Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen. (2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren. (3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum, aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend machen können, unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land. (4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) Niedersachsen teilweise rückverbürgt. Die HausbankHaus- bank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/Kreditnehmers / der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen Vorausset- zungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. Absatz 1 genannten Stellen Stel- len, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen voll- ständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen Ge- schäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements Bürg- schaftsengagements bzw. für den Zeitraum, Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend geltend machen können, können unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit Be- rufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante prüfungsrele- vante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber ge- genüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) der Freie und Hansestadt Hamburg teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. Absatz 1 genannten Stellen Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt jetzt, bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum, Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend geltend machen können, unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) Saarland teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des KreditnehmersKreditneh- mers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden Kun- den und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Inan- spruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. Absatz 1 genannten Stellen Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt Zu- tritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum, Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend geltend machen können, können unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt Fi- nanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten PersonenPer- sonen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben könnenkön- nen, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) Niedersachsen teilweise rückverbürgt. Die HausbankLea- singgesellschaft, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigtbe- rechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden Leasingnehmers und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer Leasingnehmer ist verpflichtet, den in Abs. Absatz 1 genannten Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements Bürg- schaftsengagements bzw. für den Zeitraum, Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend geltend machen können, können unwiderruflich die HausbankLeasinggesellschaft, das Finanzamt und alle zu zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht Schwei- gepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser einer Prüfung hat der Kreditnehmer Leasingnehmer zu tragen, soweit so- weit er diese die Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) Freistaat Sachsen teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener verbun- dener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. Absatz 1 genannten Stellen Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum, Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend geltend machen können, können unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der BürgschaftsbankBürgschafts- bank, dem Bund und den Ländern dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von 10.1. Bei der Bundesrepublik Deutschland Lieferung und/oder Installation der Ausrüstung muss der Auftraggeber die Ausrüstung direkt oder durch einen Dritten testen, um die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Gerätespezifikationen, den Standardanforderungen an die Herstellung der Ausrüstung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
10.2. Der Auftragnehmer soll stets an den Tests teilnehmen, die entweder auf dem Gelände des Auftragnehmers oder auf dem Gelände des Auftraggebers, wie im Beschaffungsvertrag angegeben oder wie zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien anders vereinbart, durchgeführt werden.
10.3. Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Tests.
10.4. Nach Abschluss der Prüfarbeiten hat der Auftraggeber oder sein Beauftragter den Bericht über die Geräteprüfung vorzubereiten, zu unterzeichnen und dem Land Nordrhein-Westfalen bzwAuftragnehmer zu übergeben. Rheinland- Pfalz Der Bericht soll entweder (für Betriebe des Gartenbausi) teilweise rückverbürgt. Die Hausbankdie Konformität der Geräte bestätigen oder (ii) jegliche Mängel oder Nichteinhaltung der Spezifikationen der Ausrüstung und/oder der Standardanforderungen an die Herstellung der Ausrüstung und/oder der geltenden rechtlichen Anforderungen und, soweit möglich, die BürgschaftsbankGründe für diese Mängel oder Nichteinhaltung der Vorschriften und die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen angeben.
10.5. Innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Erhalt des Prüfberichts für die Ausrüstung, dessen Fristeinhaltung von wesentlicher Bedeutung ist, kann der BundAuftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich alle Kommentare und/oder Bemerkungen zum Geräteprüfbericht übermitteln, die Länder und deren Beauftragte sowie der Auftragnehmer für angemessen hält. Unterlässt der Auftragnehmer diese Kommentare und/oder Bemerkungen innerhalb dieser Frist, so gilt dies als Annahme des Prüfberichts für die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfenAusrüstung.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet10.6. Wird das Gerät infolge der Prüfarbeiten als fehlerhaft oder nicht konform befunden, den in Abs. 1 genannten Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum, aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend machen können, unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer Auftraggeber das Recht, nach eigenem Ermessen eine der folgenden Optionen zu tragenwählen: and (iii) shall cause all its employees, soweit er diese Prüfung zu vertreten hatand the employees of any authorized sub-contractors, operating the installation at the Principal’s premises to comply with the regulations and procedures in force at the Principal’s premises where the Contractor installs the Equipment.
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Samples: General Terms and Conditions
Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) Niedersachsen teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigtbe- rechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/Kreditnehmers / der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. Absatz 1 genannten Stellen Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements Bürg- schaftsengagements bzw. für den Zeitraum, Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend geltend machen können, können unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante prüfungs- relevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
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