Preise und Preisanpassung Musterklauseln

Preise und Preisanpassung. Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im übrigen sind Leistungen und Tarife freibleibend. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer ein. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der allgemein für derartige Leistungen vom Beherbergungsbetrieb berechnete Preis erhöht und zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung mehr als 4 Monate liegen. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Xxxx nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer/Gäste, der Leistungen des Beherbergungsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt.
Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden die Stadtwerke den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatz...
Preise und Preisanpassung. 5.1 Das Nutzungsentgelt unterliegt einem einseitigen Preisbestimmungsrecht von MAINGAU und richtet sich nach den Preisen, die bei Vertragsschluss für das gewählte Produkt gel- ten. 5.2 Preisänderungen durch MAINGAU erfolgen im Wege der ein- seitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermes- sens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. MAINGAU behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. 5.3 Ändert MAINGAU die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird MAINGAU den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Text- form. MAINGAU soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5.4 Änderungen der Umsatzsteuer werden gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben.
Preise und Preisanpassung. 6.1.1 Bei Stromlieferverträgen enthält der Preis die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb der Energie sowie für die jährliche Abrechnung, hoheitliche Belastungen, d.h. die Umlage nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (Sonderkundenumlage), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG (Offshore-Umlage), die Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AblaV-Umlage), Abgaben (insb. Konzessionsabgaben) sowie Stromsteuer; darüber hinaus das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt und das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung für konventionelle Messeinrichtungen (nicht moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem nach § 2 MSbG). 6.1.2 Bei Gaslieferverträgen enthält der Preis die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb der Energie sowie für die jährliche Abrechnung, hoheitliche Belastungen (z.B. SLP-Bilanzierungsumlage, Konvertierungsumlage), das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt, Abgaben (insb. Konzessionsabgaben) und die Energiesteuer.
Preise und Preisanpassung. 4.1. Im Strompreis (brutto) sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteu- er, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb, die Kosten der Abrechnung, die Kon- zessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaV) und nach § 17 f. Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Umlage). Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung sowie Ab- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu finden. 4.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke Würzburg AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der ein- seitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Würzburg AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Würz- burg AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen ver- pflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Würzburg AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal- dierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3. Die Stadtwerke Würzburg AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Würz- burg AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaft- lichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Würzburg AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Würzburg AG wird zu den be- absichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. 4.5. Ändert die Stadtwerke Würzburg AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, de...
Preise und Preisanpassung. Die gültigen Preise der Lieferung ergeben sich aus dem geltenden Tarifblatt des Wärmelieferanten („Preise und wirtschaftliche Bedingungen der Wärmelieferung“) aus Anlage A des Kostenvoranschlages. Alle Preise sind Netto-Preise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer und eventuelle sonstige Steuern und Abgaben hinzugerechnet werden, sofern im genannten Tarifblatt nicht anders angegeben. Grundlage für die Berechnung des Entgelts ist die Messung durch den geeichten Hauptzähler. Die Preise beruhen auf einer Berechnung von Seiten des Wärmelieferanten. Der Wärmepreis ergibt sich aus der Summe folgender Preiskomponenten: a)Brenn- und Treibstoffkosten, b)Wartung- und Instandhaltungskosten, c)Amortisationskosten Der Preis wird periodisch vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung aller wie immer gearteten Kosten neu festgelegt. Mit Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Vollversammlung im April 2012 und mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 26.09.2012 wurde ein „Mindestjahresverbrauch“ festgelegt, der sich wie folgt lautet: Pro kW Anschlussleistung 300 kWh Verbrauch.
Preise und Preisanpassung. 5.1. Das Nutzungsentgelt unterliegt einem einseitigen Preisbestimmungsrecht von EVR und richtet sich nach den Preisen, die bei Vertragsschluss für das gewählte Produkt gelten. 5.2. Preisänderungen durch EVR erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. 5.3. EVR behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. 5.4. Ändert EVR die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird EVR den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. EVR soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5.5. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
Preise und Preisanpassung. Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungs- beschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer ein. Die Preise können vom Beherbergungsbetrieb geändert werden, wenn der Xxxx nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Gäste oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt.
Preise und Preisanpassung. 5.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Neuss für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messstel- lenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 5.2 Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhö- hungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 5.3 Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder an- deren hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwer- ke Neuss ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung ei- ner Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem ein- zelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Erdgaslieferung und Erdgas- preis werden die Stadtwerke Neuss den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der unter 5.1 aufgeführten Preisbestand- teile und nach 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Neuss hiernach berechtigt, den Erdgaspreis ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbe- standteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Stadtwerke Neuss, den Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, so- weit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei ande- ren der preisbildenden Faktoren gem. 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Neuss wer- den bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kosten...
Preise und Preisanpassung. 3.1. Der Vertragspreis setzt sich aus einem verbrauchsabhängigen Grund- und Arbeitspreis zusammen.