Common use of Repräsentanten Clause in Contracts

Repräsentanten. Der Ausschluss von Schäden und Verlusten, hervorgerufen durch Vor- satz der Versicherten, gilt nur für die Repräsentanten dieser Firmen. Als Repräsentanten gelten nur: • bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtige • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer • bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre • bei offenen Handelsgesellschaften die geschäftsführenden Gesell- schafter • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts • bei Einzelfirmen die Inhaber • bei anderen Unternehmensformen, z.B. Genossenschaften, Ver- bänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsor- gane • bei ausländischen Firmen der den oben Genannten entsprechen- den Personenkreis

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