Common use of Prämienzahlung Clause in Contracts

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlen. Der Versicherer kann die Zahlung sofort verlangen, wenn die Versicherung endet. 20.2 Eine Prämienzulage wird mit der nächsten Quartalsrate gezahlt. 20.3 Die Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen sein. 20.4 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen den in Paragraph 7:934 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellten Anforderungen. 4.1.1 Die Prämie für die erste Rate vom Tage des Eingangs der Versicherung an wird die “Erstprämie” genannt. Darunter wird auch die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenwegen einer zwischenzeitlichen Änderung verstanden. Der Versicherer kann Sind die Zahlung sofort verlangenErstprämie sowie die Kosten und die Versicherungssteuer nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung auf das Konto des Versicherers gutgeschrieben oder sind die in diesem Satz genannten Beträge nicht bis dahin in bar eingegangen, wenn so ruht die Versicherung endetDeckung ohne nähere Inverzugsetzung von dem Tage des Eingangs der Zahlungsaufforderung an. 20.2 Eine Prämienzulage wird mit der nächsten Quartalsrate gezahlt. 20.3 4.1.2 Die Prämie muss mit den Kosten und der Versicherungssteuer für die der ersten Rate folgenden Raten wird als “Folgeprämie” bezeichnet. - Ist die Folgeprämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beginn dem Fälligkeitsdatum auf das Konto des Versicherers gutgeschrieben oder ist der 3-Monats-Periode bei in diesem Satz genannte Betrag nicht bis dahin in bar eingegangen, so ruht die Deckung mit Wirkung vom 15. Tage nach der schriftlichen Anmahnung des Versicherungsnehmers nach dem Versicherer eingegangen sein. 20.4 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät Fälligkeitsdatum. - Weigert sich der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzugdie Folgeprämie zu zahlen, so ist der Versicherer von für alle Schäden, die an dem Fälligkeitsdatum der Verpflichtung zur Leistung freiPrämie oder nach diesem Datum entstehen, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittleistungsfrei. 20.6 Ist die Prämie innerhalb 4.1.3 Eine gemäß den obigen Bestimmungen ruhende Deckung wird mit Wirkung von demjenigen Tage an wieder in Kraft gesetzt, der genannten Frist nicht eingegangendem Tage folgt, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit an dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder Prämie(n) und alle Kosten erhalten und akzeptiert hat. 4.1.4 Der Versicherungsnehmer bleibt nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffeswie vor verpflichtet, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgabenund zwar ungeachtet, auf ob die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden VersicherungsjahresZahlung in -noch fällig werdenden- Raten erfolgt. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Yacht Insurance Terms and Conditions

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 6.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart?? 6.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalprämie) oder durch jährliche Prämienzahlun- gen (Jahresprämien) entrichten. Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zah- len. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monatlicher Zahlung. 6.1.2 Laufende Prämien werden zu Beginn der ver- einbarten Versicherungsperiode fällig. Die Art der Prämienzahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versicherungsschein festgelegt. 6.1.3 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Ver- trags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen ver- einbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 6.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenbei uns eingeht. Der Versicherer kann Ist die Zahlung sofort verlangenEinziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 6.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 6.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6.1.6 Im Versicherungsfall werden wir etwaige Prä- mienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung ver- rechnen. 20.3 Die Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn 6.1.7 Bei Tod der 3-Monats-Periode versicherten Person endet bei dem Versicherer eingegangen seinmonatlicher Prämienzahlung die Prämienzahlungs- pflicht mit Ablauf des Todesmonats, ansonsten mit Ablauf des Prämienzahlungsabschnitts. 20.4 Wird die 6.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen? 6.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 6.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonder- te Mitteilung in VerzugTextform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leis- tungspflicht besteht jedoch, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzenwenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug6.2.3 Treten wir nicht zurück, so ist der Versicherer von der Verpflichtung sind Sie zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittPrämien- zahlung verpflichtet. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Buv)

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versi- cherungsjahres fällig. 2.1.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zah- len. Für die Hauptversicherung erheben wir keine Ratenzahlungszuschläge. Für eine eingeschlossene Zusatzversicherung betragen die Ratenzahlungszu- schläge ca. 1,5 % bei halbjährlicher, ca. 2,0 % bei vierteljährlicher und ca. 2,5 % bei monatlicher Zah- lung. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie für jeweils 3 Monate (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Ver- trags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen ver- einbarten im Voraus Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Der Versicherer kann Die Prämien können nur im Lastschriftver- fahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im In- land ab. 2.1.4 Für die Zahlung sofort verlangenRechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungs- jahres und etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVer- sicherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen sein. 20.4 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen?‌‌ 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben.‌ 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung sind wir nicht zur Leistung freiverpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittuns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 20.1 9 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu be- achten? (1) Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch jährliche, halbjährliche, vier- teljährliche oder monatliche Prämienzahlung entrichten. Die Xxxx der Prämienzahlweise hat auch Auswirkungen auf die Summe der Prämien, die Sie insgesamt für Ih- ren Versicherungsschutz zahlen; das heißt, dass bei gleicher Versicherungssumme zum Beispiel eine jährli- che Prämienzahlweise in der Summe insgesamt einen geringeren Prämienaufwand erfordert als eine monatli- che Prämienzahlweise. (2) Die Prämie müssen Sie wie vertraglich vereinbart zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode zahlen. Die Versicherungsperiode entspricht der vereinbarten Prä- mienzahlweise. (3) Zahlungen der Prämie an uns können nur wirksam auf ein von uns benanntes Konto entrichtet werden. Ein Versicherungsvermittler ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt. (4) Die Übermittlung der Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Prämienrückstände verrechnen. (6) Sie können mit uns eine Vereinbarung in Textform über eine zinslose Stundung der Prämienzahlung für ei- nen Zeitraum von maximal zwölf Monaten schließen, wenn die nach Ablauf der Stundung verbleibende Prä- mienzahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt und Ihr Vertrag mindestens einen Rückkaufswert in Hö- he der zu stundenden Prämien aufweist. Die gestundeten Prämien sind mit Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen. (1) Die Kalkulation einer Versicherung geschieht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Vielzahl von Verträgen, die gleichartige Risiken absichern, gemein- sam verwaltet wird. Kosten werden daher nach für alle Verträge gleichmäßig geltenden Prinzipien pauschal er- hoben. (2) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen und die laufende Verwaltung des Versicherungsvertra- ges entstehen Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten), die von Ihnen zu tragen sind. Diese Kosten sind bereits bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Angaben zur Höhe dieser Kosten finden Sie in der Kundeninformation. (3) Die Abschluss- und Vertriebskosten umfassen ins- besondere Abschlussprovisionen und Courtagen an die Versicherungsvermittler sowie Aufwendungen für die Aufnahme des Versicherungsvertrages in den Versiche- rungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungs- verträgen. Für die Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskos- ten ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der De- ckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Prämien zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Prämien nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungs- periode und für die Bildung der Deckungsrückstellung auf Grund von § 25 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) in Verbindung mit § 169 Absatz 3 VVG be- stimmt sind. Der Versicherungsnehmer auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Prämien beschränkt. (4) Die Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Aufwendungen für die laufende Bearbeitung Ihres Ver- sicherungsvertrages, für die technische Bestandsfüh- rung, für laufende Provisionszahlungen und die jährli- che schriftliche Information. Die Verwaltungskosten werden, soweit sie nicht mit der Prämie verrechnet werden, dem Deckungskapital ent- nommen. (5) Bei einer Prämienfreistellung (§ 13) ändert sich die Höhe der Verwaltungskosten. Die Änderung hängt von der Summe der tatsächlich gezahlten Prämien ab und kann sowohl eine Absenkung als auch eine Erhöhung der Verwaltungskosten bewirken. Wir werden Ihnen die Höhe der ab Prämienfreistellung von uns erhobenen Verwaltungskosten mitteilen. (6) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaft- lich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versiche- rung nur geringe Beträge zur Bildung der prämienfreien Versicherungssumme und für Ihren Rückkaufswert vor- handen sind. (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen die in solchen Fällen durch- schnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgel- tungsbetrag gesondert in Rechnung stellen, nämlich bei: - Durchführung von Vertragsänderungen, - Erhebung von Mahngebühren aufgrund des Verzugs der Prämienzahlung, - Rücktritt vom Vertrag aufgrund Nichtzahlung der Einlö- sungsprämie, - Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins sowie Abschriften des Versicherungsscheins bzw. von Erklä- rungen des Versicherungsnehmers, - Durchführung von Abtretungen / Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 15), - Geldtransfer in ein oder aus einem Land außerhalb des SEPA-Zahlungsraums, - Ausstellung einer Prämienbescheinigung (ab 2. Anfor- derung im Kalenderjahr), - Bearbeitung von Lastschriftrückläufern. (2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Grün- den veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegen- den Kostenübersicht für zusätzlichen Verwaltungsauf- wand entnehmen. Die Höhe der Kosten kann von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft an- gepasst werden. Die jeweils aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns auf der Internetseite xxx.xxx.xx/xx-xxxxxxxxxxxxxxxx einsehen oder bei uns anfordern. Wir behalten uns vor, für besondere Anlässe, die nicht in der Kostenübersicht stehen, Kostenpauschalen zu nehmen. Diese Anlässe müssen zusätzlichen Aufwand in der Verwaltung verursachen. Wir stellen Ihnen dann die durchschnittlich entstehenden Kosten als pauscha- len Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung. Die Kos- ten erheben wir nur, wenn wir sie weder nach dem Ge- setz noch weil wir es mit Ihnen vereinbart haben, tragen müssen. Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschalen an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orien- tiert und sehen die Kosten als angemessen an. Die An- gemessenheit müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns dann nachweisen, dass die Kosten in Ih- rem Fall überhaupt nicht angemessen sind, entfallen die Kosten. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Kosten in Ihrem Fall nur in geringerer Höhe angemessen sind, setzen wir die Kosten entsprechend herab. (3) Uns werden beispielsweise in folgenden Fällen von dritter Seite Kosten in Rechnung gestellt: - Rückläufer im Lastschriftverfahren, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 15). Fallen solche Kosten für Ihren Vertrag an, werden wir Ihnen diese in angefallener Höhe in Rechnung stellen. (1) Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als recht- zeitig, wenn die Prämie zu dem in der Kundeninformati- on angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wider- sprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschul- den von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Ha- ben Sie zu vertreten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (2) Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt und haben Sie dies zu vertreten, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. (3) Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfal- les noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Voraus Versi- cherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge- macht haben; dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu zahlenvertreten haben. (4) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, er- halten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Wird der Rückstand nicht innerhalb der ge- setzten Frist beglichen und haben Sie dies zu vertreten, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese und alle weiteren Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. (1) Sie können a) jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungs- periode b) sowie innerhalb der Versicherungsperiode mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Monats, frü- hestens jedoch zum Schluss der ersten Versicherungs- periode in Textform verlangen, dass Ihre Versicherung vollstän- dig oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Versicherer kann für die Zahlung sofort Prämienfreistellung erfor- derliche Mindestbetrag für die Versicherungssumme nach Prämienfreistellung beträgt 2.500 EUR. Ist eine Prämienfreistellung nicht möglich, können Sie die Versi- cherung nur kündigen und Sie erhalten den Rückkaufs- wert nach Abzug des Stornoabschlags (§ 14 Absatz 4). Die Versicherung erlischt. Bei einer teilweisen Prämienfreistellung ist die Fortset- zung des Versicherungsvertrages nur möglich, sofern die Versicherungssumme nach der teilweisen Prämien- freistellung sowohl für den prämienfreien als auch für den verbleibenden, prämienpflichtigen Versicherungsteil jeweils mindestens 2.500 EUR beträgt. (2) Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (§ 10) nur der Mindestwert nach § 14 Absatz 3 als Rückkaufs- wert zur Bildung einer prämienfreien Versicherungs- summe vorhanden. Darüber hinaus werden bei der Risi- koversicherung auf den Todesfall prinzipiell die in jedem Jahr zu entrichtenden Prämien zur Deckung der eintre- tenden Versicherungsfälle und Kosten voll verbraucht. Daher steht eine prämienfreie Versicherungsleistung in der Regel nicht zur Verfügung und die Versicherung er- lischt ohne Wert, wenn Sie die Prämienzahlung einstel- len. Sofern dennoch nicht verbrauchte Prämienteile zur Ver- fügung stehen, erfolgt die Berechnung der prämienfrei- en Versicherungsleistungen gemäß Absatz 3. Die wirt- schaftlichen Auswirkungen der Verrechnung von Ab- schluss- und Vertriebskosten, der Verwaltungskosten sowie des in § 14 Absatz 4 beschriebenen Stornoab- schlags können Sie der Tabelle der prämienfreien Leis- tungen in B. II. 4 "Rückkaufswerte und prämienfreie Leistungen" der Kundeninformation entnehmen. (3) Wir berechnen die prämienfreien Versicherungsleis- tungen gemäß § 165 Absatz 2 VVG nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation aus dem Deckungskapital der Versicherung nach Abzug ei- nes Stornoabschlags. Für den Stornoabschlag gilt § 14 Absatz 4 entsprechend. (4) Etwaige Prämienrückstände werden mit dem De- ckungskapital verrechnet. (5) Nach einer Prämienfreistellung haben Sie folgende Möglichkeiten, den Versicherungsschutz wieder herzu- stellen und die Prämienzahlung wieder aufzunehmen (Wiederinkraftsetzung): a) Sofern keine Berufsunfähigkeits-Versicherung bei Beantragung der Prämienfreistellung eingeschlossen war, können Sie die Prämienzahlung ohne Gesund- heitsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Prämienfreistellungstermin zum nächsten Monatsersten nach Eingang Ihrer Erklärung in der ursprünglich verein- barten Höhe wieder aufnehmen, wenn die Prämienzah- lungsdauer ab dem Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung noch mindestens ein Jahr beträgt. b) Sofern bei Beantragung der Prämienfreistellung eine Berufsunfähigkeits-Versicherung eingeschlossen war, können Sie die Wiederinkraftsetzung ohne Gesund- heitsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Prämienfreistellungstermin unter folgenden Vorausset- zungen in Textform verlangen: - die Prämienzahlung wird in der ursprünglich vereinbar- ten Höhe zum nächsten Monatsersten nach Eingang Ih- rer Erklärung wieder aufgenommen, - die Prämienzahlungsdauer für die Berufsunfähigkeits- Versicherung beträgt ab dem Zeitpunkt der Wiederin- kraftsetzung noch mindestens ein Jahr, und - zwischen dem Prämienfreistellungstermin und dem Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung ist nicht der Versi- cherungsfall gemäß Paragraph "Was ist Berufsunfähig- keit im Sinne dieser Bedingungen?" der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung eingetreten. Bei Wiederinkraftsetzung innerhalb von sechs Monaten nach einer Prämienfreistellung können Sie die Prämien für den Zeitraum von der Prämienfreistellung bis zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung nachzahlen. c) Darüber hinaus können Sie eine Wiederinkraftset- zung mit Gesundheitsprüfung innerhalb von 36 Mona- ten nach dem Prämienfreistellungstermin in Textform verlangen, wenn die Versicherung endetunter a) und b) genannten Voraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nachzahlung der Prämien ist in diesem Fall nicht möglich. Bei einer Wiederinkraftsetzung werden wir für die Be- rechnung der neuen garantierten Leistungen die Kalku- lationsgrundlagen zu Vertragsbeginn zu Grunde legen. Auf das Recht der Wiederinkraftsetzung werden wir im Rahmen der Prämienfreistellung hinweisen. 20.2 Eine Prämienzulage wird mit (6) Abweichend von Absatz 5 verzichten wir nach einer Prämienfreistellung aufgrund von - Arbeitslosigkeit, - behördlich bewilligtem Kurzarbeitergeld, - beruflicher Auszeit von mehr als 12 Monaten (Ab- satz 7) oder - Elternzeit der nächsten Quartalsrate gezahlt. 20.3 Die Prämie muss innerhalb versicherten Person bei Wiederinkraftsetzung inner- halb von 14 Tagen nach - 24 Monaten bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder beruf- licher Auszeit oder - 36 Monaten bei Elternzeit auf eine Gesundheitsprüfung. Voraussetzungen für die Abweichung von Absatz 5: - Sie haben uns bei Prämienfreistellung den Beginn der 3-Monats-Periode Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, der beruflichen Auszeit oder der Elternzeit nachgewiesen. - Ihr Vertrag bestand bei dem Versicherer eingegangen sein. 20.4 Wird Beginn der Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, der beruflichen Auszeit oder der Eltern- zeit seit mindestens einem Jahr prämienpflichtig. - Sie weisen uns nach, dass die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät versicherte Person zum Zeitpunkt der Versicherungsnehmer Wiederinkraftsetzung in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen einem ungekün- digten Arbeitsverhältnis steht oder als Selbständiger oder Freiberufler tätig ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern - Sie nehmen die Prämienzahlung zum nächsten Mo- natsersten nach Eingang Ihrer Erklärung bei uns wieder auf. - Die Prämienzahlungsdauer beträgt nach Wiederin- kraftsetzung noch mindestens ein Jahr. Falls bei Beantragung der Prämienfreistellung eine Be- rufsunfähigkeits-Versicherung eingeschlossen war, gilt zusätzlich: - Die Prämienzahlungsdauer der Berufsunfähigkeits- Versicherung beträgt nach Wiederinkraftsetzung noch mindestens ein Jahr. - Zwischen dem Prämienfreistellungstermin und eine Zahlungsfrist dem Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung ist nicht der Versi- cherungsfall gemäß Paragraph "Was ist Berufsunfähig- keit im Sinne dieser Bedingungen?" der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung eingetreten. Bei Wiederinkraftsetzung werden Prämie und Leistung mit den zu Vertragsbeginn gültigen Kalkulationsgrundla- gen neu berechnet. Erreicht Ihre Versicherungssumme nach Prämienfrei- stellung nicht den Mindestbetrag von mindestens 14 Tagen 2.500 EUR, ver- zichten wir bei einer Prämienfreistellung aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, beruflicher Auszeit oder El- ternzeit abweichend von Absatz 1 für die Dauer von 24 Monaten bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, beruflicher Auszeit bzw. 36 Monaten bei Elternzeit auf diesen Min- destbetrag. Dies bedeutet, dass Ihre Versicherung ge- mäß Absatz 1 erlischt, wenn Sie Ihren Vertrag nicht in- nerhalb dieses Zeitraums wieder in Kraft setzen. 20.5 Ist (7) Eine berufliche Auszeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so Ar- beitsvertrag weiter besteht. Ein Beispiel dafür ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittdas Sabbatical. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Risikoversicherung Auf Den Todesfall Mit Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jahresprämie an- teilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen ca. 2 % bei halbjährlicher, ca. 3 % bei vierteljährlicher und ca. 4 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenbei uns eingeht. Der Versicherer kann Ist die Zahlung sofort verlangenEinziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4) voraus. 2.1.7 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von 14 Tagen nach Beginn Ihnen die Kosten der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinzur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 20.4 Wird 2.2.2 Ist die Prämie Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Rechtzahlen, die Versicherung mit ei- ner Frist Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorherunterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versiche- rungsjahres fällig. 2.1.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zah- len. Für die Hauptversicherung erheben wir keine Ratenzahlungszuschläge. Für eine eingeschlossene Zusatzversicherung betragen die Ratenzahlungszu- schläge ca. 2 % bei halbjährlicher, ca. 3 % bei viertel- jährlicher und ca. 4 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie für jeweils 3 Monate (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Voraus Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Der Versicherer kann Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.4 Für die Zahlung sofort verlangenRechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung verrechnen. 20.3 2.1.7 Die Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn Prämien werden durch den Versicherungs- nehmer entrichtet (Prämienzahler). Die Bezahlung der 3-Monats-Periode Prämien durch jemand anderen als den Versiche- rungsnehmer oder den bei dem Versicherer eingegangen seinder Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehepartner ist ausgeschlos- sen. 20.4 Wird die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung sind wir nicht zur Leistung freiverpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittuns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung werden durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichtet. Die Jahresprämien werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle ei- nes Rumpfbeginnjahres (siehe 1.7.2) wird die erste Jahresprämie anteilig fällig. 2.1.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monat- lichen Raten zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzah- lungszuschläge. Diese betragen ca. 1,5 % der Jah- resprämie bei halbjährlicher, ca. 2,0 % bei viertel- jährlicher und ca. 2,5 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste Prämie für jeweils 3 Monate (Einlösungsprämie) ist unver- züglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Voraus Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- beginn. Alle weiteren Prämien (Folgeprämien) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Der Versicherer kann Die Prämien können nur im Lastschriftver- fahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im In- land ab. 2.1.4 Für die Zahlung sofort verlangenRechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen.‌‌‌ 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate Versicherungsleistung verrechnen.‌ 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.‌ 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt., sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonder- te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leis- tungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.‌ 20.3 Die Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen sein. 20.4 Wird 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Prämie Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Rechtzahlen, die Versicherung mit ei- ner Frist Prämien des ersten Versicherungsjahres‌ - auch bei Vereinbarung von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorherunterjährigen Prämien- zahlungen - sofort verlangen. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenbei uns eingeht. Der Versicherer kann Ist die Zahlung sofort verlangenEinziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von 14 Tagen nach Beginn Ihnen die Kosten der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinzur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 20.4 Wird 2.2.2 Ist die Prämie Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Rechtzahlen, die Versicherung mit ei- ner Frist Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorherunterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Direktversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versiche- rungsjahres fällig. 2.1.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zah- len. Für die Hauptversicherung erheben wir keine Ratenzahlungszuschläge. Für eine eingeschlossene Zusatzversicherung betragen die Ratenzahlungszu- schläge ca. 2 % bei halbjährlicher, ca. 3 % bei viertel- jährlicher und ca. 4 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie für jeweils 3 Monate (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Voraus Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Der Versicherer kann Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.4 Für die Zahlung sofort verlangenRechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungs- jahres und etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersi- cherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von 14 Tagen nach Beginn Ihnen die Kosten der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinzur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 20.4 Wird 2.2.2 Ist die Prämie schuldhaft Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung sind wir nicht zur Leistung freiverpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittuns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres bzw. eines Rumpfendejahres wird die Jahresprämie anteilig fällig. 2.1.2 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Ver- trags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen ver- einbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenbei uns eingeht. Der Versicherer kann Ist die Zahlung sofort verlangenEinziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzei- tig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von 14 Tagen nach Beginn Ihnen die Kosten der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinzur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 20.4 Wird 2.2.2 Ist die Prämie schuldhaft Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonder- te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht haben Unsere Leis- tungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Treten wir nicht zurück, sind Sie zur Prämien- zahlung verpflichtet 2.2.4 Wenn eine Folgeprämie oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahltgezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, gerät der Versicherungsnehmer erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen istTextform. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist 2 Wo- chen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der Versicherungsnehmer nach gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den Vertrag zum Ablauf dieser der Zahlungsfrist noch zu kündigen, sofern Sie mit der Zahlung in Verzug, so ist Verzug geblieben sind. Die Kündigung kann bereits mit der Versicherer von Mahnung verbunden werden. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintrittMahnung ausdrücklich hinwei- sen. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Recht, die Versicherung mit ei- ner Frist von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorher. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Direktversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen ca. 2 % bei halbjährlicher, ca. 3 % bei vierteljährlicher und ca. 4 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenbei uns eingeht. Der Versicherer kann Ist die Zahlung sofort verlangenEinziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. 2.1.7 Im Versicherungsfall werden wir etwaige Prä- mienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung ver- rechnen. 20.3 2.1.8 Die Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn Prämien werden durch den Versicherungs- nehmer entrichtet (Prämienzahler). Die Bezahlung der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinPrämien durch jemand anderen als den Versiche- rungsnehmer oder den zusammen veranlagten Ehe- partner ist ausgeschlossen. 20.4 Wird 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Prämie Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Rechtzahlen, die Versicherung mit ei- ner Frist Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorherunterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen ca. 2 % bei halbjährlicher, ca. 3 % bei vierteljährlicher und ca. 4 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlenbei uns eingeht. Der Versicherer kann Ist die Zahlung sofort verlangenEinziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.7 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von 14 Tagen nach Beginn Ihnen die Kosten der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinzur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 20.4 Wird 2.2.2 Ist die Prämie Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Rechtzahlen, die Versicherung mit ei- ner Frist Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorherunterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Direktversicherung

Prämienzahlung. 20.1 Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung werden durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichtet. Die Jahresprämien werden am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres (siehe 1.7.2) wird die erste Jahresprämie anteilig fällig. 2.1.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch in halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Für auf den Garantieteil entfallende Prämien- teile betragen die Ratenzahlungszuschläge ca. 1,5 % bei halbjährlicher, ca. 2 % bei vierteljährlicher und ca. 2,5 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste Prämie für jeweils 3 Monate (Einlösungsprämie) ist unver- züglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, je- doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Voraus Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- beginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum ver- einbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Der Versicherer kann Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.4 Für die Zahlung sofort verlangenRechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Versicherung endetPrämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 20.2 Eine Prämienzulage wird 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der nächsten Quartalsrate gezahltVersicherungsleistung verrechnen. 20.3 Die 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen seinnicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 20.4 Wird 2.2.2 Ist die Prämie Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfol- ge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungs- pflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer kann ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. 20.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 20.6 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so hat der Versi- cherer das Rechtzahlen, die Versicherung mit ei- ner Frist Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von weiteren 14 Tagen zu kündi- gen. Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung mit dem Ablauf 14 Tage nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie en- det schon vorherunterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen. 20.7 Zahlt der Versicherer die Versicherungs- summe oder nach Ziff. 61.2.2 die Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vereinbarten Wert oder dem Versteigerungserlös des Schiffes, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vo- rausbezahlte Teil der Jahresprämie ist oh- ne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, je- doch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Ist der Vertrag für mehr als ein Jahr geschlos- sen, gilt als Jahresprämie die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. 20.8 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt. 20.9 Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schä- den gegen die nächste zu zahlende Prä- mienrate zu verrechnen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung