Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 16 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 7 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung Gegen Personen Und Sachschäden Für Reiseveranstalter, Bedingungen Für Die Reisehaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- xxxxxx nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 5 contracts
Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Rücktrittserklärung abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 4 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 4 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 4 contracts
Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Ver- treter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Um- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung Leis- tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 4 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 18.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 18.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ge- macht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 18.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 3 contracts
Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen Um- ständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) zurück- zutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten an- gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Um- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksam- werden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 3 contracts
Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versichererdie KRAVAG, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer . Die KRAVAG hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hathaben. Das Rücktrittsrecht des Versicherers der KRAVAG wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer die KRAVAG nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er sie den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer Der KRAVAG steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 3 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Information According to the Insurance Information Regulation (Vvg Infov), Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen Um- ständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) zu- rückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 3 contracts
Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen ge- schlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 3 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 18.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 18.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 18.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 3 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) . Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht be- steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit Vertrags- zeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Rücktritt. (1a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksam- werden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 2 contracts
Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Rücktritt. (1) 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefah- rerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Vertre- ter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hathaben. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 2.3 Im Fall des Rücktritts Rücktrittes besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfal- les noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Rücktritt. (1) . Unvollständige und oder unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Ver- treter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 2. Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
3. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsneh- mer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder nicht vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig arglis- tig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit Vertrags- zeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte ange- zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) . Unvollständige und oder unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 2. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
3. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 11.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 11.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 11.2.3 Im Fall des Rücktritts Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Adac Wassersport Kasko
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVertragsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Rücktritt. (1a) Unvollständige und oder unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den VersichererVer- sicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3b) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der welche der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig arg- listig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksam- werden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflicht Versicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versichererdie ARAG, vom Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer Die ARAG hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen un- richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers der ARAG wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer die ARAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer die ARAG nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er sie den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer Der ARAG steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ge- macht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen ge- schlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht be-steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rük- ktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 18.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 18.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 18.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistSie nachweisen, dass er Sie oder sein Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hathaben. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistSie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistSie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt hathaben. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Tierversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis Kennt- nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklä- rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anga- ben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUmstän- de, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenabkommen
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen ge- schlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig arglis- tig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Rücktrittserklärung abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte.geschlossen hätte.
(3) 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte angezeig- te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Ver- treter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder we- der vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen ge- schlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht Versicherungsschutznicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig oderunrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder stellungoder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Rücktrittserklärung abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) zu- rückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Glasversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen Um- ständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzurückzu- treten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hättegeschlossen hät- te.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder we- der für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksam- werden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den VersichererVersiche- rer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung Leis- tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der die der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Rücktrittserklärung ab- gelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte angezeig- te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Ver- treter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder we- der vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen ge- schlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig oderunrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder stellungoder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Rücktrittserklärung abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- xxxxxx nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirk- samwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtent- spricht.
Appears in 1 contract
Samples: Sv Vereinspolice
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUm- stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(3) . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Rücktrittserklärung abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht be- steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Rücktritt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen un- richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrlässi- ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sen geschlossen hätte.
(31) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig unvoll- ständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken