Common use of Rücktritt aus wichtigem Grund Clause in Contracts

Rücktritt aus wichtigem Grund. Die DFG behält sich vor, vom Fördervertrag (Bewilligung) ganz oder teilweise zurückzu- treten und entsprechende Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ▪ der DFG von ihren Zuwendungsgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Gründe vorliegen, welche die DFG zu ver- treten hat, ▪ die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich ohne Verschulden der DFG entfallen sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Voraussetzungen für die Antragstellung im jeweiligen Förderprogramm nachträglich entfallen, ▪ die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben von erheblichem Gewicht für die Interessen der DFG erwirkt worden ist, ▪ Auflagen, die sich aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben ergeben, wie insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Ziff. 3.1), die Bewirtschaftungs- (Ziff. 3.3) und Verfahrensgrundsätze (Ziff. 3.8), die allgemeine Mitteilungspflicht (Ziff. 3.4), der ordnungsgemäße Verwen- dungsnachweis (Ziff. 8) sowie die Einhaltung der Berichtspflicht (Ziff. 15), nicht er- füllt worden sind oder nicht innerhalb einer von der DFG gesetzten angemessenen Frist trotz schriftlicher Abmahnung erfüllt werden, ▪ die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger gegen einschlägige projektspezifische gesetzliche Regelungen oder sonstige Vorschriften in nicht un- erheblicher Weise trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat, ▪ die Durchführung von Projektarbeiten ohne eine erforderliche Genehmigung be- gonnen wurde.

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Rücktritt aus wichtigem Grund. Die DFG behält sich vor, vom Fördervertrag (Bewilligung) ganz oder teilweise zurückzu- treten und entsprechende Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ▪ der DFG von ihren Zuwendungsgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Gründe vorliegen, welche die DFG zu ver- treten hat, ▪ die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich ohne Verschulden der DFG entfallen sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Voraussetzungen für die Antragstellung im jeweiligen Förderprogramm nachträglich entfallen, ▪ die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben von erheblichem Gewicht für die Interessen der DFG erwirkt worden ist, ▪ Auflagen, die sich aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben ergeben, wie insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Ziff. 3.1), die Bewirtschaftungs- (Ziff. 3.3) und Verfahrensgrundsätze (Ziff. 3.8), die allgemeine Mitteilungspflicht (Ziff. 3.4), der ordnungsgemäße Verwen- dungsnachweis (Ziff. 8) sowie die Einhaltung der Berichtspflicht (Ziff. 15), nicht er- füllt worden sind oder nicht innerhalb einer von der DFG gesetzten angemessenen Frist trotz schriftlicher Abmahnung erfüllt werden, ▪ die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger gegen einschlägige projektspezifische gesetzliche Regelungen oder sonstige Vorschriften in nicht un- erheblicher Weise trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat, ▪ die Durchführung von Projektarbeiten ohne eine erforderliche Genehmigung be- gonnen wurde, ▪ das Forschungsvorhaben nicht mehr durchgeführt werden kann.

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Rücktritt aus wichtigem Grund. Die DFG behält sich vor, vom Fördervertrag (Bewilligung) ganz oder teilweise zurückzu- treten und entsprechende Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ▪ der DFG von ihren Zuwendungsgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Gründe vorliegen, welche die DFG zu ver- treten hat, ▪ die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich ohne Verschulden der DFG entfallen sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Voraussetzungen für die Antragstellung im jeweiligen Förderprogramm nachträglich entfallen, ▪ die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben von erheblichem Gewicht für die Interessen der DFG erwirkt worden ist, ▪ Auflagen, die sich aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben ergeben, wie insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Ziff. 3.1), die Bewirtschaftungs- (Ziff. 3.3) und Verfahrensgrundsätze (Ziff. 3.8), die allgemeine Mitteilungspflicht (Ziff. 3.4), der ordnungsgemäße Verwen- dungsnachweis (Ziff. 8) 7) sowie die Einhaltung der Berichtspflicht (Ziff. 1514), nicht er- füllt worden sind oder nicht innerhalb einer von der DFG gesetzten angemessenen Frist trotz schriftlicher Abmahnung erfüllt werden, ▪ die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger gegen einschlägige projektspezifische gesetzliche Regelungen oder sonstige Vorschriften in nicht un- erheblicher Weise trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat, ▪ die Durchführung von Projektarbeiten ohne eine erforderliche Genehmigung be- gonnen wurde.

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Rücktritt aus wichtigem Grund. Die DFG behält sich vor, vom Fördervertrag (Bewilligung) ganz oder teilweise zurückzu- treten und entsprechende Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ▪ der DFG von ihren Zuwendungsgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Gründe vorliegen, welche die DFG zu ver- treten hat, ▪ die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich ohne Verschulden der DFG entfallen sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Voraussetzungen für die Antragstellung im jeweiligen Förderprogramm nachträglich entfallen, ▪ die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben von erheblichem Gewicht für die Interessen der DFG erwirkt worden ist, ▪ Auflagen, die sich aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben ergeben, wie insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Ziff. 3.1), die Bewirtschaftungs- (Ziff. 3.3) und Verfahrensgrundsätze (Ziff. 3.8), die allgemeine Mitteilungspflicht (Ziff. 3.4), der ordnungsgemäße Verwen- dungsnachweis Ver- wendungsnachweis (Ziff. 8) sowie die Einhaltung der Berichtspflicht (Ziff. 15), nicht er- füllt erfüllt worden sind oder nicht innerhalb einer von der DFG gesetzten angemessenen angemesse- nen Frist trotz schriftlicher Abmahnung erfüllt werden, ▪ die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger gegen einschlägige projektspezifische gesetzliche Regelungen oder sonstige Vorschriften in nicht un- erheblicher Weise trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat, ▪ die Durchführung von Projektarbeiten ohne eine erforderliche Genehmigung be- gonnen wurde, ▪ das Forschungsvorhaben nicht mehr durchgeführt werden kann.

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Rücktritt aus wichtigem Grund. Die DFG behält sich vor, vom Fördervertrag (Bewilligung) ganz oder teilweise zurückzu- treten und entsprechende Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ▪ der DFG von ihren Zuwendungsgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Gründe vorliegen, welche die DFG zu ver- treten vertreten hat, ▪ die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich ohne Verschulden der DFG entfallen sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Voraussetzungen für die Antragstellung im jeweiligen Förderprogramm nachträglich entfallen, ▪ die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben von erheblichem Gewicht für die Interessen der DFG erwirkt worden ist, ▪ Auflagen, die sich aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben ergeben, wie insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Ziff. 3.1), die Bewirtschaftungs- (Ziff. 3.3) und Verfahrensgrundsätze (Ziff. 3.8), die allgemeine Mitteilungspflicht (Ziff. 3.4), der ordnungsgemäße Verwen- dungsnachweis (Ziff. 8) 7) sowie die Einhaltung der Berichtspflicht (Ziff. 1514), nicht er- füllt worden sind oder nicht innerhalb einer von der DFG gesetzten angemessenen Frist trotz schriftlicher Abmahnung erfüllt werden, ▪ die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger gegen einschlägige projektspezifische gesetzliche Regelungen oder sonstige Vorschriften in nicht un- erheblicher Weise trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat, ▪ die Durchführung von Projektarbeiten ohne eine erforderliche Genehmigung be- gonnen wurde.

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