Repräsentanten. Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich – die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – die Inhaber (bei Einzelfirmen); – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwa- chung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, vdmv.de
Repräsentanten. Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Als Repräsentanten zurechnen lassen muss, des Versicherungsnehmers gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich – - die Mitglieder des Vorstandes und Ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften); – . - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – . - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – . - die Gesellschafter (bei offenen Offenen Handelsgesellschaften und bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – . - die Inhaber (bei Einzelfirmen); – . - bei anderen Unternehmensformen (z.z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf- ten Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten vorstehenden Regelungen entsprechend. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwa- chung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
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Samples: www.aktivas.de
Repräsentanten. Sofern sich der Versicherungsnehmer (Gilt - sofern beantragt - für die Sparten Glas, Leitungswasser, Ind.-BU, Feuer-BU, Xxxxx, Xxxxx, Einbruch, All-Risk-Gewerbe) Soweit für den Ausschlusstatbestand gem. Art. 12 ABS das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen mussdes Versicherungsnehmers (Versicherten) maßgeblich ist, gelten als die genannten Bestimmungen auch für das Verhalten der gesetzlichen Vertreter sowie der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen des Versicherungsnehmers (der Versicherten) im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. Als solche Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich – die Mitglieder des Vorstandes (gelten ausschließlich: bei Aktiengesellschaften); – , Genossenschaften und Vereinen die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – Haftung die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – die Gesellschafter (Geschäftsführer bei offenen Handelsgesellschaften Handels- und Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – Kommanditgesellschaften die Inhaber (persönlich haftenden Gesellschafter bei Einzelfirmen); – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, Kommunen) Arbeitsgemeinschaften die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus vorstehend angeführten Personen der Beauftragung und Überwa- chung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.Partnerfirmen sowie
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Samples: www.allianz.at
Repräsentanten. Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich – die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – die Inhaber (bei Einzelfirmen); – bei anderen Unternehmensformen (z.z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwa- chung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
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Samples: www.pferd-versichert.de