Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelt.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – Fassung der Bekanntmachung vom 2326. Mä rz 2005 September 2002 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten3830), zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 298. August 2014 April 2013 (BGBl. I S. 1490734) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürf tige Anlagen - 4. BImSchV) in der jeweils gü ltigen FassungFassung der Bekanntma chung vom 14. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 Xxxx 1997 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 232. Dezember 1981 Mai 2013 (BGBl. I S. 1692973) sind zu beachtenGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) Der am 30.01.2013 öffentlich bekannt gegebene Erörterungster min zum oben genannten Vorhaben der Firma UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 00000 Xxxxxx findet am 11.06.2013, um 10:00 Uhr, Konfe renzraum des Amtes Kleine Elster, Xxxxxxxxxx 0 in 03238 Mas sen nicht statt. Die Gemeinde Ortwig, vertreten durch die Gemeindeverwaltung Letschin, Xxxxxxxxxxxxx 00 x xx 00000 Xxxxxxxx beantragt für den Grabenneubau und die Reaktivierung des Altgrabens in Ortwig im Landkreis Märkisch-Oderland, Gemeinde Ortwig, Gemarkung Ortwig, Flur 2 und 3 sowie Gemarkung Groß Neu endorf, Flur 4, die Planfeststellung/Plangenehmigung nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes. Im Ü brigen gelten Rahmen des Vorhabens ist zur Verbesserung des Landschafts wasserhaushaltes und zur Stabilisierung des Abflussgeschehens eine Rekonstruktion bzw. ein teilweiser Neubau eines Ortsent wässerungsgrabens entlang des Ortsrandes von Ortwig geplant. Das Ziel des Gewässerneubaus besteht in der gezielten Abfüh rung von Oberflächenwasser, wodurch z. B. bei extremen Nie derschlagsereignissen schädliche Auswirkungen auf Siedlungs bereiche und landwirtschaftliche Nutzflächen verringert und nach Möglichkeit verhindert werden sollen. Durch die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen VorschriftenAnord nung von Staubauwerken wird nicht nur die rechtzeitige Ablei tung von Oberflächenwasser, sondern auch der Wasserrückhalt in niederschlagsarmen Perioden gewährleistet. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nichtNach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Durchfü hrung Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsver fahrens auf der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begrün dung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unter lagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 033201 442-551 während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 328 in 00000 Xxxxxxx, XX Xxxx Xxxxxxxxx eingesehen werden. Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 SGB IV finden die Sitzungen der Prü fungsordnung Vertreterversammlung in öffentlicher Sitzung statt. Hiermit wird der Rechtsanwaltskammer geregeltTermin für die IV/5. Sitzung der Vertreterver sammlung der Unfallkasse Brandenburg öffentlich bekannt ge macht. Die Sitzung der Vertreterversammlung findet im Verwaltungs gebäude der Unfallkasse Brandenburg, Xxxxxxxxx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx (Xxxx) am 12. Juni 2013 um 10:00 Uhr statt. Die Sitzung der Vertreterversammlung ist öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten, Grundstücksge schäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen befasst. Für weitere Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlos sen werden.
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnli- che Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mä rz Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Xxxx 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) Gesetz über die Umw eltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten1757, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten2797), zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) zuletzt geänder t durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2922. August 2014 Dezember 2008 (BGBl. I S. 14902986) Die Firma Erste Biogas Gerswalde Steinhoff Betriebs GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 xx 00000 Xxxxxxxxx beantragte Die Firma Zweite Biogas Gerswalde Steinhoff Betriebs GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 xx 00000 Xxxxxxxxx beantrag- te die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge- setzes (BImSchG), auf dem Grundstück 00000 Xxxxxxxxx in der jeweils gü ltigen FassungGemarkung Kaakstedt, Flur 2, Flurstück 121 (Landkreis Ucker- mark) eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.4 b) aa) Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbe- dürftige Anlagen (4. April 1976 BImSchV) so wie um ein Vorhaben der Nummer 1.3.2 Spalte 2 derAnlage 1 des Gesetzes über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (BGBlUVPG). I S. 965) und Nach § 3c UVPG war für das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nichtbeantragte Vorhaben eine stand- ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Durchfü hrung Feststellung erfolgte nach Be ginn des Genehmigungsver- fahrens auf der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Feststellung ist in nicht selbständig anfechtbar. Die Begrün- dung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unter- lagen können nach v orheriger telefonischer Anmeldung unter der Prü fungsordnung Telefonnummer 0000 000-0000 während der Rechtsanwaltskammer geregeltDienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 103, Müllroser Chaus- see 50, 00000 Xxxxxxxxx (Xxxx) eingesehen werden.
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Samples: Tarifvertrag
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) Zuwendungen, den Nachweis und die Verordnung ü ber Prüfung der Verwendung, die Berufsausbildungen Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW), die Verwaltungsvorschriften zum Rechtsanwaltsfachangestellten ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW) sowie das § 8 GkG NRW i.V.m. der GO NRW und zur Rechtsanwaltsfachangestelltendie KomHVO in ihrer jeweils gültigen Fassung, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestelltensoweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
(2) Beihilferechtliche Grundlage für die Weiterleitung der Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2 durch die Zuwendungsempfänger*innen nach Ziffer 3 Abs. Dezember 1981 1 lit. a) an Verkehrsunternehmen können sein: die jeweils gültigen öffentlichen Dienstleistungsaufträge i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (BGBlEG) Nr. I S. 16921370/2007, allgemeine Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie weitere Regelungen des allgemeinen Beihilferechts (bspw. De- minimis-Verordnungen, Notifizierungsverfahren).
(3) Beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2 an Verkehrsunternehmen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für einen im Verbandsgebiet des ZRL belegenen Aufgabenträger erbringen, sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. jeweils bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge, soweit die Aufgabenträger gegenüber dem ZRL bestätigen, dass die jeweiligen Zuwendungen als Ausgleichsleistungen auf die bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geleistet werden dürfen.
(4) Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelt.
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Samples: Förderrichtlinie
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) Bundesgesetz vom 29. August 2014 April 1998 über die Landwirt- schaft (BGBlLandwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) ‒ Verordnung vom 7. I S. 1490) Dezember 1998 über die Strukturver- besserungen in der jeweils gü ltigen FassungLandwirtschaft (Strukturverbesse- rungsverordnung, SVV; SR 913.1) ‒ Verordnung vom 26. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV; SR 914.11) ‒ Verordnung des BLW vom 1226. April 1976 November 2003 über In- vestitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (BGBlIBLV; SR 913.211) ‒ Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. I S. 965Juni 1997 (KLwG; BSG 910.1) ‒ Kantonale Verordnung vom 5. November 1997 über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV; BSG 910.113) ‒ Stiftungsurkunde der BAK vom 17.1.2008 und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23weitere Reglemente der BAK. Dezember 1981 (BGBlBei den vorgehend genannten Rechtsgrundlagen handelt es sich nur um die wichtigsten. I S. 1692) sind zu beachtenIn den allgemeinen Bedingun- gen werden diese Rechtsgrundlagen nur zusammengefasst. Im Ü brigen Die Rechtsgrundlagen gelten jedoch in vollem Umfang. Dar- über hinaus werden sie durch die allgemeinen arbeits- Bedingungen ergänzt bzw. präzisiert. Auch alle übrigen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen, etc.) behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie hier nicht er- wähnt werden (z.B. Begriffs- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregeltDirektzahlungsverordnung, Tier- und Gewässerschutzgesetz, Zivilgesetzbuch, Obligati- onenrecht, etc.).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Landwirtschaftliche Investitionskredite Und Betriebshilfedarlehen
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen 2.1.1 Der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Berufsausbildung Stiftung setzt sich aus den Dokumenten Vorschlag und zugehörigen Berechnungen, dem Antrag auf Anschluss sowie dem Aufnahmeschreiben der Stiftung zusammen.
2.1.2 Integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bilden: – Stiftungsurkunde – Allgemeine Anschlussbestimmungen – Teilliquidationsreglement – Vorsorgereglement – Rückstellungsreglement – Anlagereglement – Organisationsreglement – Wahlreglement – Kostenreglement – Versicherter Vorsorgeplan – Nutzungsbedingungen der Onlinedienste – Umwandlungssätze für Altersrenten Der Arbeitgeber anerkennt für sich und für die der Stiftung angeschlossenen Arbeitnehmer die Stiftungs- urkunde sowie die weiteren Reglemente und Bestimmun- gen der Stiftung und übernimmt die darin festgehaltenen Rechte und Pflichten. Allfällige spätere Änderungen der Stiftungsurkunde und vom Stiftungsrat beschlossene Re- glementsänderungen, neue Reglemente sowie geänderte oder neue Bestimmungen der Stiftung haben auch für die Firma und deren der Stiftung angeschlossene Arbeitneh- mer Gültigkeit. Bis auf den versicherten Vorsorgeplan sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Iaufgeführ- ten Dokumente im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregeltInternet abrufbar.
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Samples: Anschlussvertrag
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen Der Warenverkehr über die Zollgrenze in der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23Luft muss über bestimmte Zollflugplätze erfol- gen, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bezeichnet werden (Art. Mä rz 2005 22 Abs. 1 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Ein Flugplatz der Kategorie D gilt nicht als Zollflugplatz. Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen er- folgen. Die EZV kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilli- gen (BGBlArt. I S. 93144 Abs. 1 ZG i.V.m Art. 142 Abs. 1 der Zollverordnung [ZV; SR 631.01]). Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Landung und Abflug nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Ausnahmsweise kann die EZV im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluft- fahrt (BAZL) die Benützung anderer Landungs- und Abflugstellen gestatten (Art. 9 des Bun- desgesetzes über die Luftfahrt [LFG; SR 748.0]). Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex1. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem ZG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 20 der Verordnung ü ber über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten Einreise und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassungdie Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12Staatssekretariat für Migration (SEM) legt im Einvernehmen mit der EZV und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem BAZL die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest (Art. April 1976 21 Abs. 1 VEV). Ein Flugplatz der Ka- tegorie D gehört nicht zu den Schengener Aussengrenzen. Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Be- hörde benötigt (BGBlArt. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 2321 Abs. Dezember 1981 (BGBl3 VEV). I S. 1692) Auf einem Flugplatz der Kategorie D sind zu beachtengrenzüber- schreitende Flüge nur von bzw. nach Schengen-Staaten erlaubt. Flüge von bzw. nach Dritt- staaten sind nicht zulässig. Im Ü brigen gelten Fall einer vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der Binnengrenze bleiben die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen VorschriftenBestimmungen des Schengener Grenzkodex vorbehalten (Art. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelt22 VEV).
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Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen Der Bund stellt dem Freistaat Thüringen im Rahmen des am 29. September 2020 von der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vereinbarten „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ gegen Nachweis einmalig beginnend ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2026 jährlich durch Festbeträge im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung Finanzhilfen für Personal, Digitalisierung und moderne Strukturen im ÖGD in Thüringen zur Verfügung. Mä rz 2005 Um den Rahmen für die Zuwendung dieser Landesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte zu beschreiben, wurde am 28. Mai 2021 zwischen dem Freistaat Thüringen, dem Thüringischer Landkreistag e. V. und dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. eine Vereinbarung abgeschlossen, die Grundlage für diese Förderrichtlinie ist. Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (BGBl. I S. 931ThüLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen für die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriftenunter Ziffer 1.3 beschriebenen Zuwendungszwecke. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Durchfü hrung Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregeltverfügbaren Haushaltsmittel.
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Samples: Rahmenvereinbarung
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen 1.1 Das Lizenzstatut der Berufsausbildung Volleyball Bundesliga e.V. (VBL) regelt die Zulassung von Vereinen zu den Lizenzligen des Deutschen Volleyball-Verbandes (DVV) sowie den Spielbetrieb der Lizenzligen.
1.2 Soweit das Lizenzstatut keine eigenen Regelungen geschaffen hat, gelten die Internationalen Spielregeln, die Satzungen und Ordnungen der VBL, des DVV, der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) sowie die Entscheidungen der Organe der VBL und des DVV.
1.3 Die vom VBL-Vorstand verabschiedeten Vordrucke und Handlungsanweisungen sind verbindlich und werden auf der Internetseite der VBL veröffentlicht.
1.4 Bei Verweis auf Beiträge, Gebühren und Geldstrafen gelten die in Teil G und H genannten Beträge i.V.m. Ziffer 16 Bundesspielordnung.
1.5 Für die Rechtsprechung in Lizenzliga-Angelegenheiten gelten die Satzungen und Ordnungen des DVV und der VBL, das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) Lizenzstatut und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten sich aus den einzelnen Verträgen ergebenden Rechte und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPatPflichten der Vertragspartner.
1.6 Der VBL-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29Vorstand kann redaktionelle Änderungen oder Korrekturen offensichtlicher Fehler im Lizenzstatut beschließen. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregeltSolche Änderungen müssen sofort nach Beschlussfassung bekannt gemacht werden.
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Samples: Lizenzstatut
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – 3.1 Es finden die Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG, Bundesgesetz vom 238.Xxxx 1979, XXXx.Xx. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490139/79) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 geltenden Fassung samt den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen (BGBl. I S. 965insbesondere der Entgeltrichtlinienverordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl Nr 924/1994 idgF) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nichtin der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Durchfü hrung Gesellschaft ist zu deren Einhaltung als gemeinnützige Bauvereinigung verpflichtet.
3.2 Des Weiteren ist die Gesellschaft bei der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist Errichtung, Vermietung und Bewirtschaftung der Wohnhausanlage an die Vorschriften des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaus-sanierungsgesetzes (WWFSG 1989, Landesgesetz für Wien vom 24.2.1989 XXXx.Xx. 18/89) in der Prü fungsordnung geltenden Fassung, die hiezu ergangene Verordnung der Rechtsanwaltskammer geregeltWiener Landesregierung über die angemessenen und förderbaren Gesamtbaukosten und über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen und Eigenheimen im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes LGBl. Nr. 28/1989 in der jeweils geltenden Fassung, und die Bedingungen der zitierten Förderungszusicherung gebunden.
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Samples: Mietvertrag
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnli- che Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – Fassung der Bekanntmachung v om 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mä rz Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Xxxx 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) Gesetz über die Umw eltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten1757, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten2797), zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) zuletzt geänder t durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2922. August 2014 Dezember 2008 (BGBl. I S. 14902986) Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 14. Juli 2009 Die Firma Windenergie Xxxxxx-Xxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxx 00 in 16816 Neuruppin/OT Nietwerder beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf dem Grundstück in 16866 Gumtow, Gemarkung Görike, Flur 5, Flurstück 20 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betrei- ben. Gemäß § 1 Absatz 2 der jeweils gü ltigen FassungNeuntenVerordnung zur Durchführung des BImSchG ist für dasVorhaben die Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) Typ ENERCON E 82 mit einer Gesamthöhe von 149,3 m über Gr und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten und mit einer Nennleistung von 2 MW so wie die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nichterforderlichen Erschlie- ßungsanlagen. Die Durchfü hrung Inbetriebnahme der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte Windkraftanlage ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregeltzum Jahresende 2009 vorgesehen.
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