Common use of Prämienzahlung Clause in Contracts

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Direktversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 ca. 2 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 ca. 4 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 2.1.6 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.7 Im Versicherungsfall werden wir etwaige Prä- mienrückstände mit der Versicherungsleistung ver- rechnen. 2.1.8 Im Versicherungsfall Die Prämien werden durch den Versicherungs- nehmer entrichtet (bei Tod Prämienzahler). Die Bezahlung der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnenPrämien durch jemand anderen als den Versiche- rungsnehmer oder den zusammen veranlagten Ehe- partner ist ausgeschlossen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 2.1 6.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart?? 2.1.1 6.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämieEinmalprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen Prämienzahlun- gen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlenzah- len. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 6.1.2 Laufende Prämien werden zu Beginn der ver- einbarten Versicherungsperiode fällig. Die Art der Beitragszahlung Prämienzahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein Versicherungsschein festgelegt. 2.1.4 6.1.3 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags Ver- trags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten ver- einbarten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlenVersicherungsbeginn. 2.1.5 6.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 6.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 6.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 6.1.6 Im Versicherungsfall (bei werden wir etwaige Prä- mienrückstände mit der Versicherungsleistung ver- rechnen. 6.1.7 Bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände endet bei monatlicher Prämienzahlung die Prämienzahlungs- pflicht mit der Versicherungsleistung verrechnenAblauf des Todesmonats, ansonsten mit Ablauf des Prämienzahlungsabschnitts. 2.2 6.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 6.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen ärztlichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 6.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonder- te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht Leis- tungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir6.2.3 Treten wir nicht zurück, wenn sind Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangenzur Prämien- zahlung verpflichtet.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Buv)

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 ca. 2 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 ca. 4 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 2.1.6 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 2.1.7 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Direktversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig Jahresprämie an- teilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 ca. 2 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 ca. 4 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 2.1.6 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.25.4) voraus. 2.1.8 2.1.7 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig Versi- cherungsjahres fällig. 2.1.2 Gemäß Nach Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlenzah- len. Hierfür Für die Hauptversicherung erheben wir keine Ratenzahlungszuschläge. Diese Für eine eingeschlossene Zusatzversicherung betragen bis zu 1,8 die Ratenzahlungszu- schläge ca. 1,5 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 2,0 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 ca. 2,5 % bei monat- licher Zahlungmonatlicher Zah- lung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags Ver- trags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten ver- einbarten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginnVersicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Die Prämien können nur im Lastschriftver- fahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im In- land ab. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungs- jahres und etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung Ver- sicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?zahlen?‌‌ 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen ärztlichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben.haben.‌ 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder werden durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichtenentrichtet. Die Jahresprämien wer- den zu werden am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres (siehe 1.7.2) wird die erste Jah- resprämie Jahresprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Nach Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien Jahresprämien auch in halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir RatenzahlungszuschlägeFür auf den Garantieteil entfallende Prämien- teile betragen die Ratenzahlungszuschläge ca. Diese betragen bis zu 1,8 1,5 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 2 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 ca. 2,5 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämieEinlösungsprämie) ist unverzüglich unver- züglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch je- doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginnVersicherungs- beginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten ver- einbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfol- ge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht Leistungs- pflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig Versiche- rungsjahres fällig. 2.1.2 Gemäß Nach Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlenzah- len. Hierfür Für die Hauptversicherung erheben wir keine Ratenzahlungszuschläge. Diese Für eine eingeschlossene Zusatzversicherung betragen bis zu 1,8 die Ratenzahlungszu- schläge ca. 2 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 3 % bei vierteljährlicher viertel- jährlicher und bis zu 2,9 ca. 4 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungs- jahres und etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung Versi- cherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder werden durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichtenentrichtet. Die Jahresprämien wer- den werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines ei- nes Rumpfbeginnjahres (siehe 1.7.2) wird die erste Jah- resprämie Jahresprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Nach Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien Jahresprämien auch halbjährlichin halbjährlichen, vierteljährlich vierteljährlichen oder monatlich monat- lichen Raten zahlen. Hierfür erheben wir RatenzahlungszuschlägeRatenzah- lungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 ca. 1,5 % der Jah- resprämie bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 2,0 % bei vierteljährlicher viertel- jährlicher und bis zu 2,9 ca. 2,5 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämieEinlösungsprämie) ist unverzüglich unver- züglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginnVersicherungs- beginn. Alle weiteren Prämien (Folgeprämien) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Die Prämien können nur im Lastschriftver- fahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im In- land ab. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen.verlangen.‌‌‌ 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen.verrechnen.‌ 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben.haben.‌ 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonder- te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht Leis- tungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.haben.‌ 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres Versicherungsjahres‌ - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen Prämien- zahlungen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen den in Paragraph 7:934 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellten Anforderungen. 4.1.1 Die Prämie für die erste Rate vom Tage des Eingangs der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres an wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig“Erstprämie” genannt. Darunter wird auch die Prämie wegen einer zwischenzeitlichen Änderung verstanden. Sind die Erstprämie sowie die Kosten und die Versicherungssteuer nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung auf das Konto des Versicherers gutgeschrieben oder sind die in diesem Satz genannten Beträge nicht bis dahin in bar eingegangen, so ruht die Deckung ohne nähere Inverzugsetzung von dem Tage des Eingangs der Zahlungsaufforderung an. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich4.1.2 Die Prämie mit den Kosten und der Versicherungssteuer für die der ersten Rate folgenden Raten wird als “Folgeprämie” bezeichnet. - Ist die Folgeprämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum auf das Konto des Versicherers gutgeschrieben oder ist der in diesem Satz genannte Betrag nicht bis dahin in bar eingegangen, vierteljährlich oder monatlich zahlenso ruht die Deckung mit Wirkung vom 15. Hierfür erheben wir RatenzahlungszuschlägeTage nach der schriftlichen Anmahnung des Versicherungsnehmers nach dem Fälligkeitsdatum. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art - Weigert sich der Beitragszahlung und Versicherungsnehmer die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags Folgeprämie zu zahlen, jedoch nicht so ist der Versicherer für alle Schäden, die an dem Fälligkeitsdatum der Prämie oder nach diesem Datum entstehen, leistungsfrei. 4.1.3 Eine gemäß den obigen Bestimmungen ruhende Deckung wird mit Wirkung von demjenigen Tage an wieder in Kraft gesetzt, der dem Tage folgt, an dem der Versicherer die Prämie(n) und alle Kosten erhalten und akzeptiert hat. 4.1.4 Der Versicherungsnehmer bleibt nach wie vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns verpflichtet, die Jahresprämie zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan habenund zwar ungeachtet, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist ob die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung in -noch fällig werdenden- Raten erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Yacht Insurance Terms and Conditions

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig Versiche- rungsjahres fällig. 2.1.2 Gemäß Nach Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlenzah- len. Hierfür Für die Hauptversicherung erheben wir keine Ratenzahlungszuschläge. Diese Für eine eingeschlossene Zusatzversicherung betragen bis zu 1,8 die Ratenzahlungszu- schläge ca. 2 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 ca. 3 % bei vierteljährlicher viertel- jährlicher und bis zu 2,9 ca. 4 % bei monat- licher monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.5 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.1.7 Die Prämien werden durch den Versicherungs- nehmer entrichtet (Prämienzahler). Die Bezahlung der Prämien durch jemand anderen als den Versiche- rungsnehmer oder den bei der Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehepartner ist ausgeschlos- sen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung 20.1 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und Der Versicherer kann die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitigZahlung sofort verlangen, wenn die Versicherung endet. 20.2 Eine Prämienzulage wird mit der nächsten Quartalsrate gezahlt. 20.3 Die Prämie zu muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass Versicherer eingegangen sein. 20.4 Wird die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlengezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Prämien Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangenRückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie Die Prämien sind jährlich zu entrichten und zum Voraus an dem in der Police festgesetzten Datum zahlbar. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er schriftlich auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert 14 Tagen zu bezahlen. Muss in der Folge der Rechtsweg für die Einforderung der aus- stehenden Prämien beschritten werden, so ruht in Abweichung zu Art. 20 VVG die Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht. Wird der Rechtsweg durch die Helvetia beschritten, werden der geschuldeten Prämie Verwaltungskosten von CHF 100 hin- zugefügt. Die Helvetia kann bei einer Änderung der Prämientarife die neuen Tarife von der Fälligkeit der nächsten Jahresprämie an anwenden. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 25 Tage vor ihrer Fälligkeit bekannt- zugeben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Prämienzahlung zu beachten und was Helvetia eintreffen. Dem Kündigungsschreiben ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) das Original der Bürgschaftsurkunde beizulegen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages an den neuen Prämientarif. Bei vorzeitiger Auflösung oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichtenBeendigung des Vertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird auf die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt esganz geschuldet, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit durch die Prämie bei uns eingeht. Ist Helvetia die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangengesamte Bürgschaftsleistung erbracht wird. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Mietkautionsversicherung

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei a) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Prämienzahlung Zah- lung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf aufmerksam gemacht hat. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zahlen, der beim Zustandekommen des Haupt- vertrages für diesen zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung zahlen gewesen wäre. Bei Nicht- zahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie endet der Vertrag über die vorläufige Deckung spätestens zu dem Zeitpunkt zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prä- mienzahlung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) Verzug ist, sofern der Versicherungsneh- mer vom Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Text- form oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein festgelegtauf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. 2.1.4 Die c) Der Beitrag für die vorläufige Deckung richtet sich nach dem geltenden Tarif für den jeweiligen Hauptvertrag. a) Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege- lungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- zahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Um eine Unterbre- chung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des Vor- tages endet. b) Für die Versicherung von weiteren Elementargefahren ge- mäß Abschnitt A § 4, Ziffer 1 b und 3 VGB 2015 tritt der Versicherungsschutz nach Ablauf einer Woche ab An- tragseingang beim Versicherer, frühestens jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft (Wartezeit), so- fern die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlenrechtzeitig gezahlt wurde. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung