Common use of Prämienabrechnung Clause in Contracts

Prämienabrechnung. 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung, Versicherungsvertrag

Prämienabrechnung. 3.1 3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegtzu- grunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden entspre- chenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang Emp- fang der Abrechnung fällig. 3.2 3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer Versicherungs- dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie Ver- zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 2.3. Anwendung.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Prämienabrechnung. 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung Be- messung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen Erweite- rungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmenvorzu- nehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel soviel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel soviel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden ab- zurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung Be- zahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer Versi- cherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienabrechnung. 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden entspre- chenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisennachzuwei- sen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- be- triebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben Anga- ben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer Versi- cherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangehtvor- angeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb inner- halb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung Be- zahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. Punkt 2.3 Anwendung.

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Prämienabrechnung. 3.1 3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegtzugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet PktPunkt 2.3. 2.3 Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienabrechnung. 3.1 5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger zahlen- mäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende ent- sprechende Größe zugrundegelegtzugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen Verhältnis- sen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen Verlan- gen nachzuweisen, ferner . Dabei ist auch mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte berufs-bedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung . Diesen Verpflichtungen hat der Versicherungsnehmer innerhalb in- nerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers Ver- sicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmenvorzu- nehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen ei- nen Monat nach Empfang Zugang der Abrechnung fällig. 3.2 5.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig recht- zeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie Verzugs- prämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer Versicherungen mit einer vereinbarten Laufzeitdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ge- langt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes VersicherungsjahrVer- sicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr Versicherungs- jahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglichnach- träglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang Emp- fang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten zu viel gezahl- ten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Pkt.2.3 Anwendung.

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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung

Prämienabrechnung. 3.1 5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und GehaltssummeGehalts- summe, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen berech- nen ist, wird der Bemessung zunächst zu- nächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegtzugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode Versiche- rungsperiode hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die den tatsächlichen Verhältnissen Ver- hältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisennach- zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag Min- derbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fälligfäl- lig. 3.2 5.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuhebeneinzuhe- ben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger we- niger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls andern- falls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden abzu- rechnenden Versicherungsjahr unmittelbar un- mittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb in- nerhalb zweier Monate nach Empfang Emp- fang der Aufforderung zur Bezahlung Bezah- lung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Pkt.2.3 Anwendung.

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions

Prämienabrechnung. Soweit nichts anderes vereinbart ist (siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/ Nachtrag und vereinbarte geschriebene Bedingungen), gilt: 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegtzugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. Punkt 2.3 Anwendung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die R+v Haftpflichtversicherung

Prämienabrechnung. 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende entspre- chende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb inner- halb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommennachzukom- men. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel soviel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr Versicherungs- jahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Pkt.2.3 Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienabrechnung. Soweit nichts anderes vereinbart ist (siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag und vereinbarte geschriebene Bedingungen), gilt: 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegtzugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Xxxx, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Pkt. Punkt 2.3 Anwendung.

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung