Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi- on. Im Einzelnen gilt folgendes:
7.1 Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
7.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze abzugeltenden Auslagen tritt eine Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch ein.
7.3 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch nicht den Betrag des vereinbarten Selbstbe- halts, treffen den Versicherer keine Kosten.
7.4 Sofern der Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft oder Mitarbeiter ver- treten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstat- tet.
7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen sind.
Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflicht- prozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versi- cherers.
5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnis- mäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
5.3 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, treffen den Versicherer keine Kosten.
5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 5.2, Satz 2 Anwendung.
5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer selbst vertritt oder durch ei- nen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden Gebühren nicht erstattet.
5.6 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, begrenzt auf seine Leistungspflicht, Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist.
Prozesskosten. Wir übernehmen die Kosten für Gerichtsverfahren, Rechnungen und sonstige Regulierungskosten. Werden Sie jedoch zur Zahlung eines Betrags verurteilt, der über dem von der Versicherung gedeckten Betrag liegt, trägt jeder von uns diese Kosten im Verhältnis zum jeweiligen entsprechend dem Urteil festgelegten Anteil.
Prozesskosten. Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbehörden in der Regel gegebenenfalls befugt sind anzuordnen, dass der obsiegenden Partei von der unterliegenden Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach ihrem internen Recht vorgesehene Kosten erstattet werden. Die zuständigen Justizbehörden sind befugt, nach ihrem internen Recht und ihrer internen Politik anzuordnen, dass angemessene Informationen über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen auf Kosten des Rechtsverletzers veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Prozesskosten. Wir erstatten die Prozesskosten sowie die gesetzlichen Zinsen über den Teil des Schadens (Hauptsumme), den wir erstatten. Diese Kosten erstatten wir erforderlichen- falls zusätzlich zur Versicherungssumme.
Prozesskosten. Ist ein Haftpflichtanspruch vom Versicherungsschutz gedeckt, übernimmt der Versicherer zusätzlich zum Schadensersatz die Kosten eines Haftpflichtprozesses. Die Kosten einer negativen Feststellungsklage oder einer Nebenintervention des Versicherungsnehmers übernimmt der Versicherer nur, wenn er vorher zugestimmt hat. Rechtsanwaltskosten übernimmt der Versicherer in Höhe der Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Höhere Gebühren übernimmt er nur, soweit dies im Einzelfall vereinbart wurde.
3.5.1 Wenn der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme übersteigt, trägt der Versicherer die Kosten nur anteilig. Er übernimmt die Kosten nur in der Höhe, die für einen Haftpflichtanspruch in Höhe der Versicherungssumme ent- standen wären.
3.5.2 Wenn der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Höhe des Selbstbehalts nicht übersteigt, übernimmt der Versicherer keine Kosten.
3.5.3 Wenn ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder sich durch einen Gesellschafter/Mitinhaber oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihm dafür keine eigenen Gebühren erstattet.
3.5.4 Wenn der Versicherungsnehmer vor ausländischen Gerichten in Anspruch genommen wird, ersetzt der Versicherer Kosten nur in der Höhe, wie sie vor deutschen Gerichten anfallen würden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall mit dem Versicherer et- was anderes vereinbart wurde. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssum- me angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reise- kosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Prozesskosten. Die Kosten des Rechtsbeistands in einem Strafverfah- ren gegen Sie. Aber nur, wenn diese Kosten auf unser Verlangen oder mit unserer Zustimmung entstanden sind.
Prozesskosten. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten HaLpflichtanspruch be- treffenden HaLpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Ver- sicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
(1) Übersteigt der HaLpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugelten- den Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
(2) Sofern ein fester Selbstbehalt pro Schadenfall vereinbart wurde, hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des Selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert des Selbstbehalts zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu (1) Satz 2 Anwendung.
Prozesskosten. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung. (Ort und Datum) (Ort und Datum)