Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit während des Zeitraums bis sieben Jahre nach Erlöschen der Ausfallbürgschaft oder im Falle der Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft bis sieben Jahre nach vollständiger Abwicklung der Ausfallbürgschaft eine Prüfung aller sich auf den verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die befugten Rechtspersonen zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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