Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommenabgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat ist der Veranstalter Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erstattet zu erreichenbekommen. Das gilt nicht, sofern es sich nicht um wenn völlig unerhebliche Leistungen handelt betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern Leistungsträ- gern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen Bestimmun- gen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommenabgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter ist Xxxxxxxxx TRAVEL verpflichtet, bei den Leistungsträgern Leistungs- trägern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, sofern es sich nicht um wenn völlig unerhebliche Leistungen handelt betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche be- hördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Samples: Reisevertrag
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehenent- gegenstehen.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes Um- standes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung Erstat- tung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche behördli- che Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommenabgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, sofern es sich nicht um wenn völlig unerhebliche Leistungen handelt betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Samples: Reisevertrag
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung Erstat- tung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch An- spruch genommenen Leistungen zu erreichener- reichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche ge- setzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern Leistungsträ- gern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehenentgegen- stehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommenabgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter ist SET REISEN verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, sofern es sich nicht um wenn völlig unerhebliche Leistungen handelt betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Samples: Reisevertrag
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden Rei- senden liegt (z.z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen genomme- nen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche be- hördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommenabgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.z. B. Krankheit), so hat ist der Veranstalter Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, sofern es sich nicht um wenn völlig unerhebliche Leistungen handelt betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen ab- gebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern Leistungsträ- gern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen Leistun- gen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen Bestimmun- gen dem entgegenstehen.
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