Prozesskosten Musterklauseln

Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen ei- nes solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
Prozesskosten. Wir übernehmen die Kosten für Gerichtsverfahren, Rechnungen und sonstige Regulierungskosten. Werden Sie jedoch zur Zahlung eines Betrags verurteilt, der über dem von der Versicherung gedeckten Betrag liegt, trägt jeder von uns diese Kosten im Verhältnis zum jeweiligen entsprechend dem Urteil festgelegten Anteil.
Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungs- nehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versicherers.
Prozesskosten. Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbehörden in der Regel gegebenenfalls befugt sind anzuordnen, dass der obsiegenden Partei von der unterliegenden Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach ihrem internen Recht vorgesehene Kosten erstattet werden. Die zuständigen Justizbehörden sind befugt, nach ihrem internen Recht und ihrer internen Politik anzuordnen, dass angemessene Informationen über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen auf Kosten des Rechtsverletzers veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines Werkes der Literatur oder Kunst und der Name anderer Rechteinhaber in Bezug auf ihren Schutzgegenstand in der üblichen Weise auf dem Werk oder dem Schutzgegenstand erscheint, damit dieser als Urheber oder anderer Rechteinhaber angesehen wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann.
Prozesskosten. Wir erstatten die Prozesskosten sowie die gesetzlichen Zinsen über den Teil des Schadens (Hauptsumme), den wir erstatten. Diese Kosten erstatten wir erforderlichen- falls zusätzlich zur Versicherungssumme.
Prozesskosten a. Die Kosten des Rechtsbeistands in einem Strafver- fahren gegen Sie. Aber nur, wenn diese Kosten auf unser Verlangen oder mit unserer Zustimmung entstanden sind.
Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versiche- rungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch be- treffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen ne- gativen Feststellungsklage oder Neben- intervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgen- des:
Prozesskosten. ⬜ entweder Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und je die eigenen Parteientschädigung. ⬜ oder Die Gerichtskosten trägt (Ehegatte/-in) …….....………..... . Die Ehegatten tragen je die eigenen Parteientschädigung. ………………………….…… Datum ………………………….…… Datum …………………………….… Unterschrift Ehefrau …………….………………… Unterschrift Ehemann
Prozesskosten. Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchset- zung des Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit die versicherte Per- son ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil er- wirkt und es sich bei den insoweit anfallenden Prozess- kosten ausschließlich um Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten, die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsie- gende Klägerin gem. § 58 Abs. 2 GKG (Gerichtskosten- gesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat, handelt. Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig aus- geglichen wurden. Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs- bzw. Ausgleichungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu einem Betrag von 50.000 EUR entschädigt. (insgesamt für alle Instanzen).
Prozesskosten. Die Kosten eines gegen die versicherten Personen – im Fall des § 1 Ziffer 3 der Versicherungsnehmerin – anhängig gewordenen, einen gedeckten Haft- pflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers von den versicherten Personen – im Fall des § 1 Ziffer 3 der Versicherungsnehmerin – betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen, vorbehaltlich § 3 Ziffer 5, zulasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Ver- sicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten ent- sprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.