Rechteeinräumung. 10.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind. 10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben. 10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen. 10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar. 10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Rechteeinräumung. 10.19.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten Wenn und gelieferten Designs und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde -Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch Kunde gegen Zahlung der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellenjeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.
9.2. Liefert der Durchführung Kunde der Lieferung selbst entstanden sind Agentur zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software- Applikationen, garantiert der Kunde der Agentur über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der Agentur hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
9.3. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Auftrag bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt.
9.4. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
9.5. Kann geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Standardsoftware Ausfall von Ihnen oder von Dritten)Veranstaltung | Auftreten einer Pandemie o.Ä. nicht gepostet werden, werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch behält sich die Agentur das Recht vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindden dafür benötigten Zeitaufwand regulär abzurechen.
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Samples: General Terms and Conditions
Rechteeinräumung. 10.1Soweit von uns erbrachte Leistungen Urheber- oder andere Leitungsrechte erfassen, gelten die nachfolgenden Regelungen: Die im Rahmen des Vertrages durch uns erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Sie übertragen Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Urheber und Rechteinhaber bleiben wir als Auftragnehmer. Unsere Kunden erwerben – jedoch erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung - für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an von uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Softwareim Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeiten. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus Die Übertragung der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich einNutzungsrechte erfolgt, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzungeine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Nutzungen, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werdenwelche hierüber hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe Nutzungsrechte an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch NutzungsartenArbeiten, die bei Vertragsschluss Beendigung des Vertrages noch nicht bekannt bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns. Unsere Urheberschaft ist an üblicher und geeigneter Stelle zu vermerken. Das Nutzungsrecht beinhaltet die Nutzung durch den Kunden selbst, nicht jedoch die Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung beziehungsweise Veränderung etc.
10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies im konkreten Vertrag mit dem Kunden ist etwas anderes vereinbart. Wir dürfen die von uns entwickelten Werbemittel / Produkte / Designs / Software etc. angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Sie unter Berücksichtigung Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und bewertende Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen uns und unseren Kunden ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen (unabhängig davon, ob es sich um die Programmierung von Software oder die Entwicklung eines Designs etc. handelt) dürfen vom Kunden oder Dritten weder im Original noch bei der Erträge Reproduktion noch sonst geändert werden. Jede Änderung oder Nachahmung etc., auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht uns ein angemessenes zusätzliches Honorar zu. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen/ oder Mehrfachnutzungen sind, die soweit nicht im Rahmen jeweiligen Vertrag geregelt, gesonderte vergütungspflichtig und bedürfen unserer vorherigen Einwilligung. Über den Umfang der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie Nutzung steht uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindein Auskunftsanspruch zu.
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Rechteeinräumung. 10.11. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbefristetes, nicht aus- schließliches und räumlich unbeschränktes Recht an zur Nutzung des Daten-Informations- Systems auf der Anzahl der Arbeitsplätze und für uns erstellten die Anzahl von Maschinen, die in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt ist (Lizenz).
2. Ziffer III.1 und gelieferten Designs Ziffern III.3 bis III.6 finden keine Anwendung, wenn die Parteien aus- drücklich einen Testbetrieb des Daten-Informations-Systems vereinbart haben. In die- sem Fall erhält der Lizenznehmer ein zeitlich auf die Dauer des vereinbarten Testbe- triebs befristetes, nicht ausschließliches und Softwareräumlich auf den jeweiligen Standort be- grenztes Recht zur testweisen Nutzung des Daten-Informations-Systems.
3. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus Der Lizenznehmer kann das Daten-Informations-System jeweils für seine eigenen Zwecke nutzen. Eine Nutzung des Daten-Informations-Systems auf mehr Arbeitsplät- zen bzw. auf mehr Maschinen, als Lizenzen gemäß vorstehender Ziff. III.1 erworben wurden, ist ausdrücklich untersagt.
4. Der Lizenzgeber behält sich vor, jährlich eine Lizenzzählung beim Lizenznehmer durchzuführen, um eine eventuelle Überschreitung der Durchführung Gesamtzahl der Lieferung erworbenen Li- zenzen zu überprüfen. Die Zählung erfolgt nach einer entsprechenden Benachrichti- gung vor Ort beim Lizenznehmer zu den gewöhnlichen Betriebs- und Geschäftszeiten. Der Lizenznehmer wird den dazu notwendigen Zugang zu den Arbeitsplätzen, auf de- nen das Daten-Informations-System installiert ist, gestatten. Die Ergebnisse der Zäh- lungen werden dem Lizenznehmer innerhalb einer Woche in Textform zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung gestellt. Ergibt die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlichLizenzzählung eine Überschreitung der maximal zulässigen Lizenz- zahl, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung so ist der Lizenznehmer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von Textform gefassten Anzeige der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch NutzungsartenErgebnisse der Zählungen verpflichtet, die bei Vertragsschluss noch überzählige Zahl von Lizenzen zu deinstallieren, oder eine entsprechende Anzahl von Lizenzen zu den dann gültigen Preisen zu erwerben. Eine Haftung des Lizenznehmers für vorsätzliche Urhe- berrechtsverletzungen wird durch diese Regelung nicht bekannt sindausgeschlossen.
10.25. Wurde im Rahmen Sofern der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt Lizenzgeber für den Lizenznehmer Anpassungen (Customizing) vornehmen und/oder bearbeitetetwaige Schnittstellen oder Enhancements entwickeln soll, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf erfolgt die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz Rechteeinräumung hieran unter den in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegoltenIIII.1 und Ziff. Dies III.3 und III.4 sowie III.6 ge- nannten Bedingungen. Dasselbe gilt auch für die Rechtseinräumung Nutzungsrechte an unbekannten Nutzungsartenetwaigen Pflege- / Wartungsleistungen, es sei denn, dies ist die der Lizenzgeber für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbarden Lizenznehmer erbringt.
10.56. Beinhalten Unbeschadet der vorstehenden Regelung enden die Lieferungen Leistungen, die nicht Nutzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme Fall des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 Rück- tritts vom Vertrag mit der Maßgabe einMaßgabe, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindder Lizenznehmer das Daten-Informations- Systems so lange weiterverwenden kann, bis ein neues System installiert ist, höchs- tens jedoch 3 Monate, wobei in der Zwischenzeit der Lizenznehmer die entsprechen- den Lizenzgebühren anteilig weiter zu bezahlen hat.
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Rechteeinräumung. 10.17.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlichDer Auftraggeber sichert zu, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese dass er über sämtliche für die bestimmungsgemäße BenutzungNutzung der Werbung erforderlichen Urheber-, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werdenLeistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt und sie zur Durchführung des Auftrages auf GMA übertragen kann. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere Der Auftraggeber hat die Befugnis zur Nutzung sämtlicher Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde im Rahmen Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch Werbung (Verfilmungsrecht bzw. sync rights) auf eigene Verantwortung und Kosten mit den Inhabern der Source-Code einschließlich aussagekräftiger Nutzungsrechte zu klären und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz Verlangen von GMA in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehennachzuweisen.
10.47.2. Mit Zahlung Der Auftraggeber überträgt GMA und der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen Veranstalterin die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der übergebenen Werbung, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Einräumung der Rechte gemäß dieser ZiffDurchführung des Auftrages erforderlichen Umfang und örtlich unbegrenzt, insbesondere auch das Recht, die Nutzungsrechte an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiterzuübertragen. 5 abgegoltenDie Nutzungsrechte berechtigen insbesondere zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren und in allen bekannten Formen und Übertragungsarten des Fernsehens. Dies gilt beinhaltet auch das Recht zur zeitgleichen, unveränderten Wiedergabe (Simulcast) der Werbung in Online-Medien aller Art z.B. Internet unabhängig von der Art der Übertragung (Abruf oder Stream) und unabhängig vom Empfangsgerät. Der Auftraggeber stellt GMA, die Veranstalterin und/oder den ggf. betroffenen Sender von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern und vollumfänglich frei und ersetzt ggf. darüber hinausgehende Schäden (Kosten der Rechtsverfolgung). Der Auftraggeber verpflichtet sich, GMA bzw. die Veranstalterin bei der Rechtsverteidigung durch Informationen und Unterlagen zu unterstützen.
7.3. Gleichzeitig mit der Übersendung der Sendeunterlagen teilt der Auftraggeber die für die Rechtseinräumung an unbekannten NutzungsartenAbrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben für Tonträger, es sei denninsbesondere Produzent, dies ist für Sie unter Berücksichtigung Komponist, Titel und Länge der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbarverwendeten Musik, schriftlich mit.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermarktung Von Werbezeiten
Rechteeinräumung. 10.13.1 Der AUTOR räumt dem VERLAG exklusiv, räumlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Werken für sämtliche Nutzungs- und Verwertungsarten für die Dauer der jeweils gültigen gesetzlichen Schutzfristen (einschließlich eventueller Verlängerungen). Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit Endet die Wahrnehmung der nachfolgend genannten Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft, fallen diese Rechte automatisch an den Verlag bzw. wieder an den Verlag zurück. Der VERLAG ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise weiter zu übertragen und Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen.
3.2 Die Rechteeinräumung umfasst nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages vornehmlich, aber hierauf nicht übertragbar sind beschränkt:
a. [„Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung“] d.h., das Recht, Vervielfältigungsstücke der vertragsgegenständlichen Werke herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl, und das Original oder Vervielfältigungsstück der Werke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierzu gehört insbesondere: Das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und/oder Tonfolgen auf Bild- und/oder Tonträger jeder Art (z.B. Schallplatten, Musikkassetten, Tonbänder, Compact Discs, CD-I, CD-ROM, CD-ROM-XA, CD-Plus, DCC, MiniDiscDAT, DVD, Disketten, Chips, Videocassetten, Laserdiscs, MultiOpticalCompactDisc/MO-CD, Disketten und sonstige Tonträger), in jeder Konfiguration und unter Anwendung aller Techniken und Verfahren (digital und analog und sonst wie) aufzunehmen, auch auf Flüssigkristallträgern, gleichviel ob es sich um eine Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- und/oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- und/oder Tonträger auf einen anderen handelt, sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich die hergestellten Bild- und/oder Tonträger zu vervielfältigen und in beliebiger Art und Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu verbreiten (z.B. durch Verkauf, Vermietung, Leasing, Miete, Leihe etc.).
b. [„Aufführungsrechte“] d.h., das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke mit oder ohne Verwendung von Ton- bzw. Bildtonträgern (z.B. als Playback) öffentlich durch persönliche Darbietung wiederzugeben, insbesondere das Recht der Aufführung, des Vortrags und der Vorführung. Mit umfasst ist das Recht, die Aufführung außerhalb des Raumes, in dem die Wiedergabe stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher, Leinwände, Multivisionswände, Laserstrahl oder ähnliche technische Vorrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
c. [„Senderechte“] d.h., das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke durch analoge wie digitale Ausstrahlung von Funksendungen (Hörfunk oder Fernsehen) und Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann mittels terrestrischer oder nichtterrestrischer Funkanlagen, über Satelliten- und Kabelfunk unter Einschluss von Kabelweitersendungen und ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination solcher Anlagen, über Speicherzentralen oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus wie, unabhängig davon, in welcher Rechtsform die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentlich oder privat, kommerziell oder nichtkommerziell) und unabhängig davon, ob und wie ein Nutzungsentgelt (Gebühr oder Pay-TV, etc.) hierfür erhoben wird, erfolgen.
d. [„Das Recht der Durchführung öffentlichen Wiedergabe“] d.h., das Recht die vertragsgegenständlichen Werke mittels Tonträgern oder Bildtonträgern sowie Funksendungen der Lieferung vertragsgegenständlichen Werke unter Verwendung aller technischen Systeme (z.B. über Bildschirme, Lautsprecher, Videoleinwände, Multivisionswände, Laserstrahl oder ähnliche technische Vorrichtungen) öffentlich wahrnehmbar zu machen. Mit umfasst ist das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke auch außerhalb des Raumes, in dem die Wiedergabe stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher, Videoleinwände, Multivisionswände, Laserstrahl oder ähnliche technische Vorrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
e. [„Filmherstellungsrechte“] d.h., das Recht, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AUTOR die vertragsgegenständlichen Werke zur Herstellung von Filmwerken oder Laufbildern jeder Art, auch nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 2 UrhG, zeitlich unbeschränkt zu verwenden und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werdenwiederzuverfilmen. Die Nutzungs- Herstellung kann unter Anwendung sämtlicher technischer Verfahren (auch unter Einschluss der Computeranimation) auf Bildtonträgern jeder Art, für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke, als Kinofilm, Fernsehfilm, Videofilm, Multimediafilm, Computergame oder zu sonstigen Auswertungszwecken (z.B. als Industriefilm, Werbefilm etc.) erfolgen. Mit eingeschlossen ist das Recht, die unter Verwendung der vertragsgegenständlichen Werke hergestellte Filmmusik in gleichem Umfang auszuwerten wie die vertragsgegenständlichen Werke selbst.
f. [„Druckrechte“] Der AUTOR räumt dem Verlag das Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verwertungsrechte beinhalten weltweiten Verbreitung der vertragsgegenständlichen Werke - auch auf maschinenlesbaren Datenträgern oder anderer digitaler Form, einschließlich sogenannte Midifiles oder ähnlicher Verfahren - in handelsüblicher Form ein. Dies gilt für alle Ausgaben und Auflagen, auch getrennt für Text und Musik, jeweils auch in Verbindung mit anderen Texten bzw. Musikwerken. Der VERLAG hat ferner das Recht, auf der ganzen Welt den Vor- und Nachdruck des Werkes u.a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften sowohl zu erlauben als auch selbst durchzuführen und zwar auch getrennt für Text und Musik und in gekürzter Form (z.B. in einem Potpourri). Zur Vorbereitung der Druckausgaben ist der VERLAG berechtigt, entsprechende Bearbeitungen zu erstellen, Auszüge und Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente und/oder Stimmen, unwesentliche Kürzungen und geringfügige Änderungen sowie Übertragungen in andere Tonarten vorzunehmen. Der VERLAG ist berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AUTOR Übersetzungen vertragsgegenständlicher Werke in andere Sprachen oder Mundarten sowie sonstige Bearbeitungen, die nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigen, vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
g. „Multimedia-, Datenbank- und Telekommunikationsrechte, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“] d.h., das Recht, vertragsgegenständliche Werke in analoge und/oder digitale elektronische Datenbanken, Datennetze (z.B. Internet, Online- Dienste) und Telefondienste oder ähnliches in jeder Auswahl und Anordnung für alle im Rahmen einer Datenbank, einem Datennetz oder Telefondienst möglichen Nutzungen zu verwenden, insbesondere die Rechte zur vollständigen dort einzuspeisen, abzuspeichern und analog oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, digital zu verbreiten (einschließlich des Rechts "communication to the public" / das Recht zur Vermietung und öffentlichen Zugänglichmachung), insbesondere einem beschränkten oder unbeschränkten Nutzerkreis von Datenbanken, Datennetzen oder Telefondiensten derart zur LeiheVerfügung zu stellen, gleich dass das vertragsgegenständliche Werk von den Nutzern auf jeweils individuellen Abruf mittels Fernseh-, Computer- Kommunikations- oder sonstiger Geräte oder über andere Übertragungswege durch individuellen Abruf zum Zwecke der akustischen und/oder optischen Wahrnehmung (einschließlich des Rechts "making available" / das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) und/oder Vervielfältigung und/oder Verbreitung empfangen bzw. wiedergegeben werden kann, gleichviel ob die Verbreitung in körperlicher entgeltlich oder körperloser Form erfolgtunentgeltlich (z.B. pay-radio, music on demand, streaming, downloads etc.), und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. unabhängig davon, ob es sich um Mediendienste mit oder ohne interaktive Nutzungsmöglichkeiten (z.B. für evtlpay per audio, pay per view, Music on demand, video on demand, streaming, downloads) oder Sender mit Programminhalten (z.B. Internet-TV, Internet-Radio) handelt. FolgeaufträgeInsbesondere schließt diese Rechteeinräumung das Recht ein, zur öffentlichen Wiedergabe das vertragsgegenständliche Werk in Form von mobilen Applikationen auszuwerten und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung entsprechende Kürzungen/Bearbeitungen des Werkes auch im Namen des AUTOREN zu gestatten oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsartenzu versagen, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde z.B. im Rahmen sogenannter "Ruftonmelodien" oder "Ringbacktones", z.B. Handy-Klingeltöne, monophon und auch polyphon oder unter Verwendung von original Masteraufnahmen, Smartphone-Apps sowie das Recht, die aus der Vertragsdurchführung vorgenannten Nutzung resultierenden Einnahmen zu inkassieren. Der VERLAG ist auch berechtigt (wenn und soweit die entsprechenden Rechte nicht von der GEMA wahrgenommen werden) - das vertragsgegenständliche Werk nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AUTOR vollständig oder auszugsweise mit Bildtonträgern, Datenträger, Standbildern, Homepages, Websites, Abdrucken von Texten, Tonaufnahmen oder anderen akustischen oder optischen Elementen zu verbinden oder in Midifiles umzuwandeln und mit einer Software in Verkehr zu bringen, die dem Anwender auch eine interaktive Veränderung ermöglicht, es zu vervielfältigen und zu verbreiten, durch Sie eine Software erstellt Herstellung von interaktiven Datenträgern (z.B. CD-ROM, CD-I, DVD) öffentlich wiederzugeben, durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und aufzuführen (unter Einschluss des interaktiven Fernsehens), es in Informationsspeicheranlagen und Datennetze (z.B. Internet, Online-Dienste etc.) einzuspeisen, zugänglich zu machen und zu verbreiten, welche terrestrisch, non-terrestrisch via Satellit oder bearbeitetper Kabel vom jeweiligen Nutzer abgerufen, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger gespeichert und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugebeninteraktiv verändert werden können.
10.3h. [„Recht der werblichen Nutzung“] d.h., das Recht, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AUTOR die vertragsgegenständlichen Werke (einschließlich deren Werktitel) für die Dauer der vertraglichen Auswertungszeit exklusiv für gewerbliche und nicht gewerbliche Werbezwecke aller Art (z.B. für Waren und Dienstleistungen jeglicher gewerblicher und nicht gewerblicher Art, Commercials etc.) zu nutzen bzw. Sie werden eine solche Nutzung durch Dritte zu erlauben.
i. [„Sonstige Rechte“] Der AUTOR räumt dem VERLAG ausschließlich und ohne zeitliche und räumliche Einschränkung des Weiteren folgende Rechte ein, wobei auch diese Aufzählung lediglich beispielhaften, jedoch keinen abschließenden Charakter hat: - Der Autor tritt an den VERLAG die Vergütungsansprüche für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Nutzungen der vertragsgegenständlichen Werke durch Dritte, insbesondere die Ansprüche aus §§ 27, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 52a Abs. 4, 53a Abs. 2, 54 Abs.1 und 54a, 54b, 54c, 54e Abs. 2, 54f, Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, gilt Ziffer 3.1. ergänzend. Dem Verlag vorbehalten ist auch die Erteilung der Einwilligung nach §§ 52 Abs. 3, 52a Abs. 2, 53 Abs. 4 UrhG. - Das Recht, die Benutzung des vertragsgegenständlichen Werkes als Bühnenstück zu erlauben und zu verwerten (Großes Recht). Der VERLAG ist ausdrücklich berechtigt, das vorgenannte Große Recht auch zur unbeschränkten verlegerischen Auswertung auf Dritte, z.B. einem Bühnenverlag, zu übertragen. - Den Anspruch auf Löschung bzw. Vergütung in Bezug auf Bild- und/oder Tonträger aus Schulfunksendungen sowie für Vervielfältigungen zum persönlichen oder zum sonstigen Gebrauch, soweit und solange dieses Recht nicht sowohl für den AUTOR als auch für den VERLAG durch eine Verwertungsgesellschaft verwaltet wird. - Der VERLAG ist weiter berechtigt, die in § 46 Abs. 3 UrhG (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch) vorgeschriebenen Mitteilungen entgegenzunehmen, die in § 62 Abs. 4 UrhG (Änderungsverbot) vorgesehene Einwilligung zu erteilen sowie alle einschlägigen Ansprüche (einschließlich der Vergütung) geltend zu machen.
j. [„Bearbeitung“] Der AUTOR berechtigt den VERLAG Änderungen und Bearbeitungen der vertragsgegenständlichen Werke vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUTOR vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Unwesentliche Änderungen der vertragsgegenständlichen Werke einschließlich der entsprechenden Titel darf der VERLAG auch ohne Zustimmung vornehmen, soweit der kann. Dies beinhaltet insoweit auch insbesondere das Recht, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AUTOR, die vertragsgegenständlichen Werke und/oder die mit den vertragsgegenständlichen Werken verbundenen Werke mit anderen oder weiteren Texten und/oder anderen oder weiteren Musikwerken sowie anderen Werken im Sinne des § 2 UrhG (z.B. Werken der Literatur) zu verbinden bzw. durch Dritte verbinden zu lassen und diese Werkverbindungen - auch nebeneinander - selbst oder durch Dritte auszuwerten. Eingeschlossen ist auch das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke und/oder die mit den vertragsgegenständlichen Werken verbundenen Werke voneinander zu trennen und in dieser Form selbst oder durch Dritte auswerten zu lassen. Das geänderte/bearbeitete Werk darf der VERLAG dabei ebenso auswerten wie das vertragsgegenständliche Werk selbst.
3.3 Der AUTOR räumt dem VERLAG die ausschließlichen Auswertungsrechte im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehenvertragsgegenständlichen Werke für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten ein. Vergütung erfolgt proportional zu Konditionen des vorliegenden Vertrages.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht i3.4 Im Rahmen der Durchführung bestehenden Berechtigungsverträge der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware Verwertungsgesellschaften ist diese im Einzelfall verpflichtet, auf Anforderung entsprechende Rechte zur Einzelverwertung zurück zu übertragen. Der AUTOR bevollmächtigt den VERLAG hiermit, im Einzelfall von Ihnen oder von Dritten)diesem Rückfallrecht Gebrauch zu machen und diese Rechte auch für den AUTOR direkt mit dem jeweiligen Verwerter auszuwerten. Der VERLAG wird insoweit berechtigt, werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 entsprechende Direktauswertungsverträge mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindden jeweiligen Verwertern abschließen.
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Samples: Verlagsvertrag
Rechteeinräumung. 10.113.1 Sämtliche von mama erstellten Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc.) sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. §2 UrhG und dürfen nur mit Zustimmung von mama genutzt, bearbeitet oder verändert werden. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht Jede Nachahmung von Arbeitsergebnissen oder Teilen hiervon ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an für uns mama zu zahlen.
13.2 Sämtliche Rechte an den von mama erstellten Arbeitsergebnissen einschließlich der Vorarbeiten und gelieferten Designs Zwischenstufen, insbesondere Eigentums-, Urhebernutzungs- und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind Leistungs- schutzrechte sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus Marken-, Namen und Kennzeichenrechte, verbleiben auch nach der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich einÜbergabe an den Kunden ausschließlich bei mama, soweit diese für sie nicht ausdrücklich schriftlich an den Kunden übertragen wurden und dieser die bestimmungsgemäße Benutzunghierfür jeweils zu entrichtende Vergütung vollständig gezahlt hat.
13.3 Im Falle einer Rechteeinräumung an den Kunden richtet sich deren Umfang in zeitlicher, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werdenräumlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. in dem Fall, in dem die Parteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen haben nach dem jeweiligen Vertragszweck. Eigentums- und Nutzungsrechte gehen – unabhängig vom Umfang der Rechteeinräumung – in jedem Falle erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträgeund/ oder Mehrfachnutzungen sowie die Erteilung von Unterlizenzen ist, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die soweit nicht im Rahmen Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedarf der Durchführung vorherigen schriftlichen Einwilligung von mama im Einzelfall.
13.4 Der Kunde verpflichtet sich, die von mama erbrachten Leistungen nur insoweit zu verwenden, als er gemäß vorstehenden Ziffern 13.1 – 13.3 in Verbindung mit der Lieferung selbst entstanden sind jeweiligen vertraglichen Leistung hierzu berechtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die von mama im Einzelfall erbrachte Leistung einem rechtlichen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz oder andere Schutzgesetze unterliegt.
13.5 Soweit für die Herstellung und/ oder Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen die Einholung der Rechte Dritter (z.B. Standardsoftware Fotografen, Produzenten, Models etc.) erforderlich ist, übernimmt es mama, diese Rechte Dritter auf Kosten des Kunden einzuholen. Der Kunde wird mama zuvor schriftlich über den Umfang der einzuholenden Rechte instruieren. Erklärt sich der Kunde trotz Aufforderung seitens mama nicht innerhalb von Ihnen oder angemessener Frist, so holt mama die Rechte Dritter in dem für die Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang ein.
13.6 mama übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Dritten)Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung gemäß §§ 32, werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt32a UrhG. Der Kunde stellt mama von solchen Nachvergütungsansprüchen auf erstes Anfordern hin frei.
13.7 mama hat das Recht, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informierenvom Kunden Auskunft über die von ihm genutzten Leistungsgegenstände von mama zu verlangen, insbesondere über den Nutzungsumfang und die Nutzungsarten.
13.8 mama darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse nach deren Veröffentlichung zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf der mama-Homepage, der Facebook- und Instagram-Präsenz, sowie für Präsentationen und zur Einreichung bei Wettbewerben. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- Zudem ist mama berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindhierfür dessen Firmenlogo zu verwenden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechteeinräumung. 10.112.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten Wenn und gelieferten Designs und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sons- tige Audio- oder Videodateien oder Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde -Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder bearbeitetausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein. Überschreitet der Kunde das eingeräumte Nutzungsrecht und verletzt der Kunde hierdurch die Rechte Dritter, so steht uns stellt der Kunde die Agentur von den Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugebenRechts- verteidigung zur Abwehr solcher Ansprüche.
10.312.2. Sie werden Liefert der Kunde der Yupik zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbe- sondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde der Yupik über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der Yupik hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
12.3. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellenAuftrag bestimmt, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen welche Partei für die Einräumung Einholung der Rechte gemäß dieser ZiffEinwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. 5 abgegoltenanfallenden Lizenzgebühren trägt. Dies gilt auch für Mangelt es an einer solchen Bestimmung, obliegt dem Kun- den die Rechtseinräumung an unbekannten NutzungsartenEinholung der Einwilligung, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge denn aus den Projektplänen und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbarProtokollen ergibt sich aus- drücklich etwas anderes.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechteeinräumung. 10.14.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht Mit der vollständigen Bezahlung des Entgeltes erwirbt der Kunde die vereinbarten Rechte an für uns erstellten und gelieferten Designs und Softwareder Leistung bzw. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlichdem Werk, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nach Maßgabe der Vereinba- rung und der folgenden Bestimmungen.
4.2. An Kreativleistungen (zB Logos, Corporate Design, Magazinen, Fol- der etc.) erwirbt der Kunde – wenn nicht explizit anders vereinbart – ein nicht übertragbares Nutzungsrecht iSd § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG, welches ausschließlich das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG), das Verbreitungs- recht (§ 16 UrhG), das Aufführungsrecht (§ 18 UrhG) und das Zurver- fügungstellungsrecht (§ 18a UrhG) umfasst. Andere Verwertungsrechte iSd §§ 14 ff UrhG, insbesondere das Recht zum Vermieten und Verlei- hen (§ 16a UrhG) sind jedenfalls nicht umfasst. Nicht umfasst ist ferner das Recht zur Bearbeitung. Ebenfalls nicht umfasst sind Rechte zur vollständigen an den Source-Files. Das Nutzungsrecht gemäß diesem Punkt ist territorial auf Österreich beschränkt (mit Ausnahme des Zurverfügungstellungsrechts iSd § 18a UrhG).
4.3. Erteilte Werknutzungsbewilligungen umfassen jeweils nur die Nutzung zum eigenen Gebrauch seitens des Kunden. Ausdrücklich aus- geschlossen ist jegliche Übertragung oder teilweisenEinräumung der Nutzungs- rechte an Dritte, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitungselbst wenn es sich um mit dem Kunden verbundene Unternehmen handelt (Konzerngesellschaften). Weiters ausgeschlossen ist eine kommerzielle Wiederverwertung der Erworbenen Rechte und Leistungen.
4.4. Zwei2 hat das Recht, einschließlich des Rechts zur Vermietung in branchenüblichem Umfang und zur Leihean geeigne- ter Stelle eine im Ermessen von Zwei2 erstellte Urheberbezeichnung an- zubringen. Der Kunde verpflichtet sich, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtldiese Urheberbezeichnung nicht ohne Rücksprache zu entfernen. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch NutzungsartenErforderlichenfalls ist er verpflichtet, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sindUrheberbezeichnung auf eigene Kosten wieder anbringen zu lassen.
10.24.5. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt Zwei2 hat das Recht, mit den erbrachten Leistungen für den Kunden Eigenwerbung zu betreiben, insbesondere die erbrachten Leistungen auf seiner Website, in Werbedrucksorten und allen anderen digitalen oder bearbeitetgedruckten Medien zu bewerben. Darüberhinaus ist Zwei2 auch be- rechtigt, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit den Kunden in seiner Erstellung Referenzliste zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugebenführen.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechteeinräumung. 10.12.1 Der Urheber räumt dem Verlag für die Dauer von … (z.B. 5 bis 15) Jahren/ Optional: der gesetzlichen Schutzfrist die ausschließlichen, weltweiten und übertragbaren Nutzungsrechte an den vertragsge- genständlichen Werken für sämtliche Nutzungs- und Verwertungsarten für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Schutzfrist (einschließlich eventueller Verlängerungen) ein (Verlagsrechte), soweit und so- lange diese nicht von einer Verwertungsgesellschaft treuhändisch wahrgenommen werden. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit Für den Fall, dass die treuhändische Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft endet, tritt der Urhe- ber bereits jetzt diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus an den Verlag ab; der Durchführung Verlag erklärt die Annahme der Lieferung Abtretung.
2.2 Die Rechteübertragung umfasst insbesondere das Recht • zur (graphischen) Vervielfältigung in jeder Konfiguration, beispielsweise Herstellung von CDs, DVDs, Schallplatten und deren Verkauf; • zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie erstmaligen Veröffentlichung; • zur Verbreitung, einschließlich des Rechts ; • zur Vermietung und Verleihung; • zur LeiheSendung, gleich ob die Verbreitung insbesondere online, terrestrisch, über Satellit oder Kabel, analog oder digital, in körperlicher oder körperloser Form erfolgtRadio und Fernsehen, Stream; • zur öffentliche Darbietung; • zur Online-Verwertung und zur sonstigen Weitergabe • zum Electronic Merchandising, insbesondere im Zusammenhang mit Klingeltönen und ande- ren Auswertungsformen über Telekommunikationsgeräte; • unwesentliche Änderungen, Bearbeitungen und Kürzungen an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträgeden vertragsgegenständli- xxxx Werken und deren Titeln vorzunehmen; unwesentlich sind solche Änderungen, zur öffentlichen Wiedergabe Bear- beitungen und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch NutzungsartenKürzungen, die bei Vertragsschluss noch die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht bekannt sindberüh- ren; • Übersetzungen vorzunehmen und zu verwerten; • Vor- oder Nachdruck des Werkes u.a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Pro- grammheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben und zwar auch getrennt für Text und Musik in gekürzter Form (z.B. Potpourri).
10.2. Wurde 2.3 Die Rechteübertragung umfasst weiters das Recht, nach Zustimmung des Urhebers die vertragsgegen- ständlichen Werke • zur Herstellung von Filmen und Laufbildern jeglicher Art (Kino-, Fernseh-, Video-, Werbe- und Multimediafilm, Computerspiel zu verwenden (Synchronisationsrecht); • für Werbezwecke aller Art zu nutzen und eine solche Nutzung durch Dritte zu erlauben; • im Rahmen der Vertragsdurchführung eines Bühnenwerkes zu verwerten; • mit anderen Werken zu verbinden, Verbindungen zu lösen oder durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitetandere Verbindungen zu ersetzen; • wesentliche Änderungen, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger Bearbeitungen und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu Kürzungen an den Werken und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugebenderen Titel vor- zunehmen.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Publishing Agreement
Rechteeinräumung. 10.1. Sie übertragen uns x. Xxxxxx Digital GmbH räumt dem Kunden mit ihrer Entstehung alle vollständiger Zahlung der vereinbar- ten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese die Vertragssoft- ware gemäß den Festlegungen im Lieferschein zu der Dauer, Anzahl der Nutzer bzw. sonstigen Nutzungsvorgaben wie Serverlizenz und Hardwarebindung für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werdeneigene Zwecke zu nutzen. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte Bei dauerhafter Softwareüberlassung wird dem Kun- den bis zur vollständigen oder teilweisenZahlung ein einfaches, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung nicht übertragbares und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sindSoftware geräumt.
10.2. Wurde b. Bei dauerhafter Überlassung ist eine dauerhafte Weitergabe im Rahmen selben Konzern (i. S. d. §§ 18 AktG, 290, 291 HGB) gestattet, sofern sich das erwerbende Un- ternehmen mit der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt Weitergeltung der vorliegenden Softwarenutzungsbedingun- gen auch einverstanden erklärt. Eine Vermietung (auch mittels ASP oder bearbeitetSaaS) zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind nur zulässig, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugebensofern Siller Digital GmbH schriftlich ihre Einwilligung erklärt.
10.3c. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Pro- grammkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Xxxxxx vernichten. Sie werden im Hinblick auf Infolge der Weiterga- be erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde hat Siller Digital GmbH den Namen und die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehenvollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
10.4. Mit Zahlung d. Eine dauerhafte Überlassung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung Vertragssoftware an einen Dritten, der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die seine Niederlassung nicht im Rahmen Gebiet der Durchführung Europäischen Union oder eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, eine Teilmenge einer bestimmten Anzahl von auf Datenträger erhaltenen Programmpaketen (Softwarelizenzen) Dritten dauerhaft zu überlassen. Erhält der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten)Kunden die dau- erhaft überlassene Software nicht auf einem Datenträger zur vertragsgemäßen Nutzung, werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunktso ist ihm eine Weiterveräußerung ebenso nicht gestattet. Ferner ist die Überlassung der Software an einen Dritten nicht gestattet, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich wenn dies gemäß den Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller für in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese die Software integrierte Softwaretools nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindgestattet ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechteeinräumung. 10.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an für uns erstellten den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich ausschließliches oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sindausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.
10.2. Wurde im Rahmen Liefert der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt Kunde der earnesto zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio - oder bearbeitetVideodateien oder Software-Applikationen, so garantiert der Kunde der earnesto über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der earnesto hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht uns dafür ein, diese Rechte auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung Dritten gegenüber einräumen zu und ist jederzeit können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf Anforderung an uns herauszugebendie Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
10.3. Sie werden Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellenAuftrag bestimmt, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen welche Partei für die Einräumung Einholung der Rechte gemäß dieser ZiffEinwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbaranfallenden Lizenzgebühren trägt.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Social Media Betreuung
Rechteeinräumung. 10.15.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung Der Dienstleister überträgt dem Auftraggeber hiermit sämtliche Bild-, Text-, Nutzungs-, Leistungsschutz-, Titelschutz, Marken-, Persönlichkeits- und/oder sonstige Rechte, die an den Arbeitsergebnissen entstehen oder entstanden sind zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne Beschränkung, umfassend und weltweit in allen Nutzungsarten und Medien sowie für alle Recht Zwecke, sei es zu wirtschaftlichen, werblichen, publizistischen oder sonstigen Zwecken, zu verwerten und zu verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber aus rechtlichen Gründen nicht originär alleiniger Inhaber aller Rechte an für uns erstellten den Arbeitsergebnissen gemäß des ersten Satzes wird, z.B. an von Models erworbenen Bild- und gelieferten Designs Persönlichkeitsrechten oder sonstigen erworbenen Rechten, verpflichtet sich der Dienstleister zur Übertragung von, und Softwareüberträgt hiermit an den Auftraggeber, Rechtspositionen in der Weise, dass der Auftraggeber in der hierin beschriebenen Weise über die Arbeitsergebnisse verfügen kann.
5.1.1. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem freien Ermessen ganz oder teilweise, unverändert oder verändert zu nutzen, sie zu bearbeiten (unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts) sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung öffentlich in jeder Form wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werdenvorzuführen. Die Nutzungs- Rechteeinräumung umfasst insbesondere das exklusive Print- bzw. Druckrecht, das Recht zur Archivierung und Verwertungsrechte beinhalten Einspeisung in eine Datenbank (analog/digital/cloud), das Vorführungsrecht, das Videogrammrecht, das Abrufrecht (einschl. sog. VOD Nutzung, EST, Streaming, Download, Mobiltelefone, Internet- und andere Nutzung, insbesondere die Rechte Downloadmöglichkeit aus einer Mediendatenbank), das Senderecht (einschl. Pay-TV, Pay-Per-View, Subscription-TV, Free-TV, IP-TV/Web- TV), das Werbe-, Promotion- und Merchandisingrecht in jeder Form und für jedes Produkt und/oder Dienstleistung, sowie die Verwertung der Arbeitsergebnisse in medialen Werken aller Art, z.B. Film, Fernsehen, Printerzeugnissen, Trägermedien (insbesondere CD/DVD/Blu-Ray/USB) zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen digitalen Wiedergabe und Zugänglichmachung Werbung aller Art (Kampagnen, Anzeigen, Filme, Präsentationen usw.) sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierungjeglicher Internetanwendung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere auch Nutzungsartendie Berechtigung des Auftraggebers, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt Arbeitsergebnisse zu einem Anzeigenmotiv umzugestalten und dieses Anzeigenmotiv sowie die Arbeitsergebnisse auf jegliche Art, online oder bearbeitetoffline, so steht uns für alle Produkte und Dienstleistungen (auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger Produkte und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung Dienstleistungen von Dritten) zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind verwerten (z.B. Standardsoftware von Ihnen Printmedien, Website, TV, Radio, Handy, City-Light-Poster (Straße und/oder von DrittenU-Bahn), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen ZeitpunktVideoboard, spätestens jedoch vor Annahme City-Light-Board, Riesenposter, Infoscreen, digital out of home advertising (DOOH), Flyer, andere PR- Zwecke, usw.).
5.1.2. Ferner räumt der Dienstleister dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an noch unbekannten Nutzungsarten ein.
5.1.3. Der Auftraggeber ist darüber hinaus ohne weitere Zustimmung seitens des Auftrages schriftlich Dienstleisters berechtigt, in hervorgehobener Weise informiereneigenem Namen und zu seiner ausschließlichen Verfügungsberechtigung Schutzrechte (insbesondere Domains, Geschmacksmuster und Marken), die auf Arbeitsergebnisse zurückgehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt anzumelden. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- Soweit erforderlich, wird der Dienstleister den Auftraggeber bei der Anmeldung unterstützen und Verwertungsrechte gemäß Ziffsämtliche hierfür erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen. 9.1 mit Der Dienstleister wird alles unterlassen, was die Anmeldung und effiziente Verwertung der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindRechte durch den Auftraggeber behindern könnte.
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Samples: Media Asset Agreement
Rechteeinräumung. 10.114.1 Als „Geistiges Eigentum“ gelten alle derzeitigen und zukünftigen Markenrechte, Urheber- und verwandte Schutzrechte (insbesondere Computerprogramme im Sinne der §§ 69a ff. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten UrhG), Datenbankrechte, Geschmacksmuster- und gelieferten Patentrechte, Erfindungsrechte, technische und organisatorische Verbesserungsvorschläge, eingetragene Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind vergleichbare Schutzrechte sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung Geschäftsgeheimnisse und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sindKnow-how.
10.214.2 Das gesamte aktuelle und zukünftige Geistige Eigentum der Vertragsparteien bzw. Wurde ihrer Lizenzgeber verbleibt – soweit nicht anders vereinbart – in der alleinigen Inhaberschaft der jeweiligen Vertragspartei bzw. ihrer Lizenzgeber. Keine der Vertragsparteien räumt – soweit nicht anders vereinbart – der jeweils anderen Vertragspartei Nutzungs- oder Verwertungsrechte an ihrem Geistigen Eigentum bzw. dem ihrer Lizenzgeber ein.
14.3 Insbesondere stehen sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitetZusammenarbeit der Vertragsparteien von Xxxxxxxx geschaffene Arbeitsergebnisse (z. X. xxx Xxxxxxxx nach Kundenanforderungen entwickelte Codes, so steht uns auch Skripte und andere Software) und das darin enthaltene Geistige Eigentum Claranet zu. Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen und dem darin enthaltenen Geistigen Eigentum erwirbt der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugebenKunde – soweit nicht anders vereinbart – nur entsprechend der nachfolgenden Regelungen.
10.314.4 Der Umfang des Nutzungsrechts des Kunden an der von Claranet überlassenen Software dritter Lizenzgeber und des darin enthaltenen Geistigen Eigentums bestimmt sich, nach den jeweils gültigen besonderen Lizenzbedingungen des betreffenden Lizenzgebers. Sie werden Claranet wird dem Kunden die jeweils gültigen besonderen Lizenzbestimmungen des betreffenden Lizenzgebers in den Bestellunterlagen (BS, LB bzw. LS oder SLA) bezeichnen und auf Anfrage zur Verfügung stellen.
14.5 Soweit nicht gem. Ziffer 14.4 besondere Lizenzbestimmungen Anwendung finden, räumt Claranet dem Kunden das nicht ausschließliche und auf die Laufzeit des betreffenden Vertrages befristete Recht zur Nutzung der von ihr überlassenen eigenen Software und des darin enthaltenen Geistigen Eigentums ein, soweit dies für die vertragsgemäße Verwendung ihrer Leistungen erforderlich ist. Dem Kunden ist gestattet, diese Software und das darin enthaltene Geistige Eigentum den mit ihm im Hinblick Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen zur Nutzung im gleichen Umfang zu überlassen. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, – entgeltlich oder unentgeltlich – sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen.
14.6 Die Bestimmungen der Ziffer 14.4 und 14.5 gelten für die etwaig (mit- )überlassene Dokumentation der Software entsprechend. Xxxxxxxx ist berechtigt, die Dokumentation in elektronischer Form und in englischer Sprache zu überlassen.
14.7 Die Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes überlassener Software ist nicht geschuldet. Eine Verpflichtung von Xxxxxxxx zur Weiterentwicklung überlassener Software besteht nicht.
14.8 Claranet räumt dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche und auf die beteiligten Mitarbeiter Laufzeit des betreffenden Vertrages befristete Recht zur Nutzung des von ihr etwaig überlassenen Geistigen Eigentums (mit Ausnahme des in Ziffer 14.4, 14.5 und 14.6 genannten Geistigen Eigentums) ein, soweit dies für die vertragsgemäße Verwendung ihrer Leistungen erforderlich ist. Dem Kunden ist gestattet, dieses Geistige Eigentum den mit Rücksicht ihm im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen zur Nutzung im gleichen Umfang zu überlassen. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, – entgeltlich oder unentgeltlich – sein Nutzungsrecht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehenDritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche 14.9 Der Kunde räumt Xxxxxxxx hiermit das nicht ausschließliche Recht ein, das von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge ihm etwaig überlassene Geistige Eigentum zu nutzen und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht durch von Claranet im Rahmen der Durchführung Vertragserfüllung eingesetzte Dritte nutzen zu lassen, soweit dies für die Erfüllung der Lieferung selbst entstanden sind Pflichten oder die Geltendmachung der Ansprüche von Claranet aus dem betreffenden Vertrag erforderlich ist.
14.10 Der Kunde stellt im Falle der zulässigen (z.B. Standardsoftware Weiter-)Überlassung von Ihnen Software/ Dokumentation und des darin enthaltenen Geistigen Eigentums oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich sonstigen Geistigen Eigentums an Dritte die Einhaltung der vorstehenden Grenzen seines Nutzungsrechts in hervorgehobener geeigneter Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sindvertraglich sicher.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechteeinräumung. 10.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung 3.1 Der Rechteinhaber räumt CALVENDO an den Inhalten das nicht-exklusive unwiderrufliche, räumlich unbeschränkte, übertragbare Recht und die Lizenz für den Vertrieb des Werkes als SPP ein, und zwar direkt oder über Dritte, in allen Formaten und durch alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung stehenden Vertriebswege. Umfasst ist unter anderem das Recht
(i) zur Vervielfältigung und Verbreitung der Inhalte auf einseitig bedruckten Produkten bzw. gedruckt oder angebracht auf Produkten, die ausschließlichen Nutzungs- auf einzelnen Inhalten aufbauen wie zum Beispiel – aber nicht ausschließlich – Puzzles, Foto-Leinwände, Foto-Kissen, Stoffdesigns, Dekore, jeweils in allen Formaten; (ii) zur Vervielfältigung und Verwertungsrechte zeitlichVerbreitung der Inhalte auf elektronischen
(v) das Merchandising-Recht, inhaltlich d. h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Inhalte durch Herstellung und Vertrieb von Waren und/oder des Anbietens von Dienstleistungen aller Art unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Abbildungen, Figuren oder sonstigen in einer Beziehung zu den Inhalten stehenden Zusammenhängen.
3.2 Weiter räumt der Rechteinhaber CALVENDO die nicht-exklusiven, widerruflichen, räumlich unbeschränkt unbeschränkten, an Dritte übertragbaren und unwiderruflich ein, soweit diese lizenzierbaren Rechte für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitetZeitpunkt des Abschlusses dieses Verlagsvertrags unbekannten Nutzungsarten ein. Neue Nutzungen werden gemäß nach §§ 31a, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben32c UrhG angemessen vergütet.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Calvendo SPP Vereinbarung
Rechteeinräumung. 10.113.1. Sie Sämtliche von G&P erstellten Arbeits- ergebnisse (z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Druck- vorlagen, Konzepte, Ideen etc.) dürfen nur mit Zustimmung von G&P genutzt, bearbeitet oder verändert werden. Jede Nachahmung von Ar- beitsergebnissen oder Teilen hiervon ist unzu- lässig.
13.2. Sämtliche Rechte an den von G&P erstell- ten Arbeitsergebnissen einschließlich der Vorarbeiten und Zwischenstufen, insbesondere Eigentums-, Urhebernutzungs- und Leistungs- schutzrechte sowie Marken-, Namen und Kenn- zeichenrechte, verbleiben auch nach der Über- gabe an den Kunden ausschließlich bei G&P, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich an den Kunden übertragen uns wurden und dieser die hier- für jeweils zu entrichtende Vergütung vollstän- dig bezahlt hat.
13.3. Die Rechteeinräumung an den Kunden richtet sich in zeitlicher, räumlicher und inhalt- licher Hinsicht vorrangig nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
13.4. Haben die Vertragsparteien eine aus- drückliche vertragliche Vereinbarung nicht ge- troffen, so richtet sich der Umfang der Rechte- einräumung an den Kunden nach dem jeweiligen Vertragszweck. Das heißt, dem Kunden werden die Rechte entsprechend § 31 Abs. 5 UrhG in dem für die ordnungsgemäße Vertragsdurch- führung jeweils erforderlichen Umfang einge- räumt.
13.5. Eigentums- und Nutzungsrechte an den von G&P erstellten Arbeitsergebnissen gehen – un- abhängig vom Umfang der Rechteeinräumung – in jedem Falle erst mit ihrer Entstehung alle Recht vollständiger Bezahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über.
13.6. Der Kunde verpflichtet sich, die von G&P erbrachten Leistungen nur insoweit zu verwen- den, als er gemäß vorstehenden Ziffern 13.1 bis 13.5 in Verbindung mit der jeweiligen vertragli- chen Vereinbarung hierzu berechtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die von G&P im Einzelfall erbrachte Leistung einem rechtlichen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz oder andere Schutzgesetze unterliegt.
13.7. Die Weiterübertragung eingeräumter Nut- zungsrechte an für uns erstellten Dritte und/oder Mehrfachnut- zungen sowie die Erteilung von Unterlizenzen ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, honorarpflichtig und gelieferten Designs und Softwarebedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von G&P im Einzelfall.
13.8. Soweit für die Herstellung und/oder Um- setzung von Kommunikationsmaßnahmen die Einholung der Rechte Dritter (z. B. Fotografen, Produzenten, Modells etc.) erforderlich ist, über- nimmt es G&P, diese Rechte Dritter auf Kosten des Kunden einzuholen. Der Kunde wird G&P zuvor schriftlich über den Umfang der einzuho- lenden Rechte instruieren. Erklärt sich der Kun- de trotz Aufforderung seitens G&P nicht übertragbar sind inner- halb angemessener Frist, so holt G&P die Rechte Dritter in dem für die Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang ein.
13.9. G&P übernimmt keine Haftung für gesetz- liche Ansprüche von Urhebern auf nachträgli- che Vergütungserhöhung gemäß §§ 32, 32a UrhG. Der Kunde stellt G&P von solchen Nachvergü- tungsansprüchen auf erstes Anfordern frei.
13.10. G&P hat das Recht, vom Kunden Auskunft über die von ihm genutzten Leistungsgegen- stände von G&P zu verlangen, insbesondere über den Nutzungsumfang und die Nutzungsarten.
13.11. G&P darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse nach deren Veröffentlichung zeitlich unbe- schränkt zur Eigenwerbung verwenden, insbe- sondere auf der G&P-Homepage, der Face- book-Präsenz und dem G&P-YouTube-Channel, sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung für Präsentationen und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- Einreichung bei Wettbewerben. Zudem ist G&P berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese hier- für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sinddessen Firmenlogo zu verwenden.
10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben.
10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen