Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung Prüfung, aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte Beauftragte, zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsverhält- nis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit so- weit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsverhält- nis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Lan- des sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie des Landes so- wie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte Aus- künfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsver- hältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis Bürgschaftsverhält- nis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe das Land oder dem Rechnungshof des Gartenbaus) oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit so- weit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
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