Common use of Repräsentanten Clause in Contracts

Repräsentanten. In Ergänzung zu SVIP-ABS Teil A Ziffer 12 gilt vereinbart: Als Repräsentanten gelten bei: - Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes und die ihnen gleichgestellten Generalbevollmächtigten - Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer - Kommanditgesellschaften die Komplementäre - offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter - Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - Einzelfirmen der Inhaber/die Inhaberin - anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbände, Vereine Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, auslän- dischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen obersten Vertretungsorgane. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, die von die- sem Personenkreis vorsätzlich verursacht worden sind. Bei grob fahr- lässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Repräsentanten gelten nicht: - Mieter und Pächter

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)

Repräsentanten. In Ergänzung zu SVIP-(Gilt - sofern vereinbart - für die Xxxxxxx Xxxxx, Leitungswasser, Sturm, Einbruch, Glas, Zusätzliche Gefahren, Technik) Soweit für den Ausschlusstatbestand gem. Art. 12 ABS Teil A Ziffer 12 gilt vereinbart: das Verhalten des Versicherungsnehmers (Versicher- ten) maßgeblich ist, gelten die genannten Bestimmungen auch für das Verhalten der gesetzlichen Vertreter sowie der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen des Versicherungsnehmers (der Versicherten) im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. Als solche Repräsentanten gelten beiausschließlich: - Aktiengesellschaften bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereinen die Mitglieder des Vorstandes und die ihnen gleichgestellten Generalbevollmächtigten - Vorstandsmitglieder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer - bei offenen Handels- und Kommanditgesellschaften die Komplementäre - offenen Handelsgesellschaften persönlich haftenden Gesellschafter bei Arbeitsgemeinschaften die Gesellschafter - Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - Einzelfirmen vorstehend angeführten Personen der Inhaber/die Inhaberin - anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbände, Vereine Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, auslän- dischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen obersten Vertretungsorgane. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, die von die- sem Personenkreis vorsätzlich verursacht worden sind. Bei grob fahr- lässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist Partnerfirmen sowie der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Repräsentanten gelten nicht: - Mieter und Pächterjeweils zuständige Betriebsleiter.

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Samples: Zusätzliche Vorteilsvereinbarungen