Rechtsnachfolge. 20.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen. 20.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Rechtsnachfolge. 20.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger Rechtsnach- folger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen.
20.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 2 contracts
Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Strom), Netzanschlussvertrag (Strom)
Rechtsnachfolge. 20.111.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei Ver- tragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesenhinge- wiesen.
20.211.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers Netznutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 2 contracts
Rechtsnachfolge. 20.121.1. Jede Jeder Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragenüber- tragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere an- dere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten Pflich- ten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesenhin- gewiesen.
20.221.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Rechtsnachfolge. 20.121.1. Jede Jeder Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilter- teilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung Übertra- gung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen.
20.221.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Gas)
Rechtsnachfolge. 20.1. Jede Jeder Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen.
20.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)
Rechtsnachfolge. 20.1. 22.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen.
20.2. 22.2 Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers -nutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Rahmen Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers Netzbetriebs nach § 7 EnWG EnWG, handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Rechtsnachfolge. 20.117.1. Jede Jeder Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilter- teilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung Übertra- gung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen.
20.217.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelthan- delt.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zum Anschluss Einer Eigenerzeugungsanlage (Strom)
Rechtsnachfolge. 20.119.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der Vereinbarung Netzan- schluss/Anschlussnutzung als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb in- nerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich schrift- lich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert geson- dert hingewiesen.
20.219.2. Der Zustimmung des Anschlussnutzers/Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)
Rechtsnachfolge. 20.113.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmtzu- stimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesenhingewie- sen.
20.213.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung