Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften).
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Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne gelten ausschließlich: ‒ die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die ‒ der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) ), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder ‒ der verantwortlichen (Fach-) Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, ‒ der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Vorstandes Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (bei AktiengesellschaftenBaustellV).
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne gelten ausschließ- lich: - die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber Vorstandes und ihnen gleichgestellte General- bevollmächtigte (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter HaftungXxx- xxxx), • - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die - der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (- der dementsprechende Personenkreis bei Aktiengesellschaften)ausländischen Firmen.
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Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne gelten bei ‒ Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen)Vorstands und Generalbevollmächtigten, • die Geschäftsführer (bei ‒ Gesellschaften mit beschränkter Haftung)Haftung die Geschäftsführer und vertretungsberechtigten Gesellschafter, • ‒ Kommanditgesellschaften die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften)Komplementäre, • ‒ offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter, ‒ Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften)und Geschäftsführer, • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • bei ‒ anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, VerbändenVerbände, VereinenVereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften)ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne gelten ausschließlich: - die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die - der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • - die Inhaber (bei Einzelfirmen), bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) ), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder - der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, - der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Vorstandes Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (bei AktiengesellschaftenBaustellV).
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Samples: Haftpflichtversicherung
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung Sofern sich der Versicherungsnehmer das Ver halten von Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne Versiche rungsnehmers ausschließlich: – die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • – die Komplementäre (bei KommanditgesellschaftenKommanditgesell schaften), • – die Gesellschafter (bei offenen HandelsgesellschaftenHandelsgesell schaften), • – die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen bürger lichen Rechts), • – die Inhaber (bei Einzelfirmen), – bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften Kör perschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) Kommu nen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder des Vorstandes (– der dementsprechende Personenkreis bei Aktiengesellschaften)ausländischen Firmen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Repräsentanten. Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten in den Bausteinen A.1 – A.3 als Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne gelten ausschließlich: ‒ die Mitglieder des Vertrags: • die Inhaber Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei EinzelfirmenAktiengesellschaften), • ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die ‒ der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) ), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Mitglieder ‒ der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, ‒ der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Vorstandes Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (bei AktiengesellschaftenBaustellV).
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice