Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. 12.2 Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12.3 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen. 12.4 Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger Rechts- nachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 10.1. Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 10.2. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 10.3. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 10.4. Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie
Rechtsnachfolge. 12.1 (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen ge- gen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 (2) Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 (3) In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) 1 und (2) 2 die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 (4) Die Absätze (1) 1 bis (3) 3 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 a. Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 b. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 c. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, Umwandlungsrecht gelten statt der Absätze (1) und (2) Ziffer 10.a. bis 10.b. die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 d. Die Absätze (1) Ziffer 10.a. bis (3) 10.c. gelten auch für wiederholte RechtsnachfolgenRechtsnachfolge.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung Zu- stimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen ge- gen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 . Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich unverzüg- lich in Textform mitzuteilen.
12.3 . In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Absätze (1) bis (3) . Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Kaufvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 . In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Absätze (1) bis (3) . Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsnachfolge. 12.1 14.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 14.2 Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 14.3 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 14.4 Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist jede Partei ist im Wege W ege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit nach schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 . Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich in Textform mitzuteilen.
12.3 . In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Absätze (1) bis (3) . Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: General Terms and Conditions
Rechtsnachfolge. 12.1 (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 (2) Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 (3) In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) 1 und (2) 2 die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 (4) Die Absätze (1) 1 bis (3) 3 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werdenwer- den, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Eintre- tenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 (2) Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 (3) In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) 1 und (2) 2 die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 (4) Die Absätze (1) 1 bis (3) 3 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 11.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung Zustim- mung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 11.2 Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 11.3 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen.
12.4 11.4 Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Autostromvertrag
Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 . Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich in Textform mitzuteilen.
12.3 . In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Absätze (1) bis (3) . Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten Pflich- ten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen ei- nen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
12.2 Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten statt der Absätze (1) und (2) die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
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Samples: Stromliefervertrag