Problemstellung Musterklauseln

Problemstellung. ▇▇▇▇▇▇▇ der Verkäufer seine Ware ohne Vorkasse gegen Rechnung aus, so läuft er das Risiko, dass der Käufer die Ware nicht bezahlt. In diesem Fall muss sich der Verkäu- fer um die Eintreibung seiner Kaufpreisforderung oder, falls er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, um die Rückforderung der gelieferten Ware bemühen. Gera- de im internationalen Geschäftsverkehr ist dies – sofern der Verkäufer nicht durch ein Akkreditiv gesichert ist1 – oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kostet Zeit und Geld. Wird über den Käufer gar der Konkurs eröffnet, er- scheint die Durchsetzung der Kaufpreisforderung für den Verkäufer in der Regel wenig attraktiv, da die blosse Kaufpreisforderung im Konkurs nicht privilegiert ist und der Verkäufer deshalb nur eine – regelmässig geringe – Konkursdividende erwarten darf. Vorteilhafter erscheint dagegen die Rücknahme des gelieferten Kaufgegenstan- des, da dessen Wert die zu erwartende Konkursdividende oftmals übersteigen dürfte. Um sich diese Möglichkeit of- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, lic. iur., LL.M., ▇▇▇▇▇▇, ist Rechtsanwalt bei Meyerlustenberger Lachenal, Zürich. ▇▇▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht bei Bei- ten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Frankfurt am Main. 1 ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, in: Münchener Kommentar zum Bürgerli- chen Gesetzbuch BGB, 6. A., München 2012 ff, § 783, Rn. 39 bis 50 (nachfolgend «MüKo BGB»). fenzuhalten, wird der Verkäufer im Kaufvertrag ein Rück- trittsrecht und einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. In der Praxis zeigt sich aber, dass ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt nicht immer wirksam durchgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Handel, bei dem mehrere Rechts- ordnungen miteinander kollidieren. Hier kann es vorkom- men, dass ein Eigentumsvorbehalt, der im einen Land gültig vereinbart wurde, ausgerechnet in jenem Land, in dem er geltend gemacht werden soll, keine Wirkungen entfaltet. Der vorliegende Beitrag zeigt diese Problema- tik anhand von grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf.2
Problemstellung. In den meisten Versicherungsbranchen gibt es viele Risikomerkmale, z.B. KH Fahrzeug: kW Typ Gewicht Alter Fahrgebiet Zulassungsbezirk Stadt/Land Fahrer Alter Beruf Geschlecht Familienstand Anzahl Fahrer Dauer des Führerscheinbesitzes Garagenbesitzer Nationalität Fahrintensität Jahres-km Nutzungsart (privat/beruflich) Aber es bestehen gegenseitige Abhängigkeiten, z.B. tatsächlich ist bei gleichen kW SB männl. ≡˜ SB weibl. (siehe Grafik in Anhang 4) => Analysen eines einzelnen Merkmals können irreführend sein. kW und Geschlecht sollten nicht gleichzeitig Tarifmerkmal sein. Ziel: Auswahl der effizientesten Risikomerkmale für Tarif Ist auch Standardthema von Regressionsanalyse Gegeben: Volumen v und Schadenbedarf/-satz z Ein Risikomerkmal ist (als erstes) offenbar umso eher als Tarifmerkmal geeignet, je verschiedener die erwarteten Schadenbedarfe/-sätze in seinen Ausprägungsklassen sind. => Test auf Gleichheit mehrerer Erwartungswerte. Nach der Auswahl von t ≥ 1 Tarifmerkmalen zerlegen diese die Daten in I Zellen = Ausprägungsklassenkombinationen. Ein weiteres Risikomerkmal mit K Ausprägungsklassen zerlegt jede der I Zellen in K Teilzellen. Neues Risikomerkmal differenziert nicht, wenn die entstehenden K I-tupel sich praktisch nicht unterscheiden. Wenn die je K Teilzellen für viele der I Zellen deutlich verschiedene Erw.werte bezüglich Schadenbedarf/-satz haben, ist das Merkmal als zusätzliches Tarifmerkmal geeignet. => D.h. die Nullhypothese der Gleichheit der K Vektoren
Problemstellung. Die in diesem Projekt betrachteten kurzkettigen Alkylphenole (SCAP) und heterozyklische Kohlenwasserstoffen (NSO-HET) sind Bestandteile von Teerölen als Abfall- und Nebenpro- dukte von Gaswerks- und Kokerei-Standorten, aber auch von Erzeugnissen aus der Kohle- veredlung (Teeröle), die u. a. für die Holzimprägnierung oder Dachpappenfabrikation rele- vant sind. Teeröle sind komplexe Stoffgemische aus schätzungsweise 10.000 unterschiedli- chen chemischen Verbindungen (Pollard et al., 1992). Allgemein besteht es zu ca. 85% aus polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), zu ca. 5-15 % aus monozyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (MAK), zu ca. 1-12 % aus Phenolen und zu ca. 5-13 % aus heterozyklischen Kohlenwasserstoffen (NSO-HET) (Meyer, 1999). Durch unsachgemä- ßen Umgang, aber auch durch nicht vollständige Verbrennung, werden diese Stoffe in die Umwelt eingetragen. Bei der Altlastenbearbeitung spielen die SCAP und die NSO-HET bis- lang eine eher untergeordnete Rolle. Für die Mehrzahl der Chemikalien liegen keine oder nur sehr wenige Informationen über ihre human- und ökotoxikologischen Auswirkungen vor (Blo- tevogel et al. 2008). Zudem ist bisher wenig Literatur zum Umweltverhalten von kurzkettigen Alkylphenolen (SCAP) und NSO-Heterozyklen verfügbar. Kurzkettige Alkylphenole sind Phenolderivate, die mindestens eine Alkylgruppe einer Ketten- länge von C1 bis C3 aufweisen. Sie sind gut wasserlöslich (Varhanickova et al. 1995) und retardieren kaum am Standortsediment (Sauter & Licha 2002). Die hohe Mobilität kann zu einer Trinkwassergefährdung durch diese Verbindungen führen (▇▇▇▇▇ 1999, Kuhn & Suflita 1989). Heterozyklische Kohlenwasserstoffe haben sich als besonders relevant erwiesen, da diese an Teeröl-kontaminierten Standorten in erheblichen Konzentrationen vorkommen (▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇ & Olsena 2004). Die NSO-HET unterscheiden sich von ihren analogen PAK durch die Substitution eines Kohlenstoffatoms im aromatischen Ring durch ein Heteroatom (Stickstoff, Sauerstoff oder Schwefel). Somit werden die NSO-HET polarer, wasserlöslicher und mobiler als die PAK-Analoga. Die heterozyklische Substanz Chinolin weist zum Beispiel eine 200- fach höhere Wasserlöslichkeit als Naphthalin auf. Mit der erhöhten Wasserlöslichkeit einher- gehend sind NSO-HET mobiler und können längere Schadstofffahnen im Grundwasser Teeröl-kontaminierter Standorte ausbilden als PAK (Blum et al. 2011). Analog zu den SCAP kann die hohe Mobilität zu einer Trinkwassergefährdung durch die...
Problemstellung. Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen der Entwicklung von Sprech- und Schreibfertigkeit wird in der vorliegenden Arbeit das oben erwähnte unzureichende Angebot an Übungen zur Entwicklung der Sprechfertigkeit behandelt. ▇▇▇▇▇▇ erarbeitet 2006 in ihrem Buch „Fertigkeit Sprechen“ eine Typologie von Übungen zur Entwicklung der Sprechfertigkeit bei Lernenden einer Fremdsprache. Sie bestimmt drei Kategorien von Übungen, zu denen Übungen zur Vorbereitung, Übungen zum Aufbau und Strukturieren und Übungen zum Simulieren der mündlichen Kommunikation 1Diese Arbeit trägt den Titel: „Von der Diskrepanz zwischen der Entwicklung der Sprech- und Schreibfertigkeit im DaF-Unterricht in Kamerun: Nachdenken über Wege ihrer Überwindung“ und ist noch nicht veröffentlicht. gehören (vgl. ▇▇▇▇▇▇, 2006:62). Die erste Kategorie besteht aus Übungen zum Erarbeiten von sprachlichen Mitteln, die einen starken imitatorischen und reproduktiven Charakter haben. Die zweite besteht aus Übungen zu Redemitteln und deren Anwendung in der Realisation von Sprechabsichten in der Transferphase. Was die dritte Kategorie angeht, geht es um echte Kommunikationsmöglichkeiten durch Austausch über interessante und provokative Themen. Eine vorherige Analyse der in Kamerun eingesetzten Lehrwerke hat gezeigt, dass die zwei ersten Kategorien genug angeboten werden, die dritte aber nicht. Daher wird die mündliche Kommunikation bei den Lernenden vorbereitet und strukturiert, ihnen wird aber nicht genug Chance gegeben, an echten Kommunikationen teilzunehmen, was die Entwicklung ihrer Sprechfertigkeit bremst. Diese Unzulänglichkeit von Simulationsübungen wird demzufolge in der vorliegenden Arbeit behandelt. An diesem Hauptproblem angeheftet, wird hier auch damit gerechnet, dass die Lernenden sogar diese wenigen Übungen oft nicht so gern und manchmal gar nicht machen. Bislang haben sich keine Studien mit diesem Thema – besonders im Bezug auf Kamerun – befasst, demzufolge stellt sich die vorliegende Arbeit diesem Defizit.
Problemstellung. ▇▇▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇-▇. ▇▇▇▇▇▇▇
Problemstellung. Bei der Bereitstellung sicherer Identitäten für die Cloud sind eine Reihe von technischen, or- ganisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen zu lösen: • Fehlende Integration von eID- und Cloud-Infrastrukturen: Die Infrastrukturen für elektronische Ausweise und Cloud-basierte Dienste sind bislang nicht in zufriedenstellen- der Weise auf einander abgestimmt – geschweige denn integriert. Beispielsweise sind die im eID- und Cloud-Umfeld eingesetzten Authentifizierungsprotokolle komplett unter- schiedlich und können nicht ohne Weiteres in sicherer Art und Weise kombiniert und in- tegriert werden. • eID-Services werden bislang nur für den nPA angeboten: Bisher werden eID-Services in Deutschland nur für den nPA angeboten. Während für die elektronische Gesundheits- karte und den elektronischen Heilberufsausweis [EHP+10] sowie zur Akzeptanz internati- onaler Ausweise [STORK] zumindest entsprechende Konzepte und Prototypen existieren, steht die Integration anderer Public-Key Infrastrukturen (PKI) [EsKo08] in eine umfassen- de „eID-Services-Cloud“ noch gänzlich aus. • eID-Services für den nPA sind nicht „handelbar“ und somit für KMU ungeeignet: Besonders problematisch ist die Tatsache, dass eID-Services für den nPA im Regelfall nicht in einem „Internet der Dienste“ handelbar sind, da jeder Diensteanbieter ein eigenes Berechtigungszertifikat benötigt und die Übermittlung der Daten an Dritte aus Daten- schutzerwägungen explizit ausgeschlossen ist (siehe [PAuswG] und [RHS08]). • Ungeklärte Sicherheitsfragen für elektronische Identitäten in der Cloud: In [SHJ+10] wurde gezeigt, dass das Identitätsmanagement für die Sicherheit von Cloud-Computing eine entscheidende Rolle spielt: Die sichere Integration von eID- und Cloud-Services ist jedoch ein noch nicht befriedigend gelöstes Problem. • Ungeklärte Rechtsfragen elektronischer Identitäten in der Cloud: Derzeit bestehen im Bereich des Einsatzes von eID-Service-Brokern (also im Dreipersonenverhältnis) rechtli- che Unsicherheiten über die Zulässigkeit einzelner Systemumsetzungen, weil die Diskus- sion sich bisher auf die Datenschutzfragen im Zweipersonenverhältnis [RHS08] [RoHo09] und haftungsrechtliche Probleme [Borg10] [RoHo09] konzentriert hat. In Bezug auf das Cloud-Computing kommen Fragen des Beweisrechts und der Compliance im Unterneh- men hinzu, die bislang erst andiskutiert worden sind. • Fehlende bzw. unklare Geschäftsmodelle für Identitätsdienste in der Cloud: eID- Services für den nPA sind für KMUs un...
Problemstellung. Veränderungen des Knochenstatus, die sich klinisch in den meisten Fällen als Verminderung der Knochendichte bis hin zur Osteoporose manifestieren, bilden ein Krankheitsbild, das in vielen medizinischen Bereichen eine Bedeutung besitzt. Innere Medizin, Geriatrie, Gynäkologie, Orthopädie, Endokrinologie, Transplantationsmedizin und Sportmedizin sind Bereiche, in denen Patienten mit Veränderungen des Knochenstatus betreut werden. Diese unterschiedlichen Behandlungsbereiche spiegeln den multifaktoriellen Hintergrund von Knochenstatusveränderungen wieder. Obwohl zahlreiche Möglichkeiten in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Prävention bestehen und auch angewendet werden, sind einige Pathomechanismen noch nicht vollständig aufgeklärt bzw. das Ausmaß ihrer Bedeutung in der Gesamtkonstellation noch nicht klar definiert. Nach der Consensus Development Conference von 1993 wird Osteoporose durch das gleichzeitige Vorhandensein von drei Faktoren bestimmt: geringe Knochendichte, Mikroarchitekturveränderung des Knochengewebes und die Gefahr der gesteigerten Knochenbrüchigkeit (21). Möchte man anhand einer Knochendichtemessung das Vorhandensein einer Osteoporose überprüfen, sollte man sich vor Augen halten, dass von diesen drei Definitonskomponenten lediglich die geringe Knochendichte bestimmt werden kann. Weder Mikroarchitekturveränderungen noch die Gefahr der gesteigerten Knochenbrüchigkeit kann mittels Densitometrie exakt quantifiziert werden. Zwar geht eine niedrige Knochendichte mit einer erhöhten Frakturgefährdung einher, allerdings ist dieser Zusammenhang nicht linear. Studien belegen, dass trotz identischer Knochendichte, die benötigte Kraft, um eine Fraktur zu induzieren, um bis zu 100% schwankt (80). Misst man nur die Knochendichte, unterscheiden sich Patienten mit und ohne Frakturen im Hüftbereich nur um eine halbe Standardabweichung, was eine exakte Prognose für ein zukünftiges Frakturrisiko erschwert (80). Wie am Beispiel der Fluoridtherapie gezeigt wurde, resultiert aus einer höheren Knochendichte nicht automatisch eine gesteigerte Knochenfestigkeit (116). Der Hintergrund für diese Diskrepanz zwischen densitometrischen Messergebnissen und dem tatsächlichen Knochenstatus ist, dass die Stabilität eines Knochens nicht nur durch quantitative Eigenschaften (z.B. Masse und Dichte) bestimmt wird, sondern auch durch qualitative Eigenschaften erheblich beeinflusst wird. Letztere sind nicht unbedingt mit einer Knochendichtemessung verifizierbar, so dass sie oftma...
Problemstellung. Durch immer mehr Skandale wird der Fokus auf betriebsfremde Arbeitnehmende verstärkt. Nicht erst durch die umfangreiche Be- richterstattung über die schockierenden Zustände in der Fleischin- dustrie wird deutlich: betriebsfremde Arbeitskräfte, Werkvertrags- arbeitskräfte, Dienstleistende oder Scheinselbstständige gehören immer mehr zum betrieblichen Alltag dazu. Immer häufiger müs- sen sich Betriebsräte mit diesen Formen der Beschäftigung ausei- nandersetzen. Umso wichtiger ist das Know-how der Betriebsräte über die Rechte dieser prekär beschäftigten Arbeitsgruppen. Waren vor Jahrzehnten noch alle Arbeitskräfte in einem Betrieb und bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist das heute schon lange nicht mehr die Regel. Die Liberalisierung des Arbeitsmark- tes, Vorgaben der Europäischen Union und gezielte Lobbyarbeit interessierter Arbeitgeberverbände haben dazu geführt, dass Kol- leginnen und Kollegen heute mit Menschen zusammenarbeiten, die sie zum einen nicht kennen – vor allem deren arbeitsrechtli- chen Status nicht – und zum anderen noch nicht einmal wissen, bei welchen Arbeitgebenden diese beschäftigt sind. Natürlich kommen die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt nicht von ungefähr: Arbeitgebende versuchen seit Jahren Lohnkosten zu sparen, Beschäftigte „auszulagern“ und/oder Fremdarbeits- kräfte „einzukaufen“. Dazu dienen folgende Strategien: Werk- und Dienstverträge, Scheinselbstständigkeit und Leiharbeit. 1.1 Begriffliche Einordnung: Wie unterscheiden sich diese Formen der Beschäftigung voneinander?
Problemstellung. Die Beratungsstellenträger stehen bei der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in ver- schiedenen Spannungsfeldern. Einerseits betrifft es ihre Rolle als Anwalt versus Dienstleister. Anderseits muss bei der Leistungserbringung unterschieden werden zwischen Dienstleistungen für Klienten1 und Dienstleistungen für den Kostenträger. Derzeit verstärkt sich insbesondere durch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Druck nach Refinanzierung der Dienste durch „Auftragsberatungen“. Dies birgt die Gefahr, dass sich die bisherige Balance in dem sozi- alrechtlichen Leistungsdreieck zu Lasten der Klienten verändert. Die Beratung der Caritasdiens- te geht von einem ganzheitlichem Ansatz aus, d. h. sie ist nicht bzw. nicht ausschließlich an der Überwindung der Arbeitslosigkeit ausgerichtet, wie dies im SGB II angelegt ist. In ihrer Rolle als Anwalt ist die Caritas gefordert, auf den jeweiligen Ebenen sich gegen Aus- grenzung und Benachteiligung einzusetzen. In der Rolle als Dienstleister für die Klientel muss Caritas aus ihrem Selbstverständnis heraus in angemessenem Umfang Beratungsleistungen für die Klienten (z. B. durch die ALB, Schwangerenberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung, Suchtberatung, Gemeinwesenarbeit, Beratung für Psychisch Kranke) im Sinne von Dienstleis- tung für Klienten anbieten.
Problemstellung. Größere Bauprojekte können trotz sorgfältiger Planung und Ausschreibung nicht ohne Änderun- gen und Ergänzungen während der Ausführung 50 Siehe dazu beispielsweise Punkt 2.29.6 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen des ÖBB-Konzerns für Bauaufträge (Aus- gabe: ▇▇▇▇ 2016): „Über die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten hinausge- hende Ansprüche wegen Verzögerung der Zahlung stehen dem Auftragnehmer nicht zu.“