Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit während des Zeitraums bis sieben Jahre nach Erlöschen der Ausfallbürgschaft oder im Falle der Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft bis sieben Jahre nach vollständiger Abwicklung der Ausfallbürgschaft eine Prüfung aller sich auf den verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die befugten Rechtspersonen zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Wird durch eine befugte Rechtsperson ein Mangel festgestellt und dessen Beseiti- gung angeordnet hat die Hausbank der Beseitigungsanordnung innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Folge zu leisten. (3) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese zu vertreten hat.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsbestimmungen