Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Cyber Versicherung, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des VertragsVertrages sind: • die Inhaber Mitglieder des Vorstandes (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane (bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende PersonenkreisPersonenkreis (bei ausländischen Unternehmen) oder • der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risiko-Managements.
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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: Vertrags sind • die Inhaber (bei Einzelfirmen), ; • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ; • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ; • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ; • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ; • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, ; • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), ; • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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Samples: www.wifo.com, www.germanu.de, www.assecon.de
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertragsdieses Vertrages sind: • die Inhaber Mitglieder des Vorstandes (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber von Einzelfirmen, • die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane (bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende PersonenkreisPersonenkreis (bei ausländischen Unternehmen) oder • der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements.
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Samples: www.alt-partner.at, www.kuv24-cyber.de
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: • » die Inhaber (bei Einzelfirmen), • ; » die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • ; » die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • ; » die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • ; » die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • ; » bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • ; » die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • ; » bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Cyber Versicherung, Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung Für Unternehmen Der Immobilienwirtschaft
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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Samples: www.markel.de
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertragsdieses Vertrages sind: • die Inhaber Mitglieder des Vorstandes (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber von Einzelfirmen, • die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane (bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, VereinenVer- einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende PersonenkreisPersonenkreis (bei ausländischen Unternehmen) oder • der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements.
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Samples: www.kuv24.de
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertragsdieses Vertrages sind: • die Inhaber Mitglieder des Vorstandes (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber von Einzelfirmen, • die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane (bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, VereinenVer- einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende PersonenkreisPersonenkreis (bei ausländischen Unter- nehmen) oder • der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements.
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Samples: www.kuv24-datenrisiken.de
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen HandelsgesellschaftenKollektivgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechtseinfachen Gesellschaften), • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes Verwaltungsrats und der Geschäftsführung (bei Aktiengesellschaften), • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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Samples: Neuantrag Änderungsantrag
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen), ; • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ; • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ; • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ; • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ; • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, ; • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), ; • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung Sofern sich der Versicherte das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten im Reprä- sentanten in diesem Sinne ausschließlich – die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber Vorstandes (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • ; – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • ; – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • ; – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • ; – die Inhaber (bei Einzelfirmen); bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • bei . Bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreisgelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
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Samples: partner.gothaer.de