Verlängerung der Leistungsfrist Musterklauseln

Verlängerung der Leistungsfrist. Ist der „AN“ in der Durchführung seiner Arbeiten durch höhere Gewalt (schwere Erdbeben, Streik, Krieg – Österreich)) soweit sie nicht vom Auftragnehmer verschuldet ist, verhindert, hat er dies sofort dem „AG“ schriftlich mitzuteilen. Behinderungen dieser Art führen nur dann zu einer Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfristen (Zwischentermine, Endtermin), wenn sie jeweils zusammenhängend zwei Wochen überschreiten. Mehrkosten können aus diesem Titel keinesfalls geltend gemacht werden. Behinderungen durch ungünstige Witterung/Schlechtwetter führen nur dann zu einer Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfristen (Zwischentermine, Endtermin), wenn sie eine Periode von jeweils zusammenhängend zwei Wochen überschreiten. Die Bauzeit verlängert sich um die, diese zwei Wochen überschreitenden Schlechtwettertage. Werden an einem, im Bautagesberichtsbuch als Schlechtwettertag ausgewiesenen Tag Leistungen erbracht, gilt dieser Tag nicht als Schlechtwettertag und unterbricht die Schlechtwetterperiode. Maßnahmen zur Aufholung schlechtwetterbedingter Terminverzüge werden nicht gesondert vergütet. Anträge des Auftragnehmers auf Fristverlängerung sind ausschließlich schriftlich zu stellen. Der Auftragnehmer hat jede ihn betreffende Termingefährdung dem „AG“ unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch wenn er davon ausgeht, dass dem Auftragnehmer Umstände und Gründe bekannt sind. Sollte sich aus Gründen, die der „AN“ (eingeschlossen seine Subunternehmer) nicht zu vertreten hat, der Arbeitsbeginn verschieben oder eine Unterbrechung in der Arbeitsdurchführung eintreten, so verschieben sich Zwischentermine und der Endtermin ausschließlich um den Zeitraum dieser Terminverschiebung bzw. Unterbrechung. Der „AN“ ist somit verpflichtet, die im Terminplan festgelegte Dauer seiner Arbeiten, unabhängig vom Beginn bzw. der allfälligen Unterbrechung einzuhalten. Baueinstellung durch die Behörde aufgrund von Versäumnissen des Auftragnehmers verlängert die Ausführungsfrist nicht.
Verlängerung der Leistungsfrist. Wenn die Überschreitung der Leistungsfrist offensichtlich unvermeidbar ist, gelten folgende Bestimmungen:
Verlängerung der Leistungsfrist. Bei Änderung der Art, des Umfanges, der Umstände der Leistungserbringung und bei zusätzlichen Leistun- gen ist gegebenenfalls eine Verlängerung der Leis- tungsfrist zu vereinbaren, wenn die Änderungen und Zusätze den üblichen Umfang übersteigen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.