Problemstellung. Konzernverhältnisse sind auch in der Schweiz weit verbreitet. So sind schätzungs- weise 70 bis 90% der schweizerischen Aktiengesellschaften konzerniert.1 Obwohl Konzernen eine erhebliche Bedeutung zukommt,2 existiert in der Schweiz nach wie vor kein eigentliches Konzernrecht. Wohl sind einzelne Artikel im Gesellschafts- recht zu finden, welche sich auf Konzerne beziehen,3 doch fehlt es an einer Gesamt- kodifikation. Dies führt arbeitsrechtlich immer wieder dahingehend zu Problemen, dass Unklarheit darüber bestehen kann, welche Partei allfällige Ansprüche gegen- über wem geltend machen kann. Dies ist jedoch nur gerade der erste offensicht- liche Problempunkt. Weitere arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Konzernen sind insbesondere: – die Bestimmung des formellen Arbeitgebers – die Bestimmung des Arbeitsortes – der Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns – Arbeitsverträge mit mehreren Konzerngesellschaften – die Delegation des Weisungsrechts – GAV im Konzern4 – Personalverleih innerhalb des Konzerns5 – die Entsendung eines Arbeitnehmers – die Treue- und Geheimhaltungspflicht im Konzern – Haftung im Konzern – Kündigung im Konzern Vorliegend wird auf ausgewählte individualarbeitsrechtliche Problempunkte im Zusammenhang mit Konzernen eingegangen und werden Lösungsansätze aufge- zeigt. Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht unterscheidet nicht nach verschie- denen Arbeitnehmerkategorien. Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unternehmens gleichermassen. Ent- scheidend ist immer nur die Frage, ob jemand Arbeitnehmer ist oder ob sein ver- tragliches Verhältnis in einer anderen Weise qualifiziert werden muss.6 Wie im Ver-
1 Von Büren, 1.
2 Heiz, 7; Geiser/Uhlig, 757.
3 So z.B. Art. 963 ff. OR bezüglich der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Konzernrech- nung; Art. 21 VegüV bezüglich unzulässiger Vergütungen im Konzern.
4 Dieses Thema wird im Kapitel 15 Rz. ■■■ behandelt.
5 Dieses Thema wird im Kapitel 13 Rz. ■■■ behandelt.
6 BGer, Urteil 4C.258/2003 vom 9. Januar 2014, E. 2.1. tragsrecht üblich, kann es dabei nicht darauf ankommen, unter welchem Titel ein Vertrag geschlossen wurde, sondern muss dessen Natur aufgrund des Inhalts ermit- telt werden.7 Darum wird vorliegend keine Unterteilung in verschiedene Arbeitneh- merkategorien (wie z.B. höhere leitende Angestellte) vorgenommen, auch wenn ein Grossteil der Probleme bei Arbeitnehmern auftreten dürfte, welche regelmässig für verschie...
Problemstellung. Immer häufiger enthalten allgemeine Geschäftsbedingungen Klauseln, die eine automatische Ver- tragsverlängerung vorsehen. Kündigt die betroffene Partei nicht bis zu einem bestimmten Termin vor Ablauf der eigentlich fest vereinbarten Vertragsdauer, verlängert sich der Vertrag meist um die ur- sprünglich vereinbarte Dauer. Einzig die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohnehin kaum je- mand liest, halten die Notwendigkeit einer Kündigung fest. Problematisch ist dies deshalb, weil die Logik gebietet, dass ein Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Zutun der Parteien endet. Dementsprechend oft geht die Kündigung vergessen. Dies hat eine verlängerte Bindung und meist auch Ärger zur Folge – Ärger über die unfreiwillig verlängerte Dauer und Ärger über deren unerkann- te Einführung auf dem Schleichweg. Die automatische Vertragsverlängerung hat damit eine ähnliche, den Konsens sprengende Wirkung wie die einseitigen Änderungsrechte in allgemeinen Geschäftsbe- dingungen.1 Für diese ist die antike Metapher des trojanischen Pferdes passend. Auch für die automa- tische Vertragsverlängerung (ebenso Verlängerungsautomatik, Erneuerungsklausel, Rollover-Klausel oder Prolongationsklausel genannt) gibt es ein treffendes Bild, das Ständerat Scherrer bereits vor über 100 Jahren prägte: es ist die Mäusefalle.2 Das Phänomen der Vertragsverlängerung tritt in verschiedenen Formen auf. Die Verlängerung, die das Gesetz für die Miete und Pacht vorsieht, knüpft an die stillschweigende Weiterführung des Vertrags- verhältnisses an (Art. 266 Abs. 2 OR; Art. 295 Abs. 2 OR).3 Es ist aber möglich, dass die Parteien aus Gründen der Planungssicherheit schon vor Ablauf der vereinbarten Dauer wissen wollen, ob sie einen neuen Vertragspartner suchen müssen. Deshalb vereinbaren sie trotz fest vereinbarter Vertragsdauer bewusst die Notwendigkeit einer vorgängigen Kündigung, bei deren Ausbleiben der Vertrag sich um eine vorbestimmte Dauer verlängert.4 Demselben Zweck dienen frühezeitig auszuübende Optionsrech- te zur Verlängerung der Miete um eine [S. 95/S. 96] bestimmte Dauer.5 Neu ist, dass viele Verträge auch über geringfügige Leistungen, bei denen die Planungssicherheit keine grosse Rolle spielt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatische Verlängerung vorsehen. Die verabredete Ver- tragsdauer entpuppt sich dann wider jede Erwartung als blosse Mindestdauer. Die automatische Ver- tragsverlängerung bei ausgebliebener Kündigung in allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt teilw...
Problemstellung. Größere Bauprojekte können trotz sorgfältiger Planung und Ausschreibung nicht ohne Änderun- gen und Ergänzungen während der Ausführung 50 Siehe dazu beispielsweise Punkt 2.29.6 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen des ÖBB-Konzerns für Bauaufträge (Aus- gabe: Xxxx 2016): „Über die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten hinausge- hende Ansprüche wegen Verzögerung der Zahlung stehen dem Auftragnehmer nicht zu.“
Problemstellung. Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen der Entwicklung von Sprech- und Schreibfertigkeit wird in der vorliegenden Arbeit das oben erwähnte unzureichende Angebot an Übungen zur Entwicklung der Sprechfertigkeit behandelt. Xxxxxx erarbeitet 2006 in ihrem Buch „Fertigkeit Sprechen“ eine Typologie von Übungen zur Entwicklung der Sprechfertigkeit bei Lernenden einer Fremdsprache. Sie bestimmt drei Kategorien von Übungen, zu denen Übungen zur Vorbereitung, Übungen zum Aufbau und Strukturieren und Übungen zum Simulieren der mündlichen Kommunikation 1Diese Arbeit trägt den Titel: „Von der Diskrepanz zwischen der Entwicklung der Sprech- und Schreibfertigkeit im DaF-Unterricht in Kamerun: Nachdenken über Wege ihrer Überwindung“ und ist noch nicht veröffentlicht. gehören (vgl. Xxxxxx, 2006:62). Die erste Kategorie besteht aus Übungen zum Erarbeiten von sprachlichen Mitteln, die einen starken imitatorischen und reproduktiven Charakter haben. Die zweite besteht aus Übungen zu Redemitteln und deren Anwendung in der Realisation von Sprechabsichten in der Transferphase. Was die dritte Kategorie angeht, geht es um echte Kommunikationsmöglichkeiten durch Austausch über interessante und provokative Themen. Eine vorherige Analyse der in Kamerun eingesetzten Lehrwerke hat gezeigt, dass die zwei ersten Kategorien genug angeboten werden, die dritte aber nicht. Daher wird die mündliche Kommunikation bei den Lernenden vorbereitet und strukturiert, ihnen wird aber nicht genug Chance gegeben, an echten Kommunikationen teilzunehmen, was die Entwicklung ihrer Sprechfertigkeit bremst. Diese Unzulänglichkeit von Simulationsübungen wird demzufolge in der vorliegenden Arbeit behandelt. An diesem Hauptproblem angeheftet, wird hier auch damit gerechnet, dass die Lernenden sogar diese wenigen Übungen oft nicht so gern und manchmal gar nicht machen. Bislang haben sich keine Studien mit diesem Thema – besonders im Bezug auf Kamerun – befasst, demzufolge stellt sich die vorliegende Arbeit diesem Defizit.
Problemstellung. Durch immer mehr Skandale wird der Fokus auf betriebsfremde Arbeitnehmende verstärkt. Nicht erst durch die umfangreiche Be- richterstattung über die schockierenden Zustände in der Fleischin- dustrie wird deutlich: betriebsfremde Arbeitskräfte, Werkvertrags- arbeitskräfte, Dienstleistende oder Scheinselbstständige gehören immer mehr zum betrieblichen Alltag dazu. Immer häufiger müs- sen sich Betriebsräte mit diesen Formen der Beschäftigung ausei- nandersetzen. Umso wichtiger ist das Know-how der Betriebsräte über die Rechte dieser prekär beschäftigten Arbeitsgruppen. Waren vor Jahrzehnten noch alle Arbeitskräfte in einem Betrieb und bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist das heute schon lange nicht mehr die Regel. Die Liberalisierung des Arbeitsmark- tes, Vorgaben der Europäischen Union und gezielte Lobbyarbeit interessierter Arbeitgeberverbände haben dazu geführt, dass Kol- leginnen und Kollegen heute mit Menschen zusammenarbeiten, die sie zum einen nicht kennen – vor allem deren arbeitsrechtli- chen Status nicht – und zum anderen noch nicht einmal wissen, bei welchen Arbeitgebenden diese beschäftigt sind. Natürlich kommen die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt nicht von ungefähr: Arbeitgebende versuchen seit Jahren Lohnkosten zu sparen, Beschäftigte „auszulagern“ und/oder Fremdarbeits- kräfte „einzukaufen“. Dazu dienen folgende Strategien: Werk- und Dienstverträge, Scheinselbstständigkeit und Leiharbeit.
1.1 Begriffliche Einordnung: Wie unterscheiden sich diese Formen der Beschäftigung voneinander?
Problemstellung. Veränderungen des Knochenstatus, die sich klinisch in den meisten Fällen als Verminderung der Knochendichte bis hin zur Osteoporose manifestieren, bilden ein Krankheitsbild, das in vielen medizinischen Bereichen eine Bedeutung besitzt. Innere Medizin, Geriatrie, Gynäkologie, Orthopädie, Endokrinologie, Transplantationsmedizin und Sportmedizin sind Bereiche, in denen Patienten mit Veränderungen des Knochenstatus betreut werden. Diese unterschiedlichen Behandlungsbereiche spiegeln den multifaktoriellen Hintergrund von Knochenstatusveränderungen wieder. Obwohl zahlreiche Möglichkeiten in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Prävention bestehen und auch angewendet werden, sind einige Pathomechanismen noch nicht vollständig aufgeklärt bzw. das Ausmaß ihrer Bedeutung in der Gesamtkonstellation noch nicht klar definiert. Nach der Consensus Development Conference von 1993 wird Osteoporose durch das gleichzeitige Vorhandensein von drei Faktoren bestimmt: geringe Knochendichte, Mikroarchitekturveränderung des Knochengewebes und die Gefahr der gesteigerten Knochenbrüchigkeit (21). Möchte man anhand einer Knochendichtemessung das Vorhandensein einer Osteoporose überprüfen, sollte man sich vor Augen halten, dass von diesen drei Definitonskomponenten lediglich die geringe Knochendichte bestimmt werden kann. Weder Mikroarchitekturveränderungen noch die Gefahr der gesteigerten Knochenbrüchigkeit kann mittels Densitometrie exakt quantifiziert werden. Zwar geht eine niedrige Knochendichte mit einer erhöhten Frakturgefährdung einher, allerdings ist dieser Zusammenhang nicht linear. Studien belegen, dass trotz identischer Knochendichte, die benötigte Kraft, um eine Fraktur zu induzieren, um bis zu 100% schwankt (80). Misst man nur die Knochendichte, unterscheiden sich Patienten mit und ohne Frakturen im Hüftbereich nur um eine halbe Standardabweichung, was eine exakte Prognose für ein zukünftiges Frakturrisiko erschwert (80). Wie am Beispiel der Fluoridtherapie gezeigt wurde, resultiert aus einer höheren Knochendichte nicht automatisch eine gesteigerte Knochenfestigkeit (116). Der Hintergrund für diese Diskrepanz zwischen densitometrischen Messergebnissen und dem tatsächlichen Knochenstatus ist, dass die Stabilität eines Knochens nicht nur durch quantitative Eigenschaften (z.B. Masse und Dichte) bestimmt wird, sondern auch durch qualitative Eigenschaften erheblich beeinflusst wird. Letztere sind nicht unbedingt mit einer Knochendichtemessung verifizierbar, so dass sie oftma...
Problemstellung. Xxxxx X. Xxxxxxx, Xxxxxxxx-X. Xxxxxxx
Problemstellung. Bei der Bereitstellung sicherer Identitäten für die Cloud sind eine Reihe von technischen, or- ganisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen zu lösen: • Fehlende Integration von eID- und Cloud-Infrastrukturen: Die Infrastrukturen für elektronische Ausweise und Cloud-basierte Dienste sind bislang nicht in zufriedenstellen- der Weise auf einander abgestimmt – geschweige denn integriert. Beispielsweise sind die im eID- und Cloud-Umfeld eingesetzten Authentifizierungsprotokolle komplett unter- schiedlich und können nicht ohne Weiteres in sicherer Art und Weise kombiniert und in- tegriert werden. • eID-Services werden bislang nur für den nPA angeboten: Bisher werden eID-Services in Deutschland nur für den nPA angeboten. Während für die elektronische Gesundheits- karte und den elektronischen Heilberufsausweis [EHP+10] sowie zur Akzeptanz internati- onaler Ausweise [STORK] zumindest entsprechende Konzepte und Prototypen existieren, steht die Integration anderer Public-Key Infrastrukturen (PKI) [EsKo08] in eine umfassen- de „eID-Services-Cloud“ noch gänzlich aus. • eID-Services für den nPA sind nicht „handelbar“ und somit für KMU ungeeignet: Besonders problematisch ist die Tatsache, dass eID-Services für den nPA im Regelfall nicht in einem „Internet der Dienste“ handelbar sind, da jeder Diensteanbieter ein eigenes Berechtigungszertifikat benötigt und die Übermittlung der Daten an Dritte aus Daten- schutzerwägungen explizit ausgeschlossen ist (siehe [PAuswG] und [RHS08]). • Ungeklärte Sicherheitsfragen für elektronische Identitäten in der Cloud: In [SHJ+10] wurde gezeigt, dass das Identitätsmanagement für die Sicherheit von Cloud-Computing eine entscheidende Rolle spielt: Die sichere Integration von eID- und Cloud-Services ist jedoch ein noch nicht befriedigend gelöstes Problem. • Ungeklärte Rechtsfragen elektronischer Identitäten in der Cloud: Derzeit bestehen im Bereich des Einsatzes von eID-Service-Brokern (also im Dreipersonenverhältnis) rechtli- che Unsicherheiten über die Zulässigkeit einzelner Systemumsetzungen, weil die Diskus- sion sich bisher auf die Datenschutzfragen im Zweipersonenverhältnis [RHS08] [RoHo09] und haftungsrechtliche Probleme [Borg10] [RoHo09] konzentriert hat. In Bezug auf das Cloud-Computing kommen Fragen des Beweisrechts und der Compliance im Unterneh- men hinzu, die bislang erst andiskutiert worden sind. • Fehlende bzw. unklare Geschäftsmodelle für Identitätsdienste in der Cloud: eID- Services für den nPA sind für KMUs un...
Problemstellung. Die Beratungsstellenträger stehen bei der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in ver- schiedenen Spannungsfeldern. Einerseits betrifft es ihre Rolle als Anwalt versus Dienstleister. Anderseits muss bei der Leistungserbringung unterschieden werden zwischen Dienstleistungen für Klienten1 und Dienstleistungen für den Kostenträger. Derzeit verstärkt sich insbesondere durch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Druck nach Refinanzierung der Dienste durch „Auftragsberatungen“. Dies birgt die Gefahr, dass sich die bisherige Balance in dem sozi- alrechtlichen Leistungsdreieck zu Lasten der Klienten verändert. Die Beratung der Caritasdiens- te geht von einem ganzheitlichem Ansatz aus, d. h. sie ist nicht bzw. nicht ausschließlich an der Überwindung der Arbeitslosigkeit ausgerichtet, wie dies im SGB II angelegt ist. In ihrer Rolle als Anwalt ist die Caritas gefordert, auf den jeweiligen Ebenen sich gegen Aus- grenzung und Benachteiligung einzusetzen. In der Rolle als Dienstleister für die Klientel muss Caritas aus ihrem Selbstverständnis heraus in angemessenem Umfang Beratungsleistungen für die Klienten (z. B. durch die ALB, Schwangerenberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung, Suchtberatung, Gemeinwesenarbeit, Beratung für Psychisch Kranke) im Sinne von Dienstleis- tung für Klienten anbieten.
Problemstellung. Die Problemstellung beschreibt zunächst das Umfeld der Arbeit (Projekt, etc.). Danach wird die wissenschaftliche Fragestellung herausgearbeitet. Es werden auch Bezüge zu relevanten Gebieten gegeben. Dieser Teil wird durch den Studierenden erstellt und geht bei bestimmten Prüfungsordnungen als Leistung in den Seminarteil ein. (Siehe Vertragspunkte). Der nachfolgende Text gibt Hinweise zur Gestaltung: Präzise Beschreibung des behandelten Problems und des Hauptziels der Arbeit, Einordnung des Themas und Hinweise auf relevante Literatur. Sie sollten sich dabei an den folgenden Fragen orientieren (die zugegebenermaßen nicht bei allen Arbeiten direkt passen). (Forschungs-)Problem: Beschreiben Sie ganz allgemein das Problem, das Sie in der Arbeit betrachten. Zieldefinition: Beschreiben Sie die/das Ziel(e), welches Sie im Rahmen Ihrer Abschlussarbeit erreichen wollen.