Common use of Prüfung Clause in Contracts

Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind be- rechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers / der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

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Samples: www.nbb-hannover.de

Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen Freistaat Sachsen teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind be- rechtigtberechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers / Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener verbun- dener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

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Samples: www.bbs-sachsen.de

Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen der Freie und Hansestadt Hamburg teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind be- rechtigtberechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers / Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

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Samples: hh.ermoeglicher.de

Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen Baden-Württemberg teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind be- rechtigtberechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers / Kredit-nehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

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Samples: bw.ermoeglicher.de

Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen Saarland teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind be- rechtigtberechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers / Kreditneh- mers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden Kun- den und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Inan- spruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

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Samples: sl.ermoeglicher.de

Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land und dem Land Niedersachsen teilweise rückverbürgt. Die HausbankHaus- bank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind be- rechtigtberechtigt, die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers / der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen Vorausset- zungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

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Samples: www.nbank.de