Release Management Musterklauseln

Release Management. Der Auftragsverarbeiter entscheidet eigenständig über den Einsatz von Releases oder Patches für die jeweils betriebenen Softwarekomponenten auf Ebene Betriebssystem und systemnaher Software. Nachfolgend werden die Mitwirkungsleistungen / Verpflichtungen des Auftraggebers in Bezug auf die Release-Zyklen der standardisierten Software-Komponenten (Betriebssystem, Middleware) definiert. Release Updates müssen regelmäßig durchgeführt werden. Ca. alle drei Jahre ist mit Neuaufbau / Installation zu rechnen. Im Zuge dessen werden erhöhte Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers bei den Releases, insbesondere bei Einhaltung der Zeit der Parallelbereitstellung, benötigt. Mit dem Auftraggeber abgestimmte Parallelbereitstellungen sind bis zu einer Dauer von vier Wochen im Leistungsumfang der regulären Verfahrensinfrastruktur enthalten. Eine vom Auftragsverarbeiter gewünschte oder verantwortete längere Parallelbereitstellung ist ebenfalls enthalten. Bei Verfahren die nicht auf dem aktuellen, generell supporteten Software-Komponenten betrieben werden, müssen durch den Auftragsverarbeiter zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Wenn gesonderte Software Lizenzen Support bei EOL (End-of-Life) von Software Komponenten notwendig ist, ist dieser kein Bestandteil der regulären Verfahrensinfrastruktur und muss gesondert vereinbart werden. Auch ein „Umzug“ des Verfahrensin den Sicherheitsbereich „Minimalschutz“ ist nicht im regulären Leistungsumfang der Verfahrensinfrastruktur enthalten.
Release Management. Das Release Management ist verantwortlich für die Planung, den zeitlichen Ablauf und die Steuerung des Übergangs von Releases in Test- und Produktionsumgebungen. Das Release Management soll sicherzustellen, dass die Integrität der Produktionsumgebung aufrechterhalten wird und dass die richtigen Komponenten im Release enthalten sind. Das Fachliche Verfahrensmanagement unterstützt diesen Prozess mit folgenden Aufgaben: Aufgaben und Zuständigkeiten Auftrag- nehmer Auftrag- geber Releaseplanung in Abstimmung mit dem Auftraggeber D V, B Fachlicher Test der Releases V, D I Fachliche Abnahme der Releases B V, D Erstellung der Anwenderinformationen V, D I
Release Management. Bei einer Umsetzung von Tickets (Change Requests5) müssen diese den Versionen der in der Dienstleistung verwendeten Software zuordenbar sein. Die Versionierung ist dabei wie folgt um- gesetzt: Software-Paket-X.YY.ZZ X -> Major-Release, die zugrundeliegende Software wird ausgetauscht YY -> Normalrelease, Erweiterung von X ZZ -> Subrelease, Erweiterung von Y 5 Änderungswunsch
Release Management. Die nötige Softwarepflege für die von AVAYA im Rahmen des „Avaya Link Secure SIP“ betriebenen und vom Update betroffenen Systeme und Komponenten umfasst: - Maßnahmen, die AVAYA zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft für erforderlich hält, ggf. werden technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates) durchgeführt. - Die Beseitigung von Störungen, die nach der Diagnose von AVAYA auf reproduzierbaren Proble- men in der aktuell eingesetzten, unveränderten Fassung der Software beruhen; die Korrektur kann nach Problemlage in einer Übergangs- oder Umgehungslösung bestehen. Das Liefern und Einbringen von Software mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen (Upgrade) ist nicht Bestandteil der Softwarepflege und wird zu den bei AVAYA gültigen Listenpreisen berechnet.
Release Management. Die nötige Softwarepflege für die von AVAYA im Rahmen des „Eco SIP Premium“, „Voice Service SIP Premium“, „Eco SIP Premium Professional“ bzw. „Voice Service SIP Premium Professional“ betriebenen und vom Update betroffenen Systeme und Komponenten umfasst: - Maßnahmen, die AVAYA zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft für erforderlich hält, ggf. werden technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates) durchgeführt. - Die Beseitigung von Störungen, die nach der Diagnose von AVAYA auf reproduzierbaren Proble- men in der aktuell eingesetzten, unveränderten Fassung der Software beruhen; die Korrektur kann nach Problemlage in einer Übergangs- oder Umgehungslösung bestehen. Das Liefern und Einbringen von Software mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen (Upgrade) ist nicht Bestandteil der Softwarepflege und wird zu den bei AVAYA gültigen Listenpreisen berechnet.
Release Management. Die nötige Softwarepflege für die von LIPINSKI TELEKOM im Rahmen von „LIPINSKI Link“ betriebenen und von einem Update betroffenen Systeme und Komponenten umfasst: - Maßnahmen, die LIPINSKI TELEKOM zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft für erforderlich hält, ggf. werden technische Änderungen und Verbesserungen (Software- Updates) durchgeführt. - die Beseitigung von Störungen, die nach der Diagnose von LIPINSKI TELEKOM auf reproduzierbare Probleme in der aktuell eingesetzten, unveränderten Fassung der Software beruhen. Die Korrektur kann nach Problemlage in einer Übergangs- oder Umgehungslösung bestehen. Das Liefern und Einbringen von Software mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen (Upgrade) ist nicht Bestandteil der Softwarepflege und wird zu den bei LIPINSKI TELEKOM gültigen Listenpreisen berechnet.
Release Management. Die nötige Softwarepflege für die von LIPINSKI TELEKOM im Rahmen von „LIPINSKI Link“ betriebenen und von einem Update betroffenen Systeme und Komponenten umfasst: - Maßnahmen, die LIPINSKI TELEKOM zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft für erforderlich hält, ggf. werden technische Änderungen und Verbesserungen (Software- Updates) durchgeführt. - die Beseitigung von Störungen, die nach der Diagnose von LIPINSKI TELEKOM auf reproduzierbare Probleme in der aktuell eingesetzten, unveränderten Fassung der Software beruhen. Die Korrektur kann nach Problemlage in einer Übergangs- oder Umgehungslösung bestehen. Das Liefern und Einbringen von Software mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen (Upgrade) ist nicht Bestandteil der Softwarepflege und wird zu den bei LIPINSKI TELEKOM gültigen Listenpreisen berechnet.

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  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Begriffe 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11