Common use of Rechtsnachfolge Clause in Contracts

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) erfüllt sind. Der übertragende Partner wird von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger in diese Verpflichtungen gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich eingetreten ist. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter Rechtsnachfolge. 2. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht auf Rückerstattung des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte zu, wenn dieser anlässlich der dauernden Verringerung des Ausmaßes der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung des Netzanschlusses oder der Netznutzung (Netzkooperation) ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner schriftlich nachweist. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger verpflichtet, APG hinsichtlich allfälliger Ansprüche des Rechtsvorgängers schad- und klaglos zu halten.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene dem Netzzugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen so- weit die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Partner wird Vertrags- partner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger Nachfolger in diese die Verpflichtungen dem an- deren Vertragspartner gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich eingetreten ist. 2. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter Rechtsnachfolgebekannt zu geben. 23. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht Will ein Dritter auf Rückerstattung Seiten des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte zuNetzkunden in die Rechte und Pflichten des Netzzugangs- vertrages eintreten, wenn dieser anlässlich ist hierfür die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Erfolgt der dauernden Verringerung des Ausmaßes Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, kann der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung des Netzanschlusses bisherige oder der Netznutzung (Netzkooperation) ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner schriftlich nachweistneue Netzkunde eine Ablesung des Verbrauchs zum Wechseltermin durch den Netzbe- treiber verlangen. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger Der Netzbetreiber ist verpflichtet, APG hinsichtlich allfälliger Ansprüche diese Ablesung vorzunehmen. Der Netzbetreiber kann dafür ein Entgelt gemäß § 11 Systemnutzungsentgelte-Verordnung in Rechnung stellen. Die Ermittlung des Rechtsvorgängers schad- Verbrauchs durch Ablesung kann durch eine gemeinsam bestätigte Selbstablesung beider Netzkunden ersetzt werden. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, ohne dass eine (End-) Abrech- nung verlangt worden ist, so haften der bisherige und klaglos zu haltender neue Netzkunde zur ungeteil- ten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum. Der Netz- betreiber hat den neuen Netzkunden auf diesen Umstand anlässlich des Vertragsüber- ganges hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene dem Netzzugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Partner wird Vertragspartner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger Nachfolger in diese die Verpflichtungen dem anderen Vertragspartner gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich eingetreten ist. 2. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter Rechtsnachfolgebekannt zu geben. 23. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht Will ein Dritter auf Rückerstattung Seiten des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte zuNetzkunden in die Rechte und Pflichten des Netzzugangsvertrages eintreten, wenn dieser anlässlich ist hierfür die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Erfolgt der dauernden Verringerung des Ausmaßes Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, kann der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung des Netzanschlusses bisherige oder der Netznutzung (Netzkooperation) ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner schriftlich nachweistneue Netzkunde eine Ablesung des Verbrauchs zum Wechseltermin durch den Netzbetreiber verlangen. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger Der Netzbetreiber ist verpflichtet, APG hinsichtlich allfälliger Ansprüche diese Ablesung vorzunehmen. Der Netzbetreiber kann dafür ein Entgelt gemäß § 11 Systemnutzungsentgelte-Verordnung in Rechnung stellen. Die Ermittlung des Rechtsvorgängers schad- Verbrauchs durch Ablesung kann durch eine gemeinsam bestätigte Selbstablesung beider Netzkunden ersetzt werden. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, ohne dass eine (End-)Abrechnung verlangt worden ist, so haften der bisherige und klaglos zu haltender neue Netzkunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum. Der Netzbetreiber hat den neuen Netzkunden auf diesen Umstand anlässlich des Vertragsüberganges hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene dem Netz- zugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich verbind- lich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Partner wird Vertragspartner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen über- nommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger Nachfolger in diese Verpflichtungen die Ver- pflichtungen dem anderen Vertragspartner gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich rechts- verbindlich eingetreten ist. 2. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter RechtsnachfolgeVertragspartner unverzüg- lich bekannt zu geben. 23. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht Will ein Dritter auf Rückerstattung Seiten des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte zuNetzkunden in die Rechte und Pflichten des Netzzugangsvertrages eintreten, wenn dieser anlässlich ist hierfür die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Erfolgt der dauernden Verringerung des Ausmaßes Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, kann der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung des Netzanschlusses bisherige oder der Netznutzung (Netzkooperation) ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner schriftlich nachweistneue Netzkunde eine Ablesung des Verbrauchs zum Wechseltermin durch den Netzbetreiber ver- langen. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger Der Netzbetreiber ist verpflichtet, APG hinsichtlich allfälliger Ansprüche diese Ablesung vor- zunehmen. Der Netzbetreiber kann dafür ein Entgelt gemäß § 11 Systemnutzungsentgelte-Verordnung in Rechnung stel- len. Die Ermittlung des Rechtsvorgängers schad- Verbrauchs durch Ablesung kann durch eine gemeinsam bestätigte Selbstablesung beider Netzkunden ersetzt werden. Erfolgt der Vertragseintritt wäh- rend eines Abrechnungszeitraumes, ohne dass eine (End-) Abrechnung verlangt worden ist, so haften der bisherige und klaglos zu haltender neue Netzkunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlich- keiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum. Der Netz- betreiber hat den neuen Netzkunden auf diesen Umstand anlässlich des Vertragsüberganges hinzuweisen.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene dem Netzzugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Partner wird Vertragspartner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger Nachfolger in diese die Verpflichtungen dem anderen Vertragspartner gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich eingetreten ist. 2. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter Rechtsnachfolgebekannt zu geben. 23. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht auf Rückerstattung des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte Netzbereit- stellungsentgelts zu, wenn dieser anlässlich der dauernden Verringerung des Ausmaßes der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung Stillegung des Netzanschlusses oder der Netznutzung (Netzkooperation) einer Anlagenaufteilung ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner Vertragspartner schriftlich nachweist. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG der Netzbetreiber dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstattenrückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger verpflichtet, APG den Netzbetreiber hinsichtlich allfälliger Ansprüche des Rechtsvorgängers schad- und klaglos zu halten.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene dem Netzzugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Partner wird Vertragspartner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger Nachfolger in diese die Verpflichtungen dem anderen Vertragspartner gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich eingetreten ist. 2. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter Rechtsnachfolge. 23. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht auf Rückerstattung des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte zu, wenn dieser anlässlich der dauernden Verringerung des Ausmaßes der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung Stillegung des Netzanschlusses oder der Netznutzung (Netzkooperation) einer Anlagenaufteilung ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner Vertragspartner schriftlich nachweist. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger verpflichtet, APG hinsichtlich allfälliger Ansprüche des Rechtsvorgängers schad- und klaglos zu halten.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen Für Den Zugang Zum Übertragungsnetz

Rechtsnachfolge. 1. Die Partner/APG Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus den Verträgen entstandene dem Netzzugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit bei diesen so- weit die Voraussetzungen für den Netzanschluss und die Netznutzung (Netzkooperation) Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Partner wird Vertrags- partner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Rechtsnachfolger Nachfolger in diese die Verpflichtungen dem ande- ren Vertragspartner gegenüber der APG/des Partners vollinhaltlich und rechtsverbindlich eingetreten ist. 2. Jede Rechtsnachfolge ist der APG/dem jeweiligen anderen Partner Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall wiederholter Rechtsnachfolgebekannt zu geben. 23. Einem Rechtsnachfolger steht das Recht Will ein Dritter auf Rückerstattung Seiten des Netzbereitstellungsentgelts oder vergleichbarer Entgelte zuNetzkunden in die Rechte und Pflichten des Netzzugangs- vertrages eintreten, wenn dieser anlässlich ist hierfür die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Erfolgt der dauernden Verringerung des Ausmaßes Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, kann der bereitgestellten Anschlussleistung, der dauernden Stilllegung des Netzanschlusses bisherige oder der Netznutzung (Netzkooperation) ein entsprechendes Einvernehmen über die Rückzahlung mit dem bisherigen Partner schriftlich nachweistneue Netzkunde eine Ablesung des Verbrauchs zum Wechseltermin durch den Netzbetreiber verlangen. Kann der Rechtsnachfolger diesen Nachweis mit zumutbarem Aufwand nicht erbringen, hat APG dem Rechtsnachfolger das Netzbereitstellungsentgelt dann zurückzuerstatten, wenn sich der Rechtsnachfolger Der Netzbetreiber ist verpflichtet, APG hinsichtlich allfälliger Ansprüche diese Ablesung vorzunehmen. Der Netzbe- treiber kann dafür ein Entgelt gemäß § 11 Systemnutzungsentgelte-Verordnung in Rech- nung stellen. Die Ermittlung des Rechtsvorgängers schad- Verbrauchs durch Ablesung kann durch eine gemeinsam bestätigte Selbstablesung beider Netzkunden ersetzt werden. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes, ohne dass eine (End-) Abrechnung verlangt wor- den ist, so haften der bisherige und klaglos zu haltender neue Netzkunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum. Der Netzbetreiber hat den neuen Netzkunden auf diesen Umstand anlässlich des Vertragsüberganges hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz