Common use of Regress Clause in Contracts

Regress. 2.7.1 Bei den Haftpflichtversicherungen sind Ausnahmen, Nichtigkeiten und Verwirkungen, die auf dem Gesetz oder diesem Vertrag beruhen und ihre Ursache in einem Ereignis haben, das vor und/oder nach dem Schadensfall stattgefunden hat, der geschädigten Person gegenüber nicht einwendbar. Insoweit, als die Gesellschaft ihre Leistungen auf Grundlage von Gesetzen oder des Versicherungsvertrags hätte verweigern oder mindern können, behält sie sich ein Recht auf Regress gegen den Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls gegen den Versicherten vor, sofern es sich hierbei nicht um den Versicherungsnehmer handelt. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls dem Versicherten, sofern es sich hierbei nicht um den Versicherungsnehmer handelt, ihre Absicht mit, ihren Regress auszuüben, sobald sie Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, der diese Entscheidung rechtfertigt.

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