Preise und Preisanpassung Musterklauseln

Preise und Preisanpassung. Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im übrigen sind Leistungen und Tarife freibleibend. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer ein. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der allgemein für derartige Leistungen vom Beherbergungsbetrieb berechnete Preis erhöht und zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung mehr als 4 Monate liegen. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Xxxx nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer/Gäste, der Leistungen des Beherbergungsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt.
Preise und Preisanpassung. 2.1. Der Vertragspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
Preise und Preisanpassung. 5.1 Das Nutzungsentgelt unterliegt einem einseitigen Preisbe - stimmungsrecht von MAINGAU und richtet sich nach den Preisen, die bei Vertragsschluss für das gewählte Produkt gel- ten.
Preise und Preisanpassung. Für die Nutzung der Ladepunkte der Stadtwerke und der Lade- punkte der Roamingpartner zahlt der Kunde/die Kundin den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis wird kalkuliert auf Grund- lage der Kosten, die für die Nutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten für den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen Umlagen, die EEG-Umlage sowie Roamingkosten. Die Stadtwerke sind verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisan- passung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen. Der Kunde/die Kundin hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden/der Kundin die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilt. In diesem Fall hat der Kunde/die Kundin das Recht, den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde/die Kundin von den Stadtwerken in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden/der Kundin in nicht unwesentlicher Höhe sind die Stadtwerke berechtigt, dem Kunden/der Kundin den Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsbe- rechtigung zu entziehen. Dem Ku...
Preise und Preisanpassung. 6.1.1 Bei Stromlieferverträgen enthält der Preis die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb der Energie sowie für die jährliche Abrechnung, hoheitliche Belastungen, d.h. die Umlage nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (Sonderkundenumlage), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG (Offshore-Umlage), die Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AblaV-Umlage), Abgaben (insb. Konzessionsabgaben) sowie Stromsteuer; darüber hinaus das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt und das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung für konventionelle Messeinrichtungen (nicht moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem nach § 2 MSbG).
Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
Preise und Preisanpassung. 5.1. Das Nutzungsentgelt unterliegt einem einseitigen Preisbestimmungsrecht von EVR und richtet sich nach den Preisen, die bei Vertragsschluss für das gewählte Produkt gelten.
Preise und Preisanpassung. Die gültigen Preise der Lieferung ergeben sich aus dem geltenden Tarifblatt des Wärmelieferanten („Preise und wirtschaftliche Bedingungen der Wärmelieferung“) aus Anlage A des Kostenvoranschlages. Alle Preise sind Netto-Preise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer und eventuelle sonstige Steuern und Abgaben hinzugerechnet werden, sofern im genannten Tarifblatt nicht anders angegeben. Grundlage für die Berechnung des Entgelts ist die Messung durch den geeichten Hauptzähler. Die Preise beruhen auf einer Berechnung von Seiten des Wärmelieferanten. Der Wärmepreis ergibt sich aus der Summe folgender Preiskomponenten: a)Brenn- und Treibstoffkosten, b)Wartung- und Instandhaltungskosten, c)Amortisationskosten Der Preis wird periodisch vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung aller wie immer gearteten Kosten neu festgelegt. Mit Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Vollversammlung im April 2012 und mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 26.09.2012 wurde ein „Mindestjahresverbrauch“ festgelegt, der sich wie folgt lautet: Pro kW Anschlussleistung 300 kWh Verbrauch.
Preise und Preisanpassung. 4.1. Im Strompreis (brutto) sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteu- er, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb, die Kosten der Abrechnung, die Kon- zessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Krak-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaV) und nach § 17 f. Energiewirtschaksgesetz (Offshore-Umlage). Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung sowie Ab- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu finden.
Preise und Preisanpassung. Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im Übrigen sind Leistungen und Tarife freibleibend. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer ein. Die Preise können vom Gastgeber geändert werden, wenn der Xxxx nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Gäste, der Leistungen des Gastgebers oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Gastgeber dem zustimmt.