Verpflichtungen des Auftraggebers Musterklauseln

Verpflichtungen des Auftraggebers. 2.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchfüh rung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert (d.h. insbesondere frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, bereits vorhandener Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie beispielsweise Handschweiß) und mit geeigneten Kontakt- Korrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Reinigungsmittel nicht ihrerseits korrosiv wirken. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung in Bezug auf den Korrosionsschutz übernommen werden. Eine Nachkonservierung von Maschinen wird nur bei einer separaten schriftlichen Beauftragung durch uns übernommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Verpackungsbeginn Art und Name des von ihm für die Vorkonservierung verwendeten Schutzmittels mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des zu verpackenden Gutes alle Kühl- und Flüssigkeitssysteme zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen oder dicht zu verschließen. 2.3 Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt) schriftlich zu deklarieren. Hat der Auftraggeber uns bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahrguteigenschaft hingewiesen, so führen wir die Verpackungsleistungen nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten durch den Auftraggeber durch. 2.4 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzu- weisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 2.5 Wir gehen von normalen Beanspruchungen während des Transportes und Umschlag aus. Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- ...
Verpflichtungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet: 5.1. eine oder mehrere Kontaktpersonen zu bestimmen und sie dem Logistikdienstleister mitzuteilen. 5.2. Wenn der Auftraggeber keine Kontaktperson(en) gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestimmt, gilt derjenige, der den Vertrag über Logistikdienstleistungen im Namen des Auftraggebers unterzeichnet hat, als Kontaktperson. 5.3. dem Logistikdienstleister alle Informationen bezüglich der Güter und deren Behandlung, von denen er weiß oder wissen sollte, dass sie für den Logistikdienstleister wichtig sind, rechtzeitig zu übermitteln. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber dem Logistikdienstleister rechtzeitig die Daten zur Verfügung, die der Logistikdienstleister für die korrekte Ausführung des Vertrags für notwendig erachtet, und zwar in der gewünschten Form und auf die gewünschte Art und Weise. Für Gefahrgut muss der Auftraggeber dem Logistikdienstleister alle erforderlichen Unterlagen und Anweisungen gemäß den diesbezüglichen Abkommen und Verordnungen, wie z.B. ADR, ADNR, IDMG, MSDS-Zettel, aushändigen oder mitteilen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Daten, Informationen und Unterlagen verantwortlich, die dem Logistikdienstleister zur Verfügung gestellt werden, ob vom Auftraggeber selbst oder von Dritten. Der Logistikdienstleister hat das Recht, die Ausführung des Vertrags solange auszusetzen, bis der Auftraggeber die oben erwähnten Verpflichtungen erfüllt hat. Wenn die Ausführung der Logistikdienstleistung aufgrund von falschen, unzureichenden, unzuverlässigen und/oder verspätet übermittelten Daten, Informationen und/oder Unterlagen verzögert wird, bzw. nicht korrekt erfolgen kann, haftet der Auftraggeber für die zusätzliche Kosten und Schäden. Der Auftraggeber haftet ebenfalls für alle Umweltschäden, Schäden oder Verletzungen, die der Logistikdienstleister, seine Mitarbeiter und/oder seine Subunternehmer infolge von verspäteten, unzureichenden, falschen oder unzuverlässigen Informationen über die Eigenschaft der Güter zu tragen hätte. 5.4. den Logistikdienstleister von der Notwendigkeit bestimmter Bewilligungen und/oder Genehmigungen zur Ausführung seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. 5.5. dem Logistikdienstleister die vereinbarten Güter - zumindest in einer ausreichenden und transportsicheren Verpackung angeliefert - am vereinbarten Ort, zum vereinbartem Zeitpunkt und auf die vereinbarte Weise zur Verfügung zu stellen, nebst einem Transportdokument und den übrigen Unte...
Verpflichtungen des Auftraggebers. 6.1. Bei einer Änderung der Adresse des Auftraggebers oder des Standorts von Sachen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich hierüber zu informieren. 6.2. Wenn die Wartung nicht ordnungsgemäß am Standort des Auftraggebers durchgeführt werden kann, gehen die Kosten für den Transport der Sa- che zur nächstgelegenen Werkstatt des Auftragnehmers zu Lasten des Auftraggebers. 6.3. Wenn eine Sache nach dem Urteil des Auftragnehmers gewartet oder repariert werden muss, erklärt sich der Auftraggeber dazu bereit, den Auftragnehmer hierbei vorbehaltlos zu unterstützen und die Sache dem Auftragnehmer auf erste Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 6.4. Der Auftraggeber hat kleinere tägliche und wöchentliche Wartungsarbei- ten wie in dem zur Sache und/oder den Dienstleistungen gehörenden Dokumentationsmaterial beschrieben, selbstständig und auf eigene Kos- ten durchzuführen. Hierbei sind die vorgeschriebenen Treibstoffe, Schmiermittel und Flüssigkeiten etc. zu verwenden. Wenn der Auftragnehmerdies verlangt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Einsichtnahme in die durchgeführten kleineren täglichen und wöchentlichen Wartungs- arbeiten zu gewähren. 6.5. Der Auftraggeber hat selbst für die Entsorgung von Abfällen und Flüssig- keiten zu sorgen. 6.6. Die anfallenden Arbeitsstunden und Kosten im Zusammenhang mit Um- ständen, durch die Arbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchge- führt werden können, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftragnehmer nicht selbst für diese Umstände verantwortlich ist.
Verpflichtungen des Auftraggebers. 3.1 Der Auftraggeber wird cioplenu bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber hat unaufgefordert sämtliche Mitwirkungsleistungen, Informationen, Daten, Dateien, Materialien, welche für die Erfüllung der Vertragspflichten durch cioplenu erforderlich sind, im Voraus zur Verfügung zu stellen. Sollte der Auftraggeber nicht ausreichend kooperieren und/oder Verzögerung verursachen, ist cioplenu nicht verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so lange und so weit, wie cioplenu an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund unzureichender und/oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gehindert ist. xxxxxxxx hat den Auftraggeber über seine nicht ausreichende oder rechtzeitige Zusammenarbeit zu informieren und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erfüllt der Auftraggeber dennoch seine Mitwirkungspflichten nicht, so gehen etwaige für cioplenu nicht vermeidbare sich daraus ergebenden Vergütungserhöhungen, zusätzliche Aufwände (z.B. Mehrarbeit, Stornokosten, Reisekosten) und Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gelten die betroffene Software bzw. der betroffene Service als zur Verfügung gestellt bzw. erbracht. 3.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für (i) angemessene Sicherheitsprozesse, Tools und Steuerungen für Systeme und Netzwerke, welche mit der Software interagieren, (ii) das Vorhalten alternativer Prozesse im Falle einer mangelnden Verfügbarkeit der Software, (iii) die Feststellung, ob die von cioplenu zur Verfügung gestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers genügen; (iv) das angemessene interne Training der User und die Bereitstellung von internem technischen Support; und
Verpflichtungen des Auftraggebers. 4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrags setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrags bereiten und geeigneten Zustand der Sopack GmbH rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt an die Sopack GmbH zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes schriftlich bekannt gibt. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren. 4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und/oder besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat der Auftraggeber die Sopack GmbH schriftlich hinzuweisen. So ist die Sopack GmbH beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 4.3 Der Auftraggeber hat die Sopack GmbH schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben. Das gleiche gilt für Risikoerhöhungen durch einschlägige gesetzliche Vorschriften im Empfängerland. 4.4 Sollte Gefahrgut lt. den Richtlinien des ADR oder IMDG verpackt und/oder verladen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eintreffen des Gefahrgutes schriftlich zu avisieren unter Angabe der Menge und der zur Verfügungsstellung des aktuellen Sicherheitsdatenblattes. 4.5 Für die Übersetzung von Texten in fremden Sprachen ist vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung der Auftraggeber verantwortlich. 4.6 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung im Werk der Sopack GmbH. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb des Werks der Sopack GmbH durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrags unentgeltlich bereitzustellen. 4.7 Der Auftraggeber ist bei Verpackung in seinem Werk verpflichtet, die von der Sopack GmbH ange...
Verpflichtungen des Auftraggebers. 12.1 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass MARIDIS die Leistungen am Einsatzort ungehindert und rechtzeitig erbringen kann. Der Auftraggeber sorgt insbesondere für am Einsatzort notwendige behördliche Genehmigungen für die Erbringung der Leistungen, wie etwa eine Arbeitserlaubnis, und unterstützt MARIDIS bei der Besorgung von Visa für die am Einsatzort tätigen Mitarbeiter von MARIDIS. 12.2 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern von MARIDIS am Einsatzort ungehinderten und sicheren Zugang, um eine vertragsgemäße Erbringung der Leistungen entsprechend dem Vertrag zu ermöglichen. 12.3 Der Auftraggeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter von MARIDIS verantwortlich, während diese am Einsatzort sind. Der Auftraggeber hat insbesondere wirksame Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter von MARIDIS vor Risiken zu treffen, welche mit unbeaufsichtigten Tätigkeiten, unter engen Platzverhältnissen und mit für die Gesundheit gefährlichen Stoffen verbunden sind. Während MARIDIS die Leistungen am Einsatzort erbringt, stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten eine hinreichende Anzahl von Monteuren, Transportausrüstung, Schlepp- und Hebezeugen, Lagerraum, Zugang zu elektrischer Energie und ähnlichen Arbeitsmitteln zur Verfügung. 12.4 MARIDIS ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen zu verweigern, wenn und solange nach Einschätzung von MARIDIS die Bedingungen am Einsatzort nicht die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter von MARIDIS gewährleisten oder der Auftraggeber die übrigen Regelungen dieser Ziffer 12 verletzt. In einem solchen Fall haftet MARIDIS nicht für den daraus resultierenden Lieferverzug und die übrigen daraus dem Auftraggeber oder Dritten entstehenden Schäden. 12.5 Der Auftraggeber ist für Handlungen und Unterlassungen seines Personals selbst verantwortlich. MARIDIS trifft insoweit keinerlei Haftung. 12.6 Der Auftraggeber stellt die für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen notwendigen Werk- und Prüfzeuge sowie Prüfstände zur Verfügung, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Für den Fall, dass diese Gegenstände nach dem Vertrag von MARIDIS zu stellen sind, unterstützt der Auftraggeber MARIDIS bei der Erledigung der notwendigen Zollformalitäten, um diese Gegenstände ohne Zahlung von Zöllen ein- und wieder ausführen zu können. 12.7 Der Auftraggeber unterstützt MARIDIS bei der Besorgung von Informationen in Bezug auf am Einsatzort von MARIDIS zu beachtende Gesetze, Verordnung und behördliche Vorgaben. 12.8 D...
Verpflichtungen des Auftraggebers. 13.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein stets aktuelles Verzeichnis der Endabnehmer der von VBA an den Auftraggeber gelieferten Sachen zu führen. Dieses Verzeichnis enthält auf jeden Fall folgende Angaben: Name, Anschrift und Wohnort der Abnehmer, Beschreibung der an diese Abnehmer gelieferten Sachen einschließlich der Fahrgestellnummer jeder Sache und des Datums, an dem die Sache an den Endabnehmer geliefert wurde, sowie Angabe des Zwecks, für den der Abnehmer die Sache erworben hat. 13.2. Der Auftraggeber stellt VBA das in Artikel 13.1 genannte Verzeichnis auf einfache Aufforderung zur Verfügung. 13.3. Im Falle einer Rückrufaktion leistet der Auftraggeber jegliche Mitwirkung zur Befolgung der Anweisungen von VBA. Der Auftraggeber trägt lediglich die Kosten, die in diesem Rahmen durch den Einsatz des Personals des Auftraggebers und seiner Betriebsmittel entstehen. 13.4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel nicht nachkommt und VBA dadurch ein Schaden entsteht, hat VBA gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung dieses Schadens.
Verpflichtungen des Auftraggebers. 4.1. Mitwirkung: Der Auftraggeber hat jederzeit mitzuwirken, um der Secu24 die Erbringung der Dienstleistungen unter den bestmög- lichen Bedingungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung zur Mit- wirkung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung (a) einer sicheren, gesunden Arbeitsumgebung für das Secu24- Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, so- fern diese im Objekt des Auftraggebers tätig sind, (b) sämtlicher relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Secu24 vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung erbringen zu können, einschließlich geeig- neter Räumlichkeiten und Einrichtungen, sowie (c) unverzügliche Benachrichtigungen über sämtliche Umstände und Informatio- nen, die Sicherheit oder Verpflichtungen der Secu24 im Rahmen dieser Vereinbarung betreffend und durch die ggf. eine Erhöhung der Kosten von Secu24 für die Erbringung der Dienstleistungen zur Folge haben könnten.
Verpflichtungen des Auftraggebers. 8.1 Der Auftraggeber ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Erbringung der von oqio geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist. 8.2 Soweit nicht abweichend geregelt, wird der Auftraggeber insbesondere die folgenden Mitwirkungsleistungen erbringen: (a) Der Auftraggeber wird oqio im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister und Endnutzer zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern von oqio oder den von oqio eingeschalteten Subunternehmern anhalten. (b) Der Auftraggeber wird den für die Durchführung der Leistungen von oqio beauftragten Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch oqio erforderlich ist. (c) Der Auftraggeber wird die passende Systemumgebung, insbesondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitstellen, die erforderlich ist, um die vereinbarten Leistungen von oqio in Anspruch nehmen zu können. (d) Der Auftraggeber wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte von oqio sowie ggf. von Drittsoftwareherstellern gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebes und Dritten durch geeignete Maßnahmen sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen. (e) Der Auftraggeber wird bei der Abwicklung von Versicherungsfällen Unterstützung leisten. 8.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für (i) angemessene Sicherheitsprozesse, Tools und Steuerungen für Systeme und Netzwerke, welche mit der Software interagieren, (ii) das Vorhalten alternativer Prozesse im Falle einer mangelnden Verfügbarkeit der Software, (iii) die Feststellung, ob die von oqio zur Verfügung gestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers genügen; (iv) das angemessene interne Training der User und die Bereitstellung von internem technischen Support; und
Verpflichtungen des Auftraggebers. In Bezug auf die Persönlichen Daten, die der Kunde Gutwinski zum Zweck der Ausführung des Rahmenvertrags oder des Vertrags zur Verfügung stellt, sichert der Kunde zu, dass die Erhebung dieser Persönlichen Daten, ihre Übermittlung an Gutwinski, die Information der betroffenen Personen und ganz allgemein die vom Kunden durchgeführten Verarbeitungen dieser Persönlichen Daten in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen erfolgt sind. Für die Dauer des Vertrages verpflichtet sich der Kunde - für den ihn betreffenden Teil - alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit und Integrität der verarbeiteten Persönlichen Daten zu gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass diese verfälscht, beschädigt oder an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu: den Zugang zur Lösung auf autorisierte Benutzer zu beschränken, eine Politik für die Verwaltung und Sicherheit der Benutzerarbeitsplätze (Passwörter, Virenschutz usw.) festzulegen und ihre Umsetzung zu gewährleisten, eine Politik für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen und Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen und deren Umsetzung zu gewährleisten. Wenn der Kunde einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, geben Sie dessen Kontaktdaten an: Nachname und Vorname: E-Mail: Telefon: Wenn der Kunde nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, geben Sie bitte die Kontaktdaten der für die personenbezogenen Daten verantwortlichen Person an: Name und Vorname: E-Mail: Telefon: Wenn der Kunde außerhalb der EU ansässig ist und einen Beauftragten gemäß Artikel 27 Absatz 1 DSGVO benannt hat, geben Sie dessen Kontaktdaten an: Name und Vorname: E-Mail: Telefon: Jede Änderung der Bezeichnung der oben genannten Personen ist Gutwinski unverzüglich mitzuteilen.