Common use of Reporting Clause in Contracts

Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, www.gls-crowd.de

Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 30 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Reporting-Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 5 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich quartalsweise jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende Quartalsende die in Anlage 6 5 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Reporting. 6.1 5.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während wäh- rend der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich quartalsweise jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende Quartalsende die in Anlage 6 5 zum Darlehensvertrag (Reporting- Reporting-Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Reporting-Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt