Common use of Repräsentanten Clause in Contracts

Repräsentanten. In Ergänzung zu SVIP-ABS Teil A Ziffer 12 gilt vereinbart: Als Repräsentanten gelten bei: - Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes und die ihnen gleichgestellten Generalbevollmächtigten - Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer - Kommanditgesellschaften die Komplementäre - offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter - Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - Einzelfirmen der Inhaber/die Inhaberin - anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbände, Vereine Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, auslän- dischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen obersten Vertretungsorgane. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, die von die- sem Personenkreis vorsätzlich verursacht worden sind. Bei grob fahr- lässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Repräsentanten gelten nicht: - Mieter und Pächter

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Repräsentanten. In Ergänzung zu SVIP-ABS Teil A Ziffer 12 gilt vereinbart: Als Repräsentanten gelten bei: im Sinne des Vertrages sind - Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbe- vollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die ihnen gleichgestellten Generalbevollmächtigten - Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer Haftung), - Kommanditgesellschaften die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Rechts), - die Gesellschafter Inhaber (bei Einzelfirmen), - Einzelfirmen der Inhaber/die Inhaberin - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, VerbändeVerbän- den, Vereine Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, auslän- dischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen berufenen obersten VertretungsorganeVertre- tungsorgane, sowie der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung rungsnehmer und weiteren mitversicherten Versicherungsnehmern wegen Personen- und Sachschäden. - Schäden nach Ziffer 7.6 SVAHB (= aus Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotener Eigenmacht, besonderem Verwahrungsvertrag); - Vermögensschäden einschließlich Schäden aus dem Abhanden- kommen von Schlüsseln; - Schäden aus dem erweiterten Produkthaftpflichtrisiko; - Rückrufen. Dies gilt auch für Schäden, die von die- sem Personenkreis vorsätzlich verursacht worden sind. Bei grob fahr- lässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Repräsentanten gelten nicht: - Mieter und PächterDeckungserweiterungen dieser Bedingungen.

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Repräsentanten. In Ergänzung zu SVIP-ABS Teil A Ziffer 12 gilt vereinbart: Als Repräsentanten gelten bei: im Sinne des Vertrages sind - Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbe- vollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die ihnen gleichgestellten Generalbevollmächtigten - Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer Haftung), - Kommanditgesellschaften die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Rechts), - die Gesellschafter Inhaber (bei Einzelfirmen), - Einzelfirmen der Inhaber/die Inhaberin - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, VerbändeVerbän- den, Vereine Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, auslän- dischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen berufenen obersten VertretungsorganeVertre- tungsorgane, sowie der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung - Schäden nach Ziffer 7.6 SVAHB (= aus Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotener Eigenmacht, besonderem Verwahrungsvertrag); - Vermögensschäden einschließlich Schäden aus dem Abhanden- kommen von Schlüsseln/Codekarten/Transpondern; - Schäden aus dem erweiterten Produkthaftpflichtrisiko; - Rückrufen. Dies gilt auch für Schäden, die von die- sem Personenkreis vorsätzlich verursacht worden sind. Bei grob fahr- lässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Repräsentanten gelten nicht: - Mieter und PächterDeckungserweiterungen dieser Bedingungen.

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