Common use of Rechteeinräumung Clause in Contracts

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH 8.1 N&T überträgt dem AG die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, räumt N&T dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages AG ein nicht ausschließlicheseinfaches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation für seine internen Unternehmenszwecke ein. Der Umfang An Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Handmustern und Modellen, Reinzeichnungen und Dateien werden somit nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Nach den ausdrücklichen Regelungen des § 25 Abs. 2 UrhG begründet das Recht am Immaterialgut (das Recht, das jemandem an seinen geistigen Gütern zusteht) keinen Anspruch auf Herausgabe von Verkörperungen des Werkes. Dieses Recht gewährt N&T dem AG unter dem Vorbehalt der zulässigen vollständigen Bezahlung. 8.2 N&T ist berechtigt, das von ihr während der Erbringung der vereinbarten Leistungen genutzte oder erworbene Know-how nach freiem Ermessen im eigenen Interesse und/oder zugunsten Dritter zu nutzen. 8.3 Soweit dem AG an Leistungen ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt wurde und die Nutzung ergibt sich aus aufgrund der Vertragsbeendigung endet, hat der AG die Leistungen einschließlich eventueller Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Informationen hierzu auf Anforderung an N&T zurück zu geben bzw. zu löschen, soweit der AG nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. 8.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von N&T weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Tarifvertrag über Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 8.5 Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8.6 Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; Überlassung von Standardsoftware im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen Rahmen einer Beauftragung durch N&T gilt folgendes: Nutzungsrechte für Standard-Software Dritter bestimmen sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers und werden dem AG auf Grundlage sogenannter End-User-License-Agreements („EULA“) bzw. vergleichbarer Regelungen eingeräumt. Der AG stellt sicher, dass jeder, der die Standard- Software nutzt, diese Regelungen einhält. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Standard-Software Dritter ist nur im Einklang mit der Wechsel auf eine neue Hardware jeweils anwendbaren Gesetzgebung und Rechtsprechung zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes Es besteht kein Anspruch auf mehreren Hardwaresystemen und/Herausgabe oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form Quellcodes. N&T widerspricht ausdrücklich der Hinterlegung von Quellcode gelieferter Standard-Software und wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-LizenzenAbschluss entsprechender Vereinbarungen verweigern.

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Samples: Marketing Services Agreement

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während Ich räume der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesUniversitätsbibliothek Vechta folgende einfache (nicht-ausschließliche) Nutzungsrechte ein: a) das dauerhafte Recht zur elektronischen Speicherung meines Dokuments einschließlich seiner Bestandteile (z. B. Abstract, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und Metadaten, ggf. Begleitmaterialien, ggf. Forschungsdaten), insbesondere in Datenbanken und auf ihren Servern (Langzeitarchivierung), b) das dauerhafte Nutzungsrecht (§31, Abs. 2 UrhG) zur öffentlichen Zugänglichmachung meines Dokuments einschließlich seiner Bestandteile (z. B. Abstract, Metadaten, ggf. Begleitmaterialien, ggf. Forschungsdaten) auf ihren Servern sowie in internationalen Datennetzen gemäß § 19a UrhG, c) das dauerhafte Recht zur Vervielfältigung zu den in a) und b) genannten Zwecken inklusive der Anwenderdokumentation einHerstellung von Kopien auf Papier und / oder einem Datenträger, d) das dauerhafte Recht zur Konvertierung in andere elektronische und physische Formate zum Zwecke der Verwertung gemäß a) und b) unter Beachtung der Bewahrung des Inhalts (Originalarchivierung bleibt erhalten), e) das Recht, die von mir gelieferten Metadaten gegebenenfalls zu ändern und / oder zu vervollständigen, f) das Recht, die Metadaten unbeschränkt jedermann zugänglich und nutzbar zu machen, g) das Recht zur Weitergabe des Dokuments einschließlich seiner Bestandteile (z. B. Abstract, Metadaten, ggf. Der Umfang Begleitmaterialien, ggf. Forschungsdaten) an fachliche und / oder regional in Frage kommende Publikationsserver, an eine Langzeitarchivierungsstelle sowie an die Deutsche Nationalbibliothek im Rahmen der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein Pflichtabgabe mit den gleichen vorgenannten Rechten. Diese der Universitätsbibliothek Vechta eingeräumten Rechte sind unwiderruflich und können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Urhebers / der Urheberin bedarf. Die Veröffentlichung auf den nachfolgenden Bedingungen: Servern der Universitätsbibliothek steht einer weiteren Veröffentlichung nicht entgegen, solange damit keine Einschränkung der an die Universitätsbibliothek Vechta eingeräumten Rechte verbunden ist. Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung des Dokuments einschließlich seiner Bestandteile durch die Universitätsbibliothek Vechta sind Nutzerinnen und Nutzer berechtigt, das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen HardwareDokument und seine Bestandteile nach Maßgabe des Urheberrechts unentgeltlich zu nutzen, insbesondere der Seriennummerzum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch herunter zu laden, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH zu speichern oder in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasstkleiner Anzahl zu drucken (§53 UrhG). Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/Universitätsbibliothek Vechta behält sich vor, Veröffentlichungen wegen inhaltlicher, technischer, formaler Mängel oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzeneines ungeklärten rechtlichen Status abzulehnen.

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Samples: Veröffentlichungsvertrag Für Elektronische Publikationen

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH 9.1 Der Auftraggeber räumt dem Kunden während Dienstleister für die Vertragserfüllung erforderlichen, im Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitliche, inhaltliche und räumliche unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. zur Verfügung gestellten Inhalte sowie infolge der Anwenderdokumentation Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannten wie auch zukünftigen Nutzungsarten. 9.2 Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt Auftraggeber erklärt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgendamit einverstanden, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibtDienstleister die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt. 9.3 Der Dienstleister ist der ausschließliche Eigentümer und Inhaber der Dienstleistung, der Software, aller Grafiken, Logos, Marken und Namen, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löschtvon dem Dienstleister im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden. 9.4 Ferner wird der Dienstleister mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaber aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstige Dokumentationen. 9.5 Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistung an den Dienstleister zu richten. Damit bestätigt und erkennt der Kunde jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen dem Dienstleister zustehen und der Dienstleister keiner Verpflichtung unterliegt, den Dritten schriftlich zur Einhaltung Kunden für diese Vorschläge zu entschädigen. 9.6 Sofern der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnissen erwirbt, überträgt er der Dienstleister das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen. 9.7 Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist der Kunde Dienstleister berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung aufrecht zu erhalten oder Schaffung von Interoperabilität auch jederzeit fallen zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechteeinräumung. 7.1 Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung, räumt GfG alle für die Verwendung der Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem im Angebot ausdrücklich vereinbarten Umfang ein. 7.2 Die BISS GmbH räumt Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Verein- barung. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Leistungen von GfG ist unzu- lässig. 7.3 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte – insbesondere Lizenzierung – durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch GfG, es sei denn, eine solche geht ausdrücklich aus dem Kunden während Angebot hervor. 7.4 Für den Fall der Laufzeit Feststellung wesentlicher Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber steht GfG das Recht zum Widerruf erteilter Lizenzen zu. 7.5 GfG steht dafür ein, dass sämtliche Eigenleistungen von GfG nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutz- rechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der geplanten Nutzung entgegenstehen. 7.6 Sofern für die Erfüllung eines Auftrags der Erwerb von Rechten an Leistungen Dritter erforderlich sein sollte, wird sich GfG bemühen, dem Auftraggeber diese Rechte gegen Zahlung einer üblichen Hand- lingfee, die zwischen den Parteien in jedem Einzelfall vereinbart wird, zu verschaffen. Sollte dies nicht möglich sein, wird XxX den Auftraggeber hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen und den Umfang der möglichen Rechteeinräumung mitteilen. 7.7 Die Rechteübertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit der jeweilig abgerechneten Leistung stehenden Vergütungsforderungen von GfG. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise in Verzug, ist für die Dauer des Vertrages ein Verzuges die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Nutzung derjenigen Leistungen nicht ausschließlichesgestattet, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber im Verzug befindet. 7.8 Unbeschadet der Rechteübertragung ist GfG berechtigt, an allen Vertragsleistungen ihr Firmenlogo, eine sonstige sie identifizierende Bezeichnung oder einen Code anzubringen (Copyright-Hinweis), wobei Platzierung und Schriftgröße die Werbewirkung nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation einbeeinträchtigen dürfen. Der Umfang Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise zu entfernen. Sofern die identifizierende Bezeichnung nicht gewünscht ist, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Absprache. GfG ist, sofern im Einzelfall nichts anderes verein- bart wird, berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unbeschränkt in eigenen Werbe- medien und sozialen Medien zu nutzen, insbesondere zum Zwecke der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Eigenwerbung. 7.9 Im Falle Rahmen der Erfüllung des Auftrages hat GfG Rohdaten und Quellcode nur dann herauszugeben, wenn dies für die von GfG zu erbringenden Leistungen notwendig ist. Ansonsten bedarf die Herausgabe einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in ausdrücklichen Vereinbarung. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen HardwareRohdaten für Dritte, insbesondere der Seriennummerauch für andere Agenturen, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenjedem Einzelfall gestattet.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während 10.1 Der Auftraggeber sichert zu, Inhaber sämtlicher für die Schaltung und Veröffentlichung der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen sowie für die auf seiner Website veröffentlichten Inhalte erforderlichen Nutzungs- und ggf. der Anwenderdokumentation einVerwertungsrechte zu sein und über die entsprechenden Rechte verfügen zu können. Der Umfang Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermarkter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten bzw. freizustellen, die ein Dritter aus der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; Verletzung von Schutzrechten oder Eigentumsrechten oder sonstigen Rechtsverletzungen im Falle eines Defektes dieses Systems Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der bereitgestellten Werbemittel, damit verlinkten Inhalten oder aus zwingenden sonstigen Gründen sonst bereitgestellten Inhalten gegenüber dem Vermarkter geltend macht. Auch von seinen erforderlichen Rechtsverteidigungskosten ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist Vermarkter in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit freizuhalten bzw. freizustellen. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, den Vermarkter mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. 10.2 Der Auftraggeber räumt dem Vermarkter an den von ihm zur Abhilfe zu gebenVerfügung gestellten Werbemitteln und sonstigen Inhalten (nachfolgend „Inhalte“), die für die Veröffentlichung der Inhalte in Print- und Onlinemedien, mobil verbreiteten Medien und Telemedien aller Art, einschließlich Internet und Social Media, erforderlichen, nicht ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrecht, Marken- und Kennzeichenrechte und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf einschließlich aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug Die eingeräumten Rechte sind frei auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassenDritte übertragbar. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist der Vermarkter berechtigt, Dritten Unterlizenzen an den Rechten einzuräumen. 10.3 Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 10.2 beinhaltet ausdrücklich das Produkt OpenRecht, die Inhalte einem beschränkten oder unbeschränkten Empfängerkreis mittels digitaler Übertragungstechniken aller Art drahtlos oder drahtgebunden derart zur Verfügung zu stellen, dass sie von Dritten von Orten und zu Zeiten ihrer Xxxx zur Wiedergabe mittels stationärer oder mobiler Endgeräte aller Art (z.B. PCs, Smartphones, Tablets, TV-SourceGeräte, Set-Programme Top-Boxen, Spielkonsolen, Bordcomputer, E-Reader) individuell oder -Bibliotheken enthältgesammelt abgerufen und auf andere Weise genutzt (z.B. gespeichert, verpflichtet weitergesendet oder ausgedruckt) werden können. Die Nutzungsrechte beziehen sich insbesondere auf audiovisuelle Dienste jeder Art, Tele- und Mediendienste, internetbasierte Vertriebsplattformen, Mobilfunk-gestützte Dienste, Intranet, Extranet, elektronische Presse, elektronische Informations- und Unterhaltungsdienste in Fahrzeugen und Fortbewegungsmitteln aller Art, SMS, MMS, Apps (unabhängig vom Betriebssystem), Abo-Dienste, Podcasts, E-Paper und E-Books, Newsfeeds, Newsticker, RSS, Newsletter, Blogs, Push- und Pull-Dienste, Video-on-Demand (in sämtlichen Formen, z.B. Transactional VOD, Subscription VOD, Electronic-Sell-Thru, Download to Own, Download To Burn, Free-VOD etc.), Audio-on- Demand, Streaming, Twitter-Dienste, soziale Netzwerke (z.B. Fanpages von Verlagstiteln und sog. Social Plugins samt der Kunde Befugnis, Dritten zu gestatten, die Leistungen zu teilen und zu empfehlen), Suchmaschinen und Dienste, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, News-Aggregatoren und elektronische Pressespiegel. Darüber hinaus beinhaltet die Rechteeinräumung das Recht, die Inhalte durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und ähnliche technische Mittel (z.B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z.B. Low-, Standard-, High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und Datenrate über Rundfunk-, Telekommunikations- und sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z.B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelanlagen (z.B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z.B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Erfasst ist auch die Übertragung in Form von Videotext, Live-Ticker und TV-Feeds, die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen, sowie die adressierte Übertragung, insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. -diensten (z.B. IP-TV, IP-Audio, WebTV, TV-Apps etc.) ein. 10.4 Wird im Zusammenhang mit dem Inhalt eine Grafikdatei oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber dem Vermarkter für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche Recht zur Einhaltung Nutzung der entsprechenden, Grafikdatei und der entsprechenden Zeichen in dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenjeweiligen Inhalt.

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Samples: Geschäftsbedingungen Programmatic Advertising (Gpa)

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH 18.1 Der AN räumt dem Kunden während AG an sämtlichen Nutzungsgegenstän- den mit ihrer Entstehung, spätestens aber mit der Laufzeit des Vertrages Übergabe an den AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches zeitlich, räumlich und in- haltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Produkten ein, welches sich auf alle bekannten und ggf. unbekannten Nutzungsarten er- streckt, einschließlich • des Rechts zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zum Laden und/o- der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang Ablaufen lassen oder zur sonstigen dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektronischen, elektro-magnetischen oder optischen Speicherme- dien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD- ROM, Speicherkarten, USB-Sticks, etc.; • des Rechts zur Verbreitung der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein Vervielfältigungsstü- cke auf jedem Datenträger und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werdenjeder Form sowie mit jedem sonstigen Mittel, einschließlich des Rechts zu deren kommerzieller Verwertung, auch durch Ver- mietung und/oder Leihe; im Falle eines Defektes dieses Systems • des Rechts zur drahtgebundenen und/oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardwaredraht-lo- sen öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur öf- fentlichen Zugänglichmachung in der Weise erfolgenWeise, dass die Arbeitsergebnisse Mitgliedern der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Xxxx zugänglich sind; • des Produktes weitergibtRechts zur Übersetzung, Bearbeitung, oder an- derer Umgestaltung sowie der Verwertung der auf diese Weise hergestellten Versionen in gleicher Wei- se wie die Ausgangsnutzungsgegenstände selbst. 18.2 Soweit einzelne Elemente der Nutzungsgegenstände (wie z.B. Bild-, Ton-, Videodateien, Archivmaterial) auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthältFremd- material Dritter xxxxxxx, verpflichtet sich der Kunde AN, diese Ele- mente aus allgemein zugänglichen Datenbanken, ersatzweise vom Rechteinhaber, zu beschaffen und dem AG die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte hieran im Um-fang nach Ziffer 18.1 einzuräumen. Dabei ist stets eine für den AG kostenfreie Lösung zu bevorzugen. Der Rechte- erwerb auf Kosten des AG bedarf der vorherigen Benachrichtigung sowie der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des AG. Anderenfalls sind die Kosten vom AN zu tra- gen. 18.3 Der AN wird den AG jeweils über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte, GEMA-Rechte und Rechte anderer Verwertungsgesellschaften informieren und die vorherige schriftliche Zustimmung des AG zur Einhaltung Verwendung einholen. 18.4 Der AG ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne wei- tere Zustimmung durch den AN ganz oder teilweise auf Dritte einschließlich Unternehmen der entsprechendenProSiebenSat.1 Group zu übertragen oder weitere einfache Nutzungsrechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. 18.5 Der AG nimmt die Einräumung der Nutzungsrechte mit Ver- tragsschluss an. 18.6 Der AN stellt sicher, dass etwaige Urheberpersönlichkeits- rechte gegenüber dem Produkt beigefügten Open-Source-LizenzenAG nicht geltend gemacht werden. 18.7 Alle vom AN in Ausführung des Vertrags gelieferten Aus- führungsunterlagen (z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Dokumentationen) gehen mit deren Übergabe in das Eigen- tum der AG über.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienst Und Werkleistungen

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH Eine Überlassung von Vertragssoftware zur Nutzung des Systems an den Kunden erfolgt nicht. ght räumt dem Kunden während der Laufzeit lediglich für die Dauer des Vertrages Vertrags ein nicht ausschließlichesentgeltliches nichtausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software und ggf. Zwischenspeicherung seiner Daten auf Servern der Anwenderdokumentation ght in Verbindung mit der von ght gelieferten Hardware zum vertraglichen Zweck ein. Der Umfang der zulässigen Wird dem Kunden Software zur entgeltlichen Nutzung ergibt sich aus überlassen oder auf Systemen von ght zur Nutzung bereit gestellt, so wird dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung Kunden hiermit das einfache Recht eingeräumt, diese Computerprogramme oder Teile daraus auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässigeigenen Rechnern laufen zu lassen. Das Kopieren Kopieren, Ändern, Modifizieren, Anpassen, Übersetzen, Dekompilieren, Disassemblieren oder Reverse Engineering der Software sowie das Entwickeln von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form Derivaten der Software ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur NutzungKunden untersagt. Der Kunde darf die Software nur zu Zwecken vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD)Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind Zur notwendigen Vervielfältigung zählt im Umfange Falle der Bereitstellung auf Systemen der ght das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Vorhandene Schutzmechanismen gegen unberechtigte Nutzung dürfen durch den Kunden nicht entfernt oder umgangen werden. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Benutzung Gebrauchs ist zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich Soweit ght während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in welcher Form wird gleicher Weise. ght ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist, oder an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur anderer Stelle in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzendiesem Vertrag abweichend vereinbart wurde.

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Samples: Service Agreement

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt 1.2.1 An der SitePlan-Software erwirbt der Lizenznehmer ab dem Kunden während Tag der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesvollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr gemäß Punkt 6.1 das weltweite, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung übertragbare, nicht unterlizenzierbare, gemäß Punkt 1.2.2 sachlich beschränkte, sowie nicht-exklusive Recht, zeitlich beschränkt auf Zeit darf das Produkt nur auf dem die in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System Einzelvereinbarung festgelegte Vertragslaufzeit, die SitePlan-Software zu nutzen (Werknutzungsbewilligung). 1.2.2 Die SitePlan-Software kann, mit Ausnahme der nachstehenden sachlich einschränkenden Nutzungsregelung, durch den Lizenznehmer nach Belieben für legale, nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige SitePlan-Software darf allerdings nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen erhöhte Sicherheitsanforderungen notwendig sind, sei es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – für bauliche Maßnahmen bei Nuklearanlagen oder in militärischen Gebieten zur Errichtung von militärischer Infrastruktur, in denen eine fehlerhafte Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen oder Funktionalität der SitePlan-Software zu Personen- und/oder hohen Sach- bzw Vermögensschäden führen könnte. Eine Nutzung der SitePlan-Software in derartigen sensible (Infrastruktur)Bereichen bedarf jeweils einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Lizenzgeber. 1.2.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt die SitePlan-Software auch in Gesellschaften an denen der Lizenznehmer mehrheitlich am Kapital oder den Stimmrechten direkt beteiligt ist ("Gruppengesellschaften"), zu verwenden. Der Lizenznehmer haftet für Gruppengesellschaften gegenüber dem Lizenzgeber wie bei eigenem Verschulden. 1.2.4 Ungeachtet der vorstehenden Rechteeinräumung unter Punkt 1.2.1 bleibt der Lizenzgeber insbesondere berechtigt Bearbeitungen (vgl Punkt 7) an der SitePlan-Software vorzunehmen. Alle Unterlagen zur SitePlan-Software sowie insbesondere die SitePlan-Dokumentation, Source-Codes, Objekt-Codes und Datenträger, gleich welcher Art, stehen und verbleiben im Netzwerk Eigentum des Lizenzgebers. 1.2.5 Der Lizenznehmer ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Onlineinsbesondere nicht berechtigt an der SitePlan-Verfügbarmachen des Produktes Software jegliche Form von Bearbeitungen (insbesondere reverse engineering, Dekompilierung, etc) vorzunehmen oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer diese nachzubilden, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur auf sonstige Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenverwerten.

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Samples: Software License Agreement

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesErklärung a) das dauerhafte Recht zur elektronischen Speicherung meines Dokumentes einschließlich seiner Bestandteile (z.B. Abstract, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und Metadaten, ggf. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen HardwareBegleitmaterialien, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasstForschungsdaten) auf ihrer Plattform VSpace, b) das dauerhafte Recht zur Zugänglichmachung meines Dokumentes einschließlich seiner Be- standteile (z.B. Abstract, Metadaten, ggf. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes Begleitmaterialien, ggf. Forschungsdaten) auf mehreren Hardwaresystemen VSpace für einen autorisierten Personenkreis, c) das dauerhafte Recht zur Vervielfältigung zu den in a) und b) genannten Zwecken inklusive der Herstellung von Kopien auf Papier und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur einem Datenträger, d) das dauerhafte Recht zur Konvertierung in andere elektronische und physische Formate zum Zwecke der Verwertung gemäß a) und b) unter Beachtung der Bewahrung des Inhalts (Originalar- chivierung bleibt erhalten), e) das Recht, die von mir gelieferten Metadaten gegebenenfalls zu ändern und/oder zu vervoll- ständigen, f) das Recht, die Metadaten (insbesondere Abstract und Inhaltsverzeichnis) dem autorisierten Per- sonenkreis zugänglich und nutzbar zu machen, g) das Recht zur Weitergabe des Dokumentes einschließlich seiner Bestandteile (z.B. Abstract, Metadaten, ggf. Begleitmaterialien, ggf. Forschungsdaten) an eine Langzeitarchivierungsstelle mit vorheriger den gleichen vorgenannten Rechten. Diese der Universitätsbibliothek Vechta eingeräumten Rechte sind unwiderruflich und können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Urhebers/der Urheberin bedarf. Die Bereitstellung auf VSpace steht einer weiteren Verwertung nicht entgegen, solange damit keine Einschränkung der an die Universitätsbibliothek Vechta einge- räumten Rechte verbunden ist. Die über VSpace bereitgestellten Dokumente inklusive ihrer Bestandteile (z.B. Abstract, Metadaten ggf. Begleitmaterialien, ggf. Forschungsdaten) dürfen nach Maßgabe des Urheberrechts von dem berechtigen Personenkreis unentgeltlich genutzt, insbesondere zum privaten und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- sonstigen eige- nen Gebrauch zitiert, heruntergeladen, gespeichert oder in kleiner Anzahl gedruckt und kopiert werden (§53 UrhG). Die Universitätsbibliothek Vechta behält sich vor, Dokumente bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes Bestandteile wegen inhaltlicher, technischer, formaler Mängel oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzeneines ungeklärten rechtlichen Status abzulehnen.

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Samples: Lizenzvereinbarung

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH Soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, räumt der AN dem Kunden während der Laufzeit AG hiermit • das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte, • frei übertragbare und sublizensierbare Recht ein, die für den AG individuell erstellten Leistungsergebnisse des Vertrages ein nicht ausschließlichesAN (insbesondere Individual-Software, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten Dokumentationen, Präsentationen, sonstige Unterlagen etc.) auf sämtliche bekannten und ggf. der Anwenderdokumentation einderzeit noch unbekannte Nutzungsarten zu nutzen. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich AG nimmt die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasstRechteeinräumung an. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes vorstehende Rechteeinräumung umfasst insbesondere, aber nicht abschließend die folgenden Nutzungsrechte: • Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Leistungsergebnisse zu bearbeiten, abzuändern, zu arrangieren, zu übersetzen, sowohl in eine andere Sprache als auch durch (De-) Kompilieren, zu erweitern oder andere Umgestaltungen vorzunehmen sowie das Recht, das bearbeitete Leistungsergebnis genauso zu nutzen wie das Original selbst. • Das Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht, die Leistungsergebnisse ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend auf mehreren Hardwaresystemen einem beliebigen Medium zu speichern, zu laden, anzuzeigen, ablaufen zu lassen, zu übertragen oder auf andere Art und Weise zu vervielfältigen. • Das Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Leistungsergebnisse oder Vervielfältigungsstücke der Leistungsergebnisse ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, in körperlicher oder unkörperlicher Form der Öffentlichkeit anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, zu vermieten, zum Abruf in internen oder externen Datennetzen zur Verfügung zu stellen und/oder izum Betrieb von Computern oder anderen informationsverarbeitenden Geräten zu nutzen. • Das Ausstellungsrecht, d.h. das Recht, die Leistungsergebnisse öffentlich zur Schau zu stellen. • Das Archivierungs- und Datenbankrecht, d. h. das Recht, die Leistungsergebnisse in jeder Form zu archivieren und in Datenbanken/Sammlungen einzustellen und auf allen bekannten analogen und digitalen Speichermedien zu speichern. • Das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Leistungsergebnisse, insbesondere, aber nicht abschließend der öffentlichen Zugänglichmachung, der öffentlichen Vorführung, des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Im Netzwerk ist Hinblick auf Software erstrecken sich die Nutzungsrechte auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung auf deren Objekt- und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässigQuellcode und die zugehörigen Dokumentationen. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung Rechteeinräumung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibtVergütung, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löschtder AN unter dem betreffenden Leistungsschein erhält, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenabgegolten.

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Samples: Rahmenvertrag

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt 1. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages Lizenznehmer ein nicht ausschließlicheszeitlich unbefristetes, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an ausschließliches und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Daten- Informations-Systems auf der Anzahl von Arbeitsplätzen und für die Anzahl von Maschinen, die in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt ist (Li- zenz). 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich einen Testbetrieb des Daten- Informations-Systems vereinbart haben. In diesem Fall erhält der Lizenzneh- mer ein zeitlich auf die Dauer des vereinbarten Testbetriebs befristetes, nicht ausschließliches und räumlich auf den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation einjeweiligen Standort begrenztes Recht zur testweisen Nutzung des Daten-Informations-Systems. 3. Der Umfang Lizenznehmer kann das Daten-Informations-System jeweils für seine ei- genen Zwecke nutzen. Eine Nutzung des Daten-Informations-Systems auf mehr Arbeitsplätzen bzw. auf mehr Maschinen, als Lizenzen gemäß vorste- hender Ziff. 1 erworben wurden, ist ausdrücklich untersagt. 4. Der Lizenzgeber behält sich vor, jährlich eine Lizenzzählung beim Lizenz- nehmer durchzuführen, um eine eventuelle Überschreitung der Gesamtzahl der erworbenen Lizenzen zu überprüfen. Die Zählung erfolgt nach einer ent- sprechenden Benachrichtigung vor Ort beim Lizenznehmer zu den gewöhnli- chen Betriebs- und Geschäftszeiten. Der Lizenznehmer wird den dazu not- wendigen Zugang zu den Arbeitsplätzen, auf denen das Daten-Informations- System installiert ist, gestatten. Die Ergebnisse der Zählungen werden dem Lizenznehmer innerhalb einer Woche in Textform zur Verfügung gestellt. Ergibt die Lizenzzählung eine Überschreitung der maximal zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen Lizenz- zahl, so ist der Wechsel auf Lizenznehmer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Textform gefassten Anzeige der Ergebnisse der Zählungen verpflichtet, die überzählige Zahl von Lizenzen zu deinstallieren, oder eine neue Hardware zulässigentsprechende Anzahl von Lizenzen zu den dann gültigen Preisen zu erwerben. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung Eine Haftung des Lizenznehmers für vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. 5. Sofern der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch Lizenzgeber für den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen Lizenznehmer Anpassungen (Customizing) vornehmen und/oder etwaige Schnittstellen oder Enhancements entwickeln soll, erfolgt die Rechteeinräumung hieran unter den gleichen Bedingungen. Dasselbe gilt auch für die Nutzungsrechte an etwaigen Pflege- / Wartungsleis- tungen, die der Lizenzgeber für den Lizenznehmer erbringt. 6. Unbeschadet der vorstehenden Regelung enden die Nutzungsrechte im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen Fall des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung Rücktritts vom Vertrag mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgenMaßgabe, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibtLizenznehmer das Da- ten-Informations-System so lange weiterverwenden kann, bis ein neues Sys- tem installiert ist, höchstens jedoch 3 Monate, wobei in der Zwischenzeit der Lizenznehmer die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenentsprechenden Lizenzgebühren anteilig weiter zahlt.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechteeinräumung. 4.1 Die BISS GmbH räumt AKM erteilt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesLizenznehmer die nicht-exklusive Bewilligung, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; die zu ihrem Repertoire gehörenden Musikwerke im Falle Rahmen des Service zur Verfügung zu stellen (§ 18a UrhG). 4.2 Die Austro-Mechana erteilt dem Lizenznehmer die nicht-exklusive Bewilligung, die zu ihrem Gesamtrepertoire gehörenden Musikwerke im Rahmen des Service zu reproduzieren (im Sinn des § 15 UrhG zu vervielfältigen), um diese seinen Kunden im Rahmen des Service anzubieten. Davon nicht umfasst ist das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch (§ 42b UrhG). 4.3 Nicht umfasst von der Werknutzungsbewilligung sind insbesondere: a) Recht zur öffentlichen Aufführung der über das Service zur Verfügung gestellten Musikwerke; b) Recht zur Sendung (§ 17 UrhG) und Weitersendung (§ 59a UrhG) außerhalb des Internets (z.B. Kabelweitersendungen über Kabelnetze, Satellitensendungen oder terrestrische Sendungen); c) die zeitgleiche, unveränderte Übertragung eines Defektes dieses Systems auch terrestrisch, per Satellit oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen über andere Übertragungswege zu empfangenden Programms (simulcasting); d) Leistungsschutzrechte für Interpreten und/oder im Netzwerk Produzenten von Tonaufnahmen; e) Urheberpersönlichkeitsrechte – dies gilt insbesondere für Kürzungen und sonstige Bearbeitungen von Musikwerken, die Verwendung von Musikwerken für Werbezwecke (z.B. Verwendung in einem Werbespot), die Verbindung von Musikwerken mit Werbung und die Verbindung von Musikwerken mit Filmwerken (Herstellungsrecht – synchronisation right); f) Verwertungsrechte von Filmautoren und –produzenten. g) Sonstige Rechte, insbesondere Namensrechte und Rechte am eigenen Bild sind von dieser Vereinbarung nicht umfasst. 4.4 Bis zur Erteilung der Werknutzungsbewilligung sowie nach Beendigung des Nutzungsvertrages ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung eine allfällige Nutzung des Gesamtrepertoires von AKM und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes AUME oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist davon unzulässig. Das Kopieren Mit Vertragsende hat der Lizenznehmer jene Werke aus dem Gesamtrepertoire von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher AKM und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibtAUME, die er auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löschtGrund der ereilten Werknutzungsbewilligung über seinen Online-Dienst angeboten hat, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität aus dem Angebot seines Online-Dienstes zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenentfernen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Erwerb Von Bewilligungen Für Die Online Nutzung Von Musik

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während der Laufzeit 13.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Vertrages Entgelts gem. Ziffer 3 ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten ausschließliches Recht zur Nutzung der Software im in diesem AVB und ggfdem jeweiligen Angebot bzw. der Anwenderdokumentation einSoftwarelizenz eingeräumten Umfang. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit Die Software darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist , die der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasstvom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die gleichzeitige zulässige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt umfasst die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange Installation der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Softwarelizenz. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie draht- bzw hardwaregebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur NutzungVerfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.‌ 13.2 Soweit das gem. Ziffer 13.1Error! Reference source not found. eingeräumte Nutzungsrecht im Angebot bzw. der Softwarelizenz zeitlich beschränkt ist, wird dem Kunden kein dauerhaftes, sondern auf die Laufzeit der Softwarelizenz zeitlich beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. In diesem Fall ist der Kunde nach Ablauf der Softwarelizenz verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen. Wir können nach Ablauf der Softwarelizenz vom Kunden verlangen, dass er die entsprechende Software und sonstige Programmkopien löscht und die überlassende Dokumentation, Materialien und sonstige Unterlagen vernichtet. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen. Jede Nutzung der Software nach Ablauf der Softwarelizenz ist unzulässig. 13.3 Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung ist berechtigt, eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dannzu erstellen, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der BISS GmbH Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. 13.4 Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen Softwareprodukte fordert uns der Kunde schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde in diesen Fällen durch den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er uns eine schriftliche Aufforderung Gelegenheit Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar uns gegenüber zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich Einhaltung der in Verzug kann Teil B dieser AVB enthaltenen Regelungen und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 13.5 Nutzt der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen DrittenSoftware in einem Umfang, der in bezug die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf das Produkt mit die Art der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassengestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthältUnterlässt er dies, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenso werden wir die uns zustehenden Rechte geltend machen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen Für Hard Und Software

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH 9.1. GBV räumt dem Kunden hinsichtlich des GREENBIRD-Systems ein mit der Laufzeit dieses Vertrages zeitlich befristetes nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. 9.2. Im Rahmen dieser Rechteeinräumung ist der Kunde während der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesVertragsdauer berechtigt, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an das GREENBIRD-System für den Produkten vertragsgemäßen Gebrauch einzusetzen und ggfin diesem Rahmen zu nutzen. 9.3. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Jede Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung hat einen Hinweis auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder Urheberrecht von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur NutzungGBV zu enthalten. 9.4. Der Kunde darf nur ist nicht berechtigt, das GREENBIRD-System ohne vorherige Zustimmung von GBV einem Dritten zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe überlassen, insbesondere dieses an Dritte unzulässigzu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Bei Der Kunde ist dazu verpflichtet, das GREENBIRD-System vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und muss hierfür alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen ergreifen. 9.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das GREENBIRD-System über das gesetzlich zwingend erlaubte Maß hinaus ganz oder teilweise zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu reassemblieren. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, die gemäß diesem Vertrag vereinbarten Vorgaben und Beschränkungen (z.B. hinsichtlich der Anzahl der Nutzer) zu umgehen. 9.6. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen Kommunikationen (Rechnungen, Mitteilungen, etc.) einen Hinweis unter Einbindung der Wortbildmarke „GREENBIRD-System“ anzubringen. Dem Kunden wird dazu das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und widerrufliche Recht eingeräumt, für die Dauer dieses Vertrages die Wortbildmarke „GREENBIRD“ auf seinen Geschäftspapieren, Werbematerialien, Internetauftritten etc. unentgeltlich zu verwenden. 9.7. Der Kunde räumt GBV das zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgenunbefristete Recht ein, die Tatsache, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar ein Nutzer des Produktes weitergibtGREENBIRD-Systems ist, die im geschäftlichen Verkehr als Referenz bekanntzumachen und z.B. auf seinem System vorhandene Kopie seiner Homepage unter Anführung des Produktes löschtNamens und unter Verwendung allfälliger Logos, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet Wort-/Bildmarken des Kunden unentgeltlich und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zeitlich unbefristet zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig istverwenden. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit Kunde verpflichtet sich, GBV eine gleichlautende Rechteeinräumung des Endkunden zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-LizenzenNennung als Referenzkunde beizubringen.

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Samples: Distribution Agreement

Rechteeinräumung. 9.1 Dem Produzenten stehen sämtliche Verwertungsrechte am Film zu. Insbe- sondere räumt der Darsteller dem Produzenten an sämtlichen Werken, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, bereits mit Entstehen ein ex- klusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht ein, das Werk unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu bearbeiten und das Origi- nal oder die bearbeitete Version zu nutzen und das Werk, insbesondere den daraus resultierenden Film, auf alle heute und zukünftig bekannten Nut- zungsarten zu verwerten. 9.2 Die BISS GmbH räumt dem Kunden während Rechtseinräumung umfasst dabei insbesondere den Film in jeder Phase der Laufzeit Herstellung als Ganzes und in Teilen, sowie die zum Film gehörigen Ein- zelaufnahmen. Die Rechtseinräumung bleibt auch dann aufrecht, wenn der Vertrag gekün- digt oder aufgelöst wird. 9.3 Das Bearbeitungsrecht des Vertrages ein nicht ausschließlichesProduzenten umfasst insbesondere das Recht, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten Film zu kürzen, neue oder abgeänderte Szenen, Dialoge, Filmmusik etc. hin- zuzufügen oder die Handlungsumfolge umzustellen, zu synchronisieren, zu untertiteln, zu übersetzen, sowie das Fortsetzungs-, Weiterentwicklungs-, Wiederverfilmungs- und ggf. der Anwenderdokumentation einNeuverfilmungsrecht und das Recht, den Film für Bühnen und Hörspielfassungen zu bearbeiten. Der Umfang Produzent ist berechtigt, einzelne Aufnahmen des Films oder Teile des Films in andere Filme zu über- nehmen, sowie den Film und einzelne Teile daraus zur Werbung zu verwen- den. 9.4 Das Bearbeitungsrecht umfasst insbesondere auch die Herstellung eines Ma- king Of’s und Merchandisingrechte. „Merchandisingrechte“ bezeichnet Pro- dukte und Dienstleistungen, welche auf dem Film, dessen Charakteren, Handlungen, audiovisuellen Bestandteilen oder Themen basieren. Der Begriff beinhaltet insbesondere Musik-CD’s, Kleidungsstücke, Bücher, Comics, Soundtracks, Fotos, Posters, Computerspiele und andere Medien und Produk- te. 9.5 Zur Verwertung des Originals oder der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein bearbeiteten Fassung des Films zählen insbesondere 9.5.1 das Recht, den Film oder die bearbeitete Version in jedem technischen Format und auf jede Art öffentlich aufzuführen, insbesondere im Kino, auf Filmfestivals, im Wege der Closed Circuit Aufführungen in Flugzeugen, Schif- fen, etc. 9.5.2 das Recht, den nachfolgenden Bedingungen: Film oder die bearbeitete Version zu senden, unabhängig von der Art des dabei verwendeten technischen Verfahrens (analog oder digital, kabellos oder kabelgebunden, usw.) 9.5.3 das Recht, den Film oder die bearbeitete Version der Öffentlichkeit in elekt- ronischer Form, im Wege von On-Demand- oder Near-On-Demand-Diensten, kabelgebunden oder kabellos zur Verfügung zu stellen 9.5.4 das Recht, den Film oder die bearbeitete Version auf Bild / Bild-Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, aufzuführen, sowie die Bildträger zu vermieten und zu verleihen 9.5.5 das Recht, die bearbeitete Version zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, zu verleihen, zu senden / unabhängig von der Art des dabei ver- wendeten technischen Verfahrens, auszustellen, vorzutragen, auf- und vor- zuführen und zur Verfügung zu stellen 9.6 Der Produzent ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen oder Dritten Werknutzungsrechte oder – bewilligungen einzuräumen. 9.7 Der Produzent wählt den Titel des Films frei und hat hinsichtlich dieses Ti- tels das alleinige, unbeschränkte und ausschließliche Recht der Titelnutzung. Dies gilt sinngemäß auch für die in der ausländischen Verwertung genutzten Titel. 9.8 Der Darsteller wird tunlichst im Vor- und Nachspanns des Films prominent genannt. Für durch Dritte begangene Verstöße gegen diese Namensnen- nungspflicht haftet der Produzent nicht. 9.9 Das bei Dreharbeiten verwendete Filmmaterial (unbelichtet oder belichtet) steht im Eigentum des Produzenten. 9.10 Der Produzent entscheidet ausschließlich über die Veröffentlichung des Films und die der Veröffentlichung gewidmete letzte Schnittfassung 9.11 Im Falle Rahmen der Werbung für den Film darf der Produzent Namen und die persönlichen Angaben und Abbildungen des Darstellers, sowie Aufzeichnun- gen des Produktionsgeschehens nutzen, soweit diese filmbezogen sind (z.B. Filmographie oder sonstige Credits des Darstellers). 9.12 Der Darsteller ist verpflichtet, dem Produzenten spätestens bei Vertragsun- terzeichnung zu informieren, ob und in welchem Umfang er Nutzungsrechte einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässigVerwertungsgesellschaft eingeräumt hat. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen HardwareDarsteller verpflichtet sich, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung für eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibtRückübertragung jener Rechte, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löschtzur Erfüllung seiner ver- traglichen Verpflichtungen notwendig sind, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität Sorge zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzentragen.

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Samples: Darstellervertrag

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH 9.1. GBV räumt dem Kunden hinsichtlich des GREENBIRD-Systems ein mit der Laufzeit dieses Vertrages zeitlich befristetes und auf die Geschäftsbeziehung mit dem Endkunden beschränktes nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. 9.2. Im Rahmen dieser Rechteeinräumung ist der Kunde während der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesVertragsdauer berechtigt, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an das GREENBIRD-System für den Produkten vertragsgemäßen Gebrauch einzusetzen und ggfin diesem Rahmen zu nutzen. 9.3. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Jede Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung hat einen Hinweis auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder Urheberrecht von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur NutzungGIA zu enthalten. 9.4. Der Kunde darf nur ist nicht berechtigt, das GREENBIRD-System ohne vorherige Zustimmung von GBV einem Dritten zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe überlassen, insbesondere dieses an Dritte unzulässigzu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Bei Der Kunde ist dazu verpflichtet, das GREENBIRD-System vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und muss hierfür alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen ergreifen. 9.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das GREENBIRD-System über das gesetzlich zwingend erlaubte Maß hinaus ganz oder teilweise zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu reassemblieren. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, die gemäß diesem Vertrag vereinbarten Vorgaben und Beschränkungen (z.B. hinsichtlich der Anzahl der Nutzer) zu umgehen. 9.6. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen Kommunikationen (Rechnungen, Mitteilungen, etc.) einen Hinweis unter Einbindung der Wortbildmarke „GREENBIRD-System“ anzubringen. Dem Kunden wird dazu das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und widerrufliche Recht eingeräumt, für die Dauer dieses Vertrages die Wortbildmarke „GREENBIRD“ auf seinen Geschäftspapieren, Werbematerialien, Internetauftritten etc. unentgeltlich zu verwenden. 9.7. Der Kunde räumt GBV das zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgenunbefristete Recht ein, die Tatsache, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar ein Nutzer des Produktes weitergibtGREENBIRD-Systems ist, die im geschäftlichen Verkehr als Referenz bekanntzumachen und z.B. auf seinem System vorhandene Kopie seiner Homepage unter Anführung des Produktes löschtNamens und unter Verwendung allfälliger Logos, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet Wort-/Bildmarken des Kunden unentgeltlich und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zeitlich unbefristet zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig istverwenden. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit Kunde verpflichtet sich, GBV eine gleichlautende Rechteeinräumung des Endkunden zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-LizenzenNennung als Referenzkunde beizubringen.

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Samples: Nutzungsvereinbarung

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH 15.1 Der AN räumt dem Kunden während AG hiermit an sämtlichen individuell erstellten Nutzungsgegenständen mit ihrer Entstehung oder ihrem Erwerb, spätestens aber mit der Laufzeit des Vertrages Übergabe ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Produkten ein, welches sich auf alle bekannten und ggf. unbekannten Nutzungsarten erstreckt, einschließlich - des Rechts zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zum Laden und/oder Ablaufen lassen oder zur sonstigen dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektronischen, elektro-magnetischen oder optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks, etc.; - des Rechts zur Verbreitung der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein Vervielfältigungs- stücke auf jedem Datenträger und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werdenjeder Form sowie mit jedem sonstigen Mittel, einschließlich des Rechts zu deren kommerzieller Verwertung, auch durch Vermietung und/oder Leihe; im Falle eines Defektes dieses Systems - des Rechts zur drahtgebundenen und/oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardwaredrahtlosen öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der Seriennummeröffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, Prozessortyp dass die Arbeitsergebnisse Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und dessen Leistungsstärkezu Zeiten ihrer Xxxx zugänglich sind; - des Rechts zur Übersetzung, schriftlich mitzuteilen. Erhöht Bearbeitung, oder anderer Umgestaltung sowie der Verwertung der auf diese Weise hergestellten Versionen in gleicher Weise wie die Ausgangsnutzungsgegenstände selbst. 15.2 An im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Standard-Nutzungsgegenständen erhält der AG mit ihrer Entstehung lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht im Umfang nach Ziffer 15.1. 15.3 Der AG ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den AN ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder weitere einfache Nutzungsrechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. 15.4 Soweit Nutzungsgegenstände nicht im Rahmen der Leistungserbringung zur Entstehung gelangen, richtet sich die Leistungsstärke Nutzungsrechtseinräumung nach dem Angebot, hilfsweise nach vorstehender Ziffer 15.2. Dies gilt insbesondere für dem AG vom AN überlassene Standardsoftware und sonstige Standard-Nutzungs- gegenstände des Systems durch den WechselAN oder eines Dritten. Mindestens jedoch werden dem AG sämtliche Rechte eingeräumt, die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. 15.5 Der AG nimmt die Einräumung der Nutzungsrechte mit Vertragsschluss an. 15.6 Der AN stellt sicher, dass etwaige Urheberpersönlich- keitsrechte gegenüber dem AG nicht geltend gemacht werden. 15.7 Es wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung klargestellt und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgengeregelt, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar AG berechtigt ist, sämtliche ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Unternehmen der P7S1 Gruppe weiterzugeben und an diese zu übertragen, ohne dass es hierzu einer Zustimmung des Produktes weitergibtAN bedarf. 15.8 Für Nutzungsgegenstände, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löschtder AN als SaaS bereitstellt, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde können die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt OpenParteien abweichende Nutzungs-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenrechte vereinbaren.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während 4.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht- ausschließliche, zeitlich auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesbeschränkte, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten übertragbare und ggfnicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des ~sedna-Produkts im in diesem EULA und dem zugehörigen Vertrag eingeräumten Umfang. der Anwenderdokumentation einDie vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen des installierten ~sedna-Produkts auf einem einzelnen kompatiblen Endgerät. Über die nach diesem EULA ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehende Rechte werden nicht eingeräumt. 4.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm im Objektcode überlassenen ~sedna- Produkts zu erstellen. Der Umfang Kunde hat auf der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und erstellten Sicherungskopie den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ~sedna verweisenden Urheberrechtsvermerk sichtbar anzubringen. 4.3 Darüber hinaus ist der Wechsel Kunde ausschließlich dann berechtigt, das ~sedna-Produkt zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke Anfrage des Systems Kunden durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung~sedna zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf mit Maßnahmen nach dieser Ziffer keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von ~sedna sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ~sedna (insbesondere von Funktionen und Design der ~sedna-Produkte) ausgeschlossen ist. Das Dekompilieren ist zudem nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. 4.4 Etwa in gedruckter Form überlassenes Material darf nur mit schriftlicher Zustimmung von ~sedna vervielfältigt werden. 4.5 Über die in den Ziff. 4.1 bis 4.4 genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung des ~sedna-Produkts nebst Anwenderdokumentation berechtigt. 4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene bzw. heruntergeladene Kopie des ~sedna- Produkts oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu Zwecken überlassen oder sonst zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, das ~sedna-Produkt zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder das ~sedna-Produkt öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Produkte vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird etwaige Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Anwenderdokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. 4.7 Verstößt der Datensicherung von Kunde gegen eine der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässigRahmen des Vertrages und dieses EULA erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an ~sedna zurück. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann In diesem Fall hat der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen Nutzung des ~sedna-Produkts unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien des ~sedna-Produkts zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenan ~sedna auszuhändigen.

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Samples: End User License Agreement

Rechteeinräumung. 8.1 Der Auftraggeber räumt Xxxxxx IT im, für die Vertragserfüllung erforderlichen, Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließlichesRechte hinsichtlich aller bereits bekannten wie auch zukünftigen Nutzungsarten. 8.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht dass Xxxxxx IT die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt. 8.3 Die Krüger IT ist ausschließliche Eigentümerin und Inhaberin der Dienstleistung, der Software, aller Grafiken, Logos, Marken und Namen, die von der Krüger IT im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden. 8.4 Ferner wird die Krüger IT mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten, an den Produkten Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstige Dokumentationen. 8.5 Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistung an Krüger IT zu richten. Damit bestätigt und ggf. erkennt der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgenjedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen der Kunde Krüger IT zustehen und die Xxxxxx IT keiner Verpflichtung unterliegt, den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibtKunden für diese Vorschläge zu entschädigen. 8.6 Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnissen erwirbt, überträgt er der Krüger IT das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen. 8.7 Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist Xxxxxx IT berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löschteigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung aufrecht zu erhalten oder Schaffung von Interoperabilität auch jederzeit fallen zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechteeinräumung. Die BISS GmbH räumt dem Kunden während 10.1 Der Auftraggeber sichert zu, Inhaber sämtlicher für die Schaltung und Veröffentlichung der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen sowie für die auf seiner Website veröffentlichten Inhalte erforderlichen Nutzungs- und ggf. der Anwenderdokumentation einVerwertungsrechte zu sein und über die entsprechenden Rechte verfügen zu können. Der Umfang Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermarkter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten bzw. freizustellen, die ein Dritter aus der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; Verletzung von Schutzrechten oder Eigentumsrechten oder sonstigen Rechtsverletzungen im Falle eines Defektes dieses Systems Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der bereitgestellten Werbemittel, damit verlinkten Inhalten oder aus zwingenden sonstigen Gründen sonst bereitgestellten Inhalten gegenüber dem Vermarkter geltend macht. Auch von seinen erforderlichen Rechtsverteidigungskosten ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist Vermarkter in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit freizuhalten bzw. freizustellen. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, den Vermarkter mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. 10.2 Der Auftraggeber räumt dem Vermarkter an den von ihm zur Abhilfe Verfügung gestellten Werbemitteln und sonstigen Inhalten (nachfolgend „Inhalte“), die für die Veröffentlichung der Inhalte in Print- und Onlinemedien, mobil verbreiteten Medien und Telemedien aller Art, einschließlich Internet und Social Media, erforderlichen, nicht ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrecht, Marken- und Kennzeichenrechte und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf einschließlich aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Der Vermarkter erhält zudem zeitlich unbegrenzt das Recht, die Inhalte in dem zuvor benannten Umfang zur Eigenwerbung für den Vermarkter bzw. die jeweiligen Objekte zu gebennutzen. Befindet diese sich Die eingeräumten Rechte werden in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassenDritte übertragbar. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist der Vermarkter berechtigt, Dritten Unterlizenzen an den Rechten einzuräumen. 10.3 Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 10.2 beinhaltet ausdrücklich das Produkt OpenRecht, die Inhalte einem beschränkten oder unbeschränkten Empfängerkreis mittels digitaler Übertragungstechniken aller Art drahtlos oder drahtgebunden derart zur Verfügung zu stellen, dass sie von Dritten von Orten und zu Zeiten ihrer Xxxx zur Wiedergabe mittels stationärer oder mobiler Endgeräte aller Art (z.B. PCs, Smartphones, Tablets, TV-SourceGeräte, Set-Programme Top-Boxen, Spielkonsolen, Bordcomputer, E-Reader) individuell oder -Bibliotheken enthältgesammelt abgerufen und auf andere Weise genutzt (z.B. gespeichert, verpflichtet weitergesendet oder ausgedruckt) werden können. Die Nutzungsrechte beziehen sich insbesondere auf audiovisuelle Dienste jeder Art, Tele- und Mediendienste, internetbasierte Vertriebsplattformen, Mobilfunk-gestützte Dienste, Intranet, Extranet, elektronische Presse, elektronische Informations- und Unterhaltungsdienste in Fahrzeugen und Fortbewegungsmitteln aller Art, SMS, MMS, Apps (unabhängig vom Betriebssystem), Abo-Dienste, Podcasts, E-Paper und E-Books, Newsfeeds, Newsticker, RSS, Newsletter, Blogs, Push- und Pull-Dienste, Video-on-Demand (in sämtlichen Formen, z.B. Transactional VOD, Subscription VOD, Electronic-Sell-Thru, Download to Own, Download To Burn, Free-VOD etc.), Audio-on- Demand, Streaming, Twitter-Dienste, soziale Netzwerke (z.B. Fanpages von Verlagstiteln und sog. Social Plugins samt der Kunde Befugnis, Dritten zu gestatten, die Leistungen zu teilen und zu empfehlen), Suchmaschinen und Dienste, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, News-Aggregatoren und elektronische Pressespiegel sowie Digital Out of Home. Darüber hinaus beinhaltet die Rechteeinräumung das Recht, die Inhalte durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und ähnliche technische Mittel (z.B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z.B. Low-, Standard-, High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und Datenrate über Rundfunk-, Telekommunikations- und sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z.B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelanlagen (z.B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z.B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Erfasst ist auch die Übertragung in Form von Videotext, Live-Ticker und TV-Feeds, die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen, sowie die adressierte Übertragung, insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. -diensten (z.B. IP-TV, IP-Audio, WebTV, TV-Apps etc.) ein. 10.4 Wird im Zusammenhang mit dem Inhalt eine Grafikdatei oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber dem Vermarkter für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche Recht zur Einhaltung Nutzung der entsprechenden, Grafikdatei und der entsprechenden Zeichen in dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzenjeweiligen Inhalt.

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Samples: Geschäftsbedingungen Programmatic Advertising