Rügepflicht Musterklauseln

Rügepflicht. Mängelansprüche des Kunden aus Kaufverträgen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Rügepflicht. 2.1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. 2.2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 2.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 2.4. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns nicht auf diese Vorschriften berufen.
Rügepflicht. 11.1 Der Kunde wird die gelieferte Software innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung durch NEVARIS untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und grundlegende Funktionsfähigkeiten. Mängel, die hierbei erkannt werden oder erkennbar sind, müssen NEVARIS innerhalb weiterer 10 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden (Schriftform gemäß § 126 BGB ist erforderlich; Ziffer 2.4 Teil A gilt insofern nicht). Die Rüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten, so dass NEVARIS eine Beurteilung der Mängel möglich ist. 11.2 Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 11.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder soweit NEVARIS eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. 11.4 Eine Rüge des Kunden setzt die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht aus. 11.5 Die Rügepflicht gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung oder Support erhält.
Rügepflicht. Unzureichende Mitwirkungen des Auftraggebers hat der Auf- tragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommt der Auftraggeber mit diesen nicht in Verzug und der Auf- tragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mit- wirkung nicht berufen. Der Auftraggeber ist für unzureichen- de oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat.
Rügepflicht. Der Auftraggeber hat Xxxxxxxxxx gegenüber der MILLITZER unverzüglich schriftlich zu rügen.
Rügepflicht. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der MINIMAX unverzüglich schriftlich zu rügen.
Rügepflicht. 19.1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. 19.2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 19.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 19.4. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf diese Vorschriften nicht berufen.
Rügepflicht a) Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel an von der MDAG ge- lieferten Drittprodukten umgehend spätestens jedoch nach 5 Tagen mitzuteilen. Für Xxxxxxx aus ver- späteter Mängelrüge entfällt jegliche Haftung von der MDAG.
Rügepflicht. Der Kunde hat die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der Ware nach Erhalt selbständig zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind EUROIMMUN unverzüglich nach Erhalt, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt bzw. Feststellung des Mangels, gilt die Ware als genehmigt.
Rügepflicht. 15.1 Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat. 15.2 Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich gerügt haben