Common use of Rechteeinräumung Clause in Contracts

Rechteeinräumung. 2.6.1. S-Public räumt dem Vertragspartner hinsicht- lich der im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 aufge- führten giropay-Marken das nicht-ausschließli- che (einfache), zeitlich maximal auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Wortmarke "giropay" und die Wort/ Bildmarke "giropay" (gemeinsam als "giropay-Marken" bezeichnet") in der Europäischen Union nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, um giro- pay als Bezahlverfahren anzubieten. 2.6.2. S-Public räumt dem Vertragspartner das nicht- ausschließliche (einfache) und zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte und räumlich auf das Gebiet (Staat) des Vertrags- partners beschränkte Recht ein, die im Brand- book gemäß Ziffer 2.4 aufgeführten eps-Mar- ken nach Maßgabe dieses Vertrages zur Kenn- zeichnung und Bewerbung des eps-Bezahlver- fahrens zu nutzen. 2.6.3. S-Public räumt dem Vertragspartner hinsicht- lich der im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 aufge- führten iDEAL-Marken das nicht-ausschließli- che (einfache), zeitlich maximal auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Wort/Bildmarke iDEAL nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, um iDEAL als Bezahlver- fahren anzubieten. 2.6.4. Die im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 sowie in Zif- fer 2.7 aufgeführten Marken und Logos, an de- nen S-Public dem Vertragspartner die gemäß Ziffern 2.6.1 bis 2.6.3 beschränkten Rechte ein- räumt, dürfen ausschließlich so verwendet wer- den, wie sie durch die Markeninhaber im jewei- ligen Register eingetragen worden sind. Eine Berechtigung, die Marken und Logos in irgend- einer Weise zu variieren, besteht nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechteeinräumung. 2.6.1. S-Public 2.6.1 GiroSolution räumt dem Vertragspartner hinsicht- lich Händler hinsichtlich der im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 aufge- führten giropay-aufgeführten giropay- Marken das nicht-ausschließli- che ausschließliche (einfache), zeitlich maximal auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Wortmarke "giropay" und die Wort/ Bildmarke "giropay" (gemeinsam als "giropay-Marken" bezeichnet") in der Europäischen Union nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, um giro- pay giropay als Bezahlverfahren anzubieten. 2.6.2. S-Public 2.6.2 GiroSolution räumt dem Vertragspartner Händler das nicht- ausschließliche (einfache) und zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte und räumlich auf das Gebiet (Staat) des Vertrags- partners Händlers beschränkte Recht ein, die im Brand- book Brandbook gemäß Ziffer 2.4 aufgeführten eps-Mar- ken eps- Marken nach Maßgabe dieses Vertrages zur Kenn- zeichnung Kennzeichnung und Bewerbung des eps-Bezahlver- fahrens eps- Bezahlverfahrens zu nutzen. 2.6.3. S-Public 2.6.3 GiroSolution räumt dem Vertragspartner hinsicht- lich Händler hinsichtlich der im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 aufge- führten aufgeführten iDEAL-Marken das nicht-ausschließli- che ausschließliche (einfache), zeitlich maximal auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Wort/Bildmarke iDEAL nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, um iDEAL als Bezahlver- fahren Bezahlverfahren anzubieten. 2.6.4. 2.6.4 Die im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 sowie in Zif- fer Ziffer 2.7 aufgeführten Marken und Logos, an de- nen S-Public denen GiroSolution dem Vertragspartner Händler die gemäß Ziffern 2.6.1 bis 2.6.3 beschränkten Rechte ein- räumteinräumt, dürfen ausschließlich so verwendet wer- denwerden, wie sie durch die Markeninhaber im jewei- ligen jeweiligen Register eingetragen worden sind. Eine Berechtigung, die Marken und Logos in irgend- einer irgendeiner Weise zu variieren, besteht nicht.

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