Common use of Rechtsweg Clause in Contracts

Rechtsweg. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für diesen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gilt deutsches Rechtgegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssenFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit nach dem Sitz, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sinddem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, am Gericht Ihres Wohnsitzesnach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istbekannt, am bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens des Versicherers oder am Sitz der seiner für Ihren Vertrag den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssenzur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, können wir den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sindGerichte des Staates zuständig, am in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht Ihres Wohnsitzesfür Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istbekannt, am bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens des Versicherers oder am Sitz der seiner für Ihren Vertrag den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht 17.3.1 Für diesen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir Versicherer be- stimmt sich die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der seiner für Ihren Vertrag den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 17.3.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei- nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person sind Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge- sellschaftOffene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene PartnerschaftsgesellschaftPartnerschaftsgesellschaft ist. 17.3.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Kla- geerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an Ihrem bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh- mer nach dem Sitz des Versicherers oder Ihrer Niederlassung zuständigseiner für den Versicherungsver- trag zuständigen Niederlassung.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssenzur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, können wir den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sindGerichte des Staates zuständig, am in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht Ihres Wohnsitzesfür Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istbekannt, am bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens des Versicherers oder am Sitz der seiner für Ihren Vertrag den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Rechtsweg. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreitenbe- schreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i2 h)). (1) Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen: Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden folgen- den Orten einreichen: – am » Am Sitz unseres des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oderNiederlassung, » oder wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzesWohnsitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; “, das ist z. B. zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts gewöhnlichen Aufent- halts einreichen. (32) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer: Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden folgen- den Orten einreichen: » Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. » Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens unse- res Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. » Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaftOffene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen bür- gerlichen Rechts oder eine eingetragene PartnerschaftsgesellschaftPartnerschaftsge- sellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. (3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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Samples: Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreitenbeschrei- ten. Bitte beachten Sie jedochC-4.10.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Absin dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2i). (1) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zustän- dig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. C-4.10.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs- nehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem ge- wöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers o- der seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. C-4.11 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag Vertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Fahrradversicherung

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die ge- richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssenzur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, können wir den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli- chen Aufenthalt ins Ausland, sind die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sindGerichte des Staates zuständig, am in dem der Versi- cherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht Ihres Wohnsitzesfür Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn- sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istbe- kannt, am bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver- trag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens des Versicherers oder am Sitz der seiner für Ihren Vertrag den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Versicherung Der Produkt Haftpflicht (Inland) Pharmazeutischer Unternehmer

Rechtsweg. Außerdem haben Sie Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe § 3 Abs. 2i). (1) Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. (2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder, – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. (3) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssenzur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, können wir den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sindGerichte des Staates zuständig, am in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht Ihres Wohnsitzesfür Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gegensatz zur »juris- tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra- gener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istbekannt, am bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens des Versicherers oder am Sitz der seiner für Ihren Vertrag den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)