Risikowegfall Musterklauseln

Risikowegfall. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.
Risikowegfall. Wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche amtliche Zulassung aufgehoben wird, gilt das versicherte Risiko i.S. von 12.4 als weggefallen.
Risikowegfall. 5.4.1. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ris kos. Im Übrigen findet Art kel 9 Ziffer IV ff. AVBV welche bei Höher Insurance Services GmbH auf der Internetseite aufliegen Anwendung. 5.4.2. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung, Konzession oder Berechtigung oder der Eintragung einer Einschränkung in das Versicherungsvermittlungsregister oder des Wegfalls einer Berechtigung oder eine ex lege erfolgende Einschränkung der Berechtigung oder auch aufgrund von Auflagen oder Einschränkung von Berechtigungen oder Konzessionen bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. Keinesfalls umfasst der Versicherungsvertrag Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer oder die betreffende versicherte Person nicht befugt ist. 5.4.3. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig rechtswirksam aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie inkl. allfälliger Unkosten nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit bzw. auch für den in Punkt 5.1. genannten Zeitraum iS des § 137c (4) GewO. 5.4.4. Eine Kündigung nach Pkt. 5.2.1., Pkt. 5.2.2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 5.4. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Pkt. 5.3. nicht aus.
Risikowegfall. Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versi- cherung vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Es gelten die Rechtswirkungen des § 68 VersVG. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte erhe- ben können wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit- punkt beantragt worden wäre, in welchem der Versiche- rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Risikowegfall. Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt die Ver- sicherung bezüglich dieser Risiken. In diesem Fall haben wir An- spruch auf den Beitrag, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall Kenntnis erlangt haben.
Risikowegfall. 23.4.1. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Im Übrigen findet Paragraph 9 Ziffer IV ff. AVBV Anwendung. 23.4.2. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung, Konzession oder Berechtigung oder der Eintragung eines Einschränkung in das Versicherungsvermittlungsregister oder des Wegfalls einer Berechtigung oder eine ex lege erfolgende Einschränkung der Berechtigung oder auch aufgrund von Auflagen oder Einschränkung von Berechtigungen oder Konzessionen bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. Keinesfalls umfasst der Versicherungsvertrag Tätigkeiten , zu denen der Versicherte nicht befugt ist. 23.4.3. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie inkl. allfälliger Unkosten nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit bzw. auch für den in Punkt 23.1 genannten Zeitraum iS des § 137c (4) GewO. 23.4.4. Eine Kündigung nach Pkt. 23.2.1. , Pkt. 23.2.2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 23.4 schließt die Mitgliedes Anwendung der Bestimmungen des Pkt. 22.3. nicht aus.
Risikowegfall. Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des versicherten Xxxxxxx gilt auch der Wegfall oder die Ein- schränkung der behördlichen Zulassung zur Ausübung der versicherten Tätigkeit.
Risikowegfall. Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall des versicherten Interesses (Risiko- wegfall) für den Versicherungsvertrag und für den Beitrag? Dieser Versicherungsvertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon Kenntnis erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- cherung weggefallen ist. Wenn der Vertrag endet, steht uns der Beitrag nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Risikowegfall. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
Risikowegfall. Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt die Ver- sicherung bezüglich dieser Risiken. In diesem Fall haben wir An- spruch auf den Beitrag, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall Kenntnis erlangt haben. 4.2 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versi- cherungsvertrag an einen Dritten abtre- ten? Ihr Anspruch auf Freistellung von berechtigten Schadenersatzan- sprüchen darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zu- stimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtre- tung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 4.3 In welchem Umfang sind wir im Versiche- rungsfall bevollmächtigt? (1) Abwicklung und Abwehr der Schadenersatzansprüche Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. (2) Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten. (3) Recht zur Aufhebung oder Minderung von Rentenzahlun- gen Erlangen Sie oder ein Versicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 4.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nach Eintritt des Versiche- rungsfalls gekündigt werden?