Prämienabrechnung. Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahl- ten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungsnehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. Nach Ablauf jeder einzelnen Versicherungsperiode oder nach Auflö- sung des Vertrages wird die Prämien- abrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer ein Formu- lar mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. Eine sich aus der Prämie- nabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nach- dem die Gesellschaft den Betrag vom Versiche- rungsnehmer eingefordert hat, zu be- zahlen. Eine allfällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungs- nehmer zugehen. Stellt sich jedoch die Nach- oder Rückprämie auf einen Betrag unter CHF 20.-, so verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienabrechnung nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Auf- forderung an die Gesellschaft zurück oder bezahlt er die sich ergebende Nachprämie nicht fristgemäss, so ist die Gesellschaft berechtigt, im Sinne von Art. 20 VVG vorzugehen. Die Gesellschaft hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgebli- chen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versiche- rungsnehmer die Prämienabrechnungs- grundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Abs. 2 hiervor spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklarati- on ergibt.
Appears in 2 contracts
Samples: Kundeninformation, Betriebs Haftpflichtversicherung
Prämienabrechnung. Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahl- ten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungsnehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. a) Nach Ablauf jeder einzelnen Versicherungsperiode jedes Versicherungsjahres oder nach Auflö- sung Auflösung des Vertrages wird die Prämien- abrechnung Prämienabrechnung aufgrund der definitiven Prämienberechnungs- grundlagen vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft Zurich dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ein Formu- lar Formular mit der Aufforderung Aufforde- rung zu, ihr darauf die in Frage kommenden kom- menden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. .
b) Sofern der Versicherungsnehmer Lohndaten des Versicherten elektro- nisch meldet, ist Zurich ermächtigt, diese zwecks Standardisierung der Deklaration und Übermittlung im eGovernment-Bereich zu bearbeiten und im erforderlichen Umfang an Dritte bekannt zu geben.
c) Eine sich aus der Prämie- nabrechnung Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nach- geht zulasten des Versicherungsnehmers. Eine Rückprämie lässt Zurich dem die Gesellschaft den Betrag vom Versiche- rungsnehmer eingefordert hat, zu be- zahlen. Eine allfällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungs- nehmer zugehen. Stellt sich jedoch die Nach- oder Rückprämie auf einen Betrag unter CHF 20.-5.–, so verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. .
d) Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienabrechnung nicht innert 30 Tagen Monatsfrist seit Empfang der Auf- forderung des Deklarationsformulares an die Gesellschaft zurück oder bezahlt er die sich ergebende Nachprämie nicht fristgemässZurich zurück, so ist die Gesellschaft sie berechtigt, im Sinne von Art. 20 VVG vorzugehen. Die Gesellschaft die mutmass- liche endgültige Prämie nach eigenem Ermessen festzusetzen.
e) Zurich hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr oder ihrem Beauftragten zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgebli- chen massgeblichen Unterlagen (LohnbücherLohnbü- cher, Belege usw.) zu gewähren.
f) Bis zu einer prämienpflichtigen Jahres- lohnsumme aller nicht namentlich erwähnten, versicherten Personen von CHF 10’000.– verzichten die Vertrags- parteien auf eine jährliche Prämien- abrechnung aufgrund des effektiven Xxxxxx am Ende des Versicherungs- jahres. Hat Übersteigt die effektive Jahres- lohnsumme jedoch CHF 10’000.–, ist der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer verpflichtet, dies Zurich mitzuteilen und die Prämienabrechnungs- grundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariertallfällig erforderliche Mehrprämie zu bezahlen, so ruht die Leistungspflicht gegebenenfalls rückwirkend im Rah- men der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Abs. 2 hiervor spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklarati- on ergibtgesetzlichen Fristen.
Appears in 1 contract
Prämienabrechnung. Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahl- ten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungsnehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. a) Nach Ablauf jeder einzelnen Versicherungsperiode jedes Versicherungsjahres oder nach Auflö- sung Auflösung des Vertrages wird die Prämienabrechnung auf- grund der definitiven Prämien- abrechnung vorgenommenberechnungsgrundlagen vorgenom- men. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft Zürich dem Versicherungsnehmer ein Formu- lar Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. .
b) Sofern der Versicherungsnehmer Lohndaten des Versicherten elektro- nisch meldet, ist die Zürich ermäch- tigt, diese zwecks Standardisierung der Deklaration und Übermittlung im eGovernment-Bereich zu bearbeiten und im erforderlichen Umfang an Dritte bekannt zu geben.
c) Eine sich aus der Prämie- nabrechnung Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nach- dem die Gesellschaft den Betrag vom Versiche- rungsnehmer eingefordert hat, zu be- zahlengeht zulasten des Versicherungsnehmers. Eine allfällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages Zürich dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zugehen. Stellt sich jedoch die Nach- oder Rückprämie auf einen Betrag unter CHF 20.-5, so verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. .
d) Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienabrechnung nicht innert 30 Tagen Monatsfrist seit Empfang der Auf- forderung des Deklarationsformulares an die Gesellschaft zurück oder bezahlt er die sich ergebende Nachprämie nicht fristgemässZürich zurück, so ist die Gesellschaft sie berechtigt, im Sinne von Art. 20 VVG vorzugehen. die mutmassliche endgültige Prämie nach eigenem Ermessen festzusetzen.
e) Die Gesellschaft Zürich hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr oder ihrem Beauftragten zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgebli- chen massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren.
f) Bis zu einer prämienpflichtigen Jahreslohnsumme aller obligatorisch Versicherten von CHF 10 000 ver- zichten die Vertragsparteien auf eine jährliche Prämienabrechnung auf- grund des effektiven Xxxxxx am Ende des Versicherungsjahres. Hat Übersteigt die effektive Jahreslohnsumme für Arbeitnehmer jedoch CHF 10 000, ist der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der Zürich mitzuteilen und die Prämienabrechnungs- grundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariertallfällig erforderliche Mehrprämie zu bezahlen, so ruht die Leistungspflicht gegebenenfalls rückwirkend im Rahmen der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Abs. 2 hiervor spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklarati- on ergibtgesetzlichen Fristen.
Appears in 1 contract
Samples: Uvg Zusatzversicherung
Prämienabrechnung. Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahl- ten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungsnehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. a) Nach Ablauf jeder einzelnen Versicherungsperiode jedes Versicherungsjahres oder nach Auflö- sung Auflösung des Vertrages wird die Prämien- abrechnung Prämienabrechnung aufgrund der definitiven Prämienberechnungsgrund- lagen vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft Zurich dem Versicherungsnehmer ein Formu- lar Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben An- gaben zur Erstellung der Prämienabrechnung Prämienabrech- nung mitzuteilen. .
b) Sofern der Versicherungsnehmer Lohn- daten des Versicherten elektronisch mel- det, ist Zurich ermächtigt, diese zwecks Standardisierung der Deklaration und Übermittlung im eGovernment-Bereich zu bearbeiten und im erforderlichen Umfang an Dritte bekannt zu geben.
c) Eine sich aus der Prämie- nabrechnung ergebende Prämienabrechnung er- gebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nach- dem die Gesellschaft den Betrag vom Versiche- rungsnehmer eingefordert hat, zu be- zahlengeht zulasten des Versicherungsnehmers. Eine allfällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages Zurich dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zugehen. Stellt sich jedoch die Nach- oder Rückprämie Rück- prämie auf einen Betrag unter CHF 20.-5, so verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. .
d) Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienabrechnung nicht innert 30 Tagen Monatsfrist seit Empfang der Auf- forderung des Deklarationsformulares an die Gesellschaft zurück oder bezahlt er die sich ergebende Nachprämie nicht fristgemässZurich zurück, so ist die Gesellschaft sie berechtigt, im Sinne von Art. 20 VVG vorzugehen. Die Gesellschaft die mutmassliche end- gültige Prämie nach eigenem Ermessen festzusetzen.
e) Zurich hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr oder ihrem Beauftragten zu diesem die- sem Zweck Einblick in sämtliche massgebli- chen mass- geblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege Be- lege usw.) zu gewähren.
f) Bis zu einer prämienpflichtigen Jahres- lohnsumme aller obligatorisch Versicher- ten von CHF 10 000 verzichten die Ver- tragsparteien auf eine jährliche Prämien- abrechnung aufgrund des effektiven Xxxxxx am Ende des Versicherungsjahres. Hat Übersteigt die effektive Jahreslohnsumme für Arbeitnehmer jedoch CHF 10 000, ist der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer verpflichtet, dies Zurich mitzuteilen und die Prämienabrechnungs- grundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariertallfällig erforderliche Mehrprämie zu bezahlen, so ruht die Leistungspflicht gegebenenfalls rückwirkend im Rahmen der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Abs. 2 hiervor spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklarati- on ergibtgesetzlichen Fristen.
Appears in 1 contract