Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen zu erwerben. Schuldver- schreibungen, welche gemäß dem vorste- henden Satz erworben wurden, können ent- wertet, gehalten oder wiederveräußert wer- den.
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Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen zu erwerben. Schuldver- schreibungenSchuldverschreibungen, welche gemäß dem vorste- henden vorstehenden Satz erworben wurden, können ent- wertetentwertet, gehalten oder wiederveräußert wer- denwerden.
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Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit je- derzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen zu erwerben. Schuldver- schreibungenSchuldverschreibungen, welche gemäß dem vorste- henden vorstehenden Satz erworben wurden, können ent- wertetentwertet, gehalten oder wiederveräußert wer- denwieder- veräußert werden.
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Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) ist/sind berechtigt, jederzeit je- derzeit im Markt oder auf andere Weise Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen zu erwerben. Schuldver- schreibungenSchuldverschreibungen, welche gemäß dem vorste- henden vorstehenden Satz erworben wurden, können ent- wertetentwertet, gehalten oder wiederveräußert wer- denwiederver- äußert werden.
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