Common use of Prüfung Clause in Contracts

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Samples: www.nrwbank.de, www.nrwbank.de

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Samples: bw.ermoeglicher.de

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsverhält- nis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Lan- des sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Samples: www.nbb-hannover.de

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsverhält- nis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.

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Samples: sl.ermoeglicher.de

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie des Landes so- wie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte Aus- künfte zu erteilen.

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Samples: www.nbank.de

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsver- hältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Samples: www.bbs-sachsen.de

Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung Prüfung, aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte Beauftragte, zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Samples: hh.ermoeglicher.de