Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das ent- wendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
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Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Oblie- genheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das ent- wendete entwendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche Gleiche gilt auch für die Obliegenheiten Obliegen- heiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen.
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Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das ent- wendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche Gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
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Samples: www.grafschmidt.com
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das ent- wendete entwendetet Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert warwar oder eine Obliegenheit nach Nr. 2) vorsätzlich, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzenkür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zu beweisenbe- weisen.
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Samples: Leasing Rahmenvertrag
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Oblie- genheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das ent- wendete entwendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß ord- nungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche Gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine sei- ne Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
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Samples: sc3b1d23430ba66cb.jimcontent.com