Kabelverlegungs GmbH Ladekarte sowie einen Arbeitspreis je geladener Kilowattstunde. Als Ladevorgang gilt die gesamte Anschlusszeit an der jeweiligen Ladestation. Für Ladevorgänge an den Ladestationen von Dritten gelten abweichende Kosten. Eine aktuelle Preisliste hierzu ist auf der Internetseite unter xxx.xxx-xxxxxxx.xx zu finden. 3.1.2 Die Kosten für die Nutzung der Ladeinfrastruktur werden durch die KVI Kabelverlegungs GmbH kalkuliert. Informationen zu den gültigen Preisen finden Sie auf unserer Internetseite www.kvi- xxxxxxx.xx
Preise und Abrechnung. 7.1 Für Pauschalpreisverträge gilt: Der vereinbarte Pauschalpreis versteht sich für das nach den neuesten Regeln der Technik und durch alle vorliegenden Pläne vorgegebene mängelfrei hergestellte Gewerk in betriebsbereitem und funktionsfähigem Zustand. Im Pauschalpreis sind alle Nebenleistungen ebenfalls enthalten. Vom Pauschalpreis umfasst sind auch Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen des der Ausschreibung zu Grunde liegenden Projekts und der dadurch hervorgerufene Mehraufwand bei der Herstellung bis zu maximal 3% des Pauschalpreises. Der vereinbarte Pauschalpreis ändert sich daher nicht, wenn durch Planergänzungen und Konkretisierungen Mehrleistungen bis zu 3% erforderlich werden, solange das nicht als grundlegende Projektänderung anzusehen ist. Bei darüber hinausgehenden oder anderen Leistungen ist der Preis für die zusätzlichen Leistungen vom AN auf der Grundlage der Preisbildung der dem Angebot zu Grunde liegenden Einheitspreise zu ermitteln und nachzuweisen und ist vor Ausführung in Form eines Nachtragsangebotes dem AG bekannt zu geben. Mit der Ausführung der zusätzlichen Leistung darf nicht vor Genehmigung des Nachtragsangebotes begonnen werden. Setzt sich der AN darüber hinweg, hat er keinen Anspruch auf das Mehrentgelt. Leistungen und Leistungsänderungen, die bei Auftragsvergabe für den AN vorhersehbar waren, gelten nicht als Projektänderungen in diesem Sinne. Sie sind in der Pauschale enthalten. Der AG ist berechtigt, jederzeit die Ausführung einzelner Teilleistungen ganz oder teilweise abzubestellen oder durch Dritte ausführen zu lassen. In diesem Fall reduziert sich der vereinbarte Pauschalbetrag unter Zugrundelegung der im Angebot genannten Preise für diese Teilleistungen oder – sofern solche nicht ermittelbar sind – angemessen und verhältnismäßig. Für Einheitspreisverträge gilt: Die Einheitspreise gelten für das gesamte Bauvorhaben ohne Unterschied der Bauteile, der Geschoße, Grundrisstiefen, Bautiefen, Raumhöhen oder des Zeitpunktes der Ausführung, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges angeführt ist. Mit den Einheitspreisen abgegolten sind auch alle erforderlichen Nebenleistungen und Ergänzungsleistungen, sodass mit der Gesamtheit der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungspositionen ein den Regeln der Technik, den Plänen und behördlichen Auflagen entsprechendes Werk in betriebsbereitem Zustand hergestellt werden kann. Mehr- oder Mindermengen bei einzelnen Leistungspositionen, Leistungsgruppen oder der Gesamtlei...