Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. 26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Insurance Information Sheet
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte.
26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Belehrung Über Die Folgen Einer Anzeigepflichtverletzung
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob 12.1 Verletzt die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Verletzt begünstigte Person eine der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag genannten Obliegenheiten vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
12.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach , das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersder begünstigten Person entspricht. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit vorliegt. Auch hat die begünstigte Person zu beweisen.
12.3 Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist jedoch der Versicherer insoweit jedoch zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer .
12.4 Verletzt die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann ist der Versicherer sich auf eine vollständige nur dann vollständig oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufenleistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
26.2 Verletzt 12.5 Der Versicherer wird außerdem von der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem VertragVerpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die er vor Eintritt für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalls zu erfüllen hatVersicherungsfalles, kann insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer nicht nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann Umfang der Versicherer nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte.
26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Jahresreiseversicherung Essential
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine a) Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das entwendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt auch für die Obliegen- heiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Ver- letzung der Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Kürzung richtet sich Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- sen.
b) Obliegenheitsverletzung des Nutzers Verletzt der Nutzer des Fahrrades eine Oblie- genheit nach Nr. 1 b) oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des VersicherungsnehmersNutzers entspricht. Eine Kürzung unterbleibtDas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. § 8 Wieder aufgefundene Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, wenn so hat der Versicherungsnehmer nachweistnach Kenntniserlangung dies dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegtTelefax oder Brief) anzuzei- gen.
2. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als Hat der Versicherungsnehmer nachweistden Besitz einer ab- handen gekommenen Sache zurückerlangt, dass die Verletzung der Obliegenheit weder nach- dem für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist. Dies gilt nicht, wenn so hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hatEnt- schädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur Der Versiche- rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausübenMonats nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- rung des Versicherers auszuüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgteNach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Ver- sicherer über.
26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach , das der Schwere des Verschuldens des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers entspricht. Eine Kürzung unterbleibtDas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlen- schloss) an einen festen Gegenstand (z. B. Laternenpfahl) anzuschließen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn meh- rere Fahrräder zusammengeschlossen sind.
b) das versicherte Fahrrad bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit einem der unter a) genannten Schlösser gegen Diebstahl zu sichern. Bei der Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutztem abgeschlossenen Raum/Schuppen/Gebäude entfällt die Verschlussvorschrift nach a).
c) das versicherte Fahrrad jederzeit nach der Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
d) dem Versicherer nachträgliche An- oder Umbauten fester Teile, welche sich auf die Versicherungssumme auswirken, schriftlich anzuzeigen.
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegtnach Kenntniserlangung dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als Hat der Versicherungsnehmer nachweistden Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, dass nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt Entschädigung zurückzuzahlen oder die Feststellung Sache dem Versicherer zur Verfü- gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatüber.
26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag3. Der Versicherer behält es sich vor, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgteübernehmen.
26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Fahrradversicherung
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine a) Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Versicherungs- nehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das entwendete Fahrrad nicht ord- nungsgemäß gesichert war, so ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt seine berechtigt, sei- ne Leistung in dem Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach , das der Schwere des Verschuldens des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers entspricht. Eine Kürzung unterbleibtDas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen.
b) Obliegenheitsverletzung des Nutzers Verletzt der Nutzer des Fahrrades eine Oblie- genheit nach Nr. 1 b) oder 2 vorsätzlich, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit so ist jedoch der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Leis- tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit weder ist der Versicherer berechtigt, sei- ne Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Nutzers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisen. § 11 Wieder aufgefundene Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er- mittelt, so hat der Versicherungsnehmer nach Kenntnis- erlangung dies dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist. Dies gilt nicht, wenn so hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hatEntschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausübenMonats nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- rung des Versicherers auszuüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgteNach fruchtlosem Ab- lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Fahrrad Vollkaskoversicherung
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine a) Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlichnach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässigdass das ent- wendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer berechtigt von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach , das der Schwere des Verschuldens des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers entspricht. Eine Kürzung unterbleibtDas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
b) Obliegenheitsverletzung des Nutzers Verletzt der Nutzer des Fahrrades eine Obliegenheit nach Nr. 1 b) oder 2 vorsätzlich, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit so ist jedoch der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit weder ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Nutzers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver- sicherungsnehmer zu beweisen. § 11 Wieder aufgefundene Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung dies dem Ver- sicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- xxxxx Xxxxx zurückerlangt, nachdem für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist. Dies gilt nicht, wenn so hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hatEntschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausübenMonats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgteNach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Den Rahmenvertrag Zur Fahrrad Vollkaskoversicherung