Prämien. A4.1 Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versiche- rungsperiode festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prä- mie inkl. Eidgenössische Stempelabgabe wird bei der Aushändi- gung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. A4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe der Versi- cherungsperiode fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Art. A4.3 der AB hiernach bloss als gestundet. A4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen der versicherten Sparten über die Prämienabrechnung bleiben vorbehalten. A4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hat. A4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische Stempelabgabe) verur- sacht werden oder eintreten. A4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft die Eidgenössische Stempelabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung gültigen Abgabesatz ausgegangen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Insurance Policy
Prämien. A4.1 1. Bei Abschluss bezahlt der Mieter APRIL eine erste pauschale Einlösungsprämie, die gemäss dem Datum des Inkrafttretens der Bürgschaft berechnet wird (inklusive eidgenössischer Versicherungsstempelsteuer), die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gilt. Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung Einlösungsprämie wird wie folgt ermittelt:
1. Quartal: CHF 229.–
2. Quartal: CHF 172.–
3. Quartal: CHF 115.–
4. Quartal: CHF 57.–
2. Für die folgenden Jahre verpflichtet sich der Mieter, APRIL eine Jahresprämie zu bezahlen, die pro Versiche- rungsperiode festgesetzt und Kalenderjahr im Voraus bis spätestens am ersten Tag fällig wird und 5 % des Betrags der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prä- mie inkl. Eidgenössische Stempelabgabe wird bei der Aushändi- gung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. A4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe Zertifikat eingetragenen Mietkaution zuzüglich der Versi- cherungsperiode fällig werdenden Raten unter Vorbehalt Verwaltungskosten von ArtCHF 20.- entspricht.
3. A4.3 Bei einem Eintritt zum 1. Oktober eines laufenden Jahres zahlt der AB hiernach bloss als gestundet. A4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert RatenMieter eine Beitrittsprämie, die später fällig werdengemäss dem Datum des Inkrafttretens der Garantie bis zum 31. Dezember desselben Jahres berechnet wird, nicht mehr einzuzüglich der Prämie für das gesamte Folgejahr.
4. Die Bestimmungen Unterbleibt die Bezahlung der versicherten Sparten über die Prämienabrechnung bleiben vorbehalten. A4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hat. A4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nachJahresprämie, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, in Verzug stehende Mieter schriftlich und auf seine Kosten schriftlich (Verwaltungskosten für Mahnschreiben in üblicher geltender Höhe) aufgefordert, binnen die Prä- mie innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Sie wird sodann mit allen nützlichen Rechtsmitteln ohne Suspendierung des Versicherungsschutzes eingetrieben, dies in Abweichung zu Artikel 20 Absatz 3 des VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag).
5. Der Mieter ist zur Bezahlung der Prämie verpflichtet, solange die von APRIL ausgestellte Mietkaution nicht nach Absendung den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 beendet ist. Es obliegt ihm, gegebenenfalls die notwendigen Formalitäten beim Vermieter zu erfüllen, damit APRIL die Bestätigung der Mahnung Zahlung Beendigung der Mietkaution erhält.
6. Falls die Mietkaution vor dem Ende des Kalenderjahres endet, erstattet APRIL dem Mieter die nicht in Anspruch genommene Jahresprämie zeitanteilig zurück, dies unter Abzug der Verwaltungskosten von CHF 30.–. In Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 des VVG verbleibt indessen die Prämie für das ganze Jahr im Besitz von APRIL, sofern die Kündigung im Laufe des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses erfolgt.
7. APRIL behält sich das Recht vor, dem Mieter für Änderungen des Zertifikats zusätzliche Kosten in Re- chnung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische Stempelabgabe) verur- sacht werden oder eintreten. A4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft die Eidgenössische Stempelabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung gültigen Abgabesatz ausgegangenstellen.
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Samples: Mietkautionsversicherung
Prämien. A4.1 Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versiche- rungsperiode festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prä- mie inkl. Eidgenössische Stempelabgabe wird bei der Aushändi- gung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. A4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe der Versi- cherungsperiode fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Art. A4.3 der AB hiernach bloss als gestundet. Bei Ratenzahlung kann die Gesellschaft einen Zuschlag verlangen. A4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen der versicherten Sparten über die Prämienabrechnung bleiben vorbehalten. A4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hat. A4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Mah- nung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische Stempelabgabe) verur- sacht werden verursacht wer- den oder eintreten. A4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft die Eidgenössische Stempelabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung gültigen Abgabesatz ausgegangen.
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Samples: Insurance Agreement
Prämien. A4.1 Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versiche- rungsperiode festgesetzt und Zur unterjährigen Honorierung besonderer Leistungen der Mitarbeitenden im Voraus bis spätestens am ersten Tag Tarif und Außerta- rif können die Mitarbeitenden eine Geldprämie gemäß der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten„Dienstvereinbarung zur Vergabe von Prämien“ erhalten. Die erste Prä- mie inklDer Vorstand hat hierzu auch für das Geschäftsjahr 2023 ein Prämienbudget zur Verfügung gestellt, dessen Höhe deutlich weniger als 10 Prozent der Summe der Richtwerte für den Jahresbonus betrug. Eidgenössische Stempelabgabe Bei der Festsetzung des Prämienbudgets sowie vor der Auszahlung wurde jeweils die Einhaltung der verordnungsrechtlichen Vorgaben des § 7 InstitutsVergV ge- prüft. Sofern ein Risk Taker eine Prämienzahlung erhält und die Summe der an einen Risk Taker für das Jahr 2023 ermittelten variablen Vergütung die Freigrenze von 50.000 Euro übersteigt o- der die für das Jahr 2023 ermittelte variable Vergütung mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung beträgt, wird bei der Aushändi- gung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fälligauch die Prämienzahlung anteilig zurückbehalten und einer Nachhaltigkeitsprü- fung unterzogen. A4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe der Versi- cherungsperiode fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Art. A4.3 der AB hiernach bloss als gestundet. A4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te PrämieNebenleistungen sind gehaltsrelevante Leistungen und Angebote, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück BayernLB ihren Mitarbeitenden zum größten Teil freiwillig anbietet. Zu nennen sind hier insbesondere die be- triebliche Altersversorgung und fordert Raten– bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Zurverfügungstellung von Dienst- und Firmenfahrzeugen, die später fällig werdenneben einer dienstlichen Nutzung auch für private Zwe- cke genutzt werden können. Alle unbefristet tätigen Mitarbeitenden erhalten eine Versorgungszusage für die betriebliche Al- tersversorgung gemäß bankeigener beitragsorientierter Versorgungsordnung sowie eine über den Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV) abgeschlossene weitere betriebliche Altersver- sorgung, nicht mehr einan welcher die BayernLB (anteilig) Beiträge übernimmt. Die Bestimmungen Bei der versicherten Sparten über BayernLB besteht dane- ben für Eintritte in die Prämienabrechnung bleiben vorbehaltenBayernLB vor dem 1. A4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hatJanuar 2002 in deutlich abnehmender Zahl teilweise noch eine beamtenähnliche Versorgung in Form einer leistungsorientierten Direktzusage (sog. A4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische Stempelabgabe) verur- sacht werden oder eintreten. A4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft die Eidgenössische Stempelabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung gültigen Abgabesatz ausgegangenVersorgungsrecht).
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Samples: Vergütungsbericht
Prämien. A4.1 a) Prämientragung: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
b) Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Xxxxxx selbst zu ent- richten.
1 Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) 3 Minimale Versicherungsbedingungen: Die Prämie Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulas- ten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versiche- rungsperiode festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate Lohn- ausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. Die erste Prä- mie inkl. Eidgenössische Stempelabgabe wird 28 zu definieren,
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Aushändi- gung Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
e) Ausschluss der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. A4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Versi- cherungsperiode fällig werdenden Raten Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslau- tenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. A4.3 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der AB hiernach bloss Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgescho- benem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als gestundet. A4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode aufgehobenim Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Ratendas heisst, die später fällig Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen der versicherten Sparten über die Prämienabrechnung bleiben vorbehalten. A4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hat. A4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische Stempelabgabe) verur- sacht werden oder eintreten. A4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft die Eidgenössische Stempelabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung gültigen Abgabesatz ausgegangen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Prämien. A4.1 3.4.1 Die Prämie ist ohne anders lautende anderslautende Vereinbarung pro Versiche- rungsperiode Versicherungsperiode festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prä- mie Prämie inkl. Eidgenössische eidgenössischer Stempelabgabe wird bei der Aushändi- gung Aushändigung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. A4.2 .
3.4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe der Versi- cherungsperiode Versicherungsperiode fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Art. A4.3 3.4.3 der AB hiernach bloss als gestundet. A4.3 ge- stundet.
3.4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode Versicherungsperiode aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen der versicherten Sparten über die Prämienabrechnung bleiben vorbehalten. A4.4 .
3.4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 ,
3.4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend Schaden- fall während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 ;
3.4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung Versicherungsleistung erbracht hat. A4.5 .
3.4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische eidgenössischer Stempelabgabe) verur- sacht werden oder eintreten. A4.6 .
3.4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft Gesellschaft die Eidgenössische eidgenössische Stempelabgabe zu entrichtenent- richten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung Prämienrechnung gültigen Abgabesatz ausgegangen.
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Samples: Gebäudehaftpflichtversicherung