Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Ver- sicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen an- deren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig un- richtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit Vertrags- zeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen unrich- tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Bedingungen geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in an dem der Versicherer Versiche- rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 . Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 . Im Fall Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt Trit t der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall Falle besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Standplatz / Grundstückshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. .
b) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 c) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. .
d) Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 e) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. .
f) Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. .
g) Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Zu Den Versicherungen, Allgemeine Bedingungen Zu Den Versicherungen
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Gewässerschaden Haftpflichtversicherung, Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 a) Voraussetzungen des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 b) Ausschluss des Rücktrittsrechts Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 c) Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Insurance Agreement, Reisegepäckversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- deange- zeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksamwer- den der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den ge- fahrerheblichen Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anga- ben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen an- deren Bedingungen, geschlossen hätte.. AHB-CIFpro-2018_12.2017/01
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Um- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung Leis- tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem VersicherungsnehmerVer- sicherungsnehmer.
23.2.2 2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUm- stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis Kennt- nis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen un- vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen ge- schlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtent- spricht.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksamwer- den der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dean- gezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer Versi- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Vertre- ter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagenversa- gen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Um- ständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen geschlos- sen hätte.
23.2.3 . Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt be- ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Er- klärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrerheb- lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Ver- sicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig arglis- tig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vorsätz- lich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrlässi- ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurückzu- rück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen berech- tigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem ZeitpunktZeit- punkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen den Versicherer(a) Wenn Umstände, vom Versicherungsvertrag zurückzutretendie für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir von der Zusatzversicherung zurücktreten. Dies gilt auch dannnicht, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistuns nachgewiesen wird, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hatverletzt worden ist. Das Rücktritts- recht des Versicherers wegen Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nichtvorvertraglichen Anzeige- pflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistuns nachgewiesen wird, dass der Versi- cherer wir den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hättehätten.
23.2.3 (b) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls zurückVersicherungsfalles erklärt, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagenbleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistuns nachgewiesen wird, dass der unvollständig nicht oder unrichtig angezeigte nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung unserer Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt hatverletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
(c) Wenn die Zusatzversicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, verwenden wir den ggf. Dem Versicherer steht vorhandenen Rückkaufswert zur Erhöhung der Leistung aus der Hauptversicherung. Darüber hinaus zahlen wir den Teil des Beitrages zulaufenden Zusatzversicherungsbeitrages zurück, der auf den Teil der bis zum laufenden Versicherungsperiode nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtentfällt. Die Rückzahlung der gesamten Beiträge können Sie nicht verlangen.
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Samples: Rentenversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Ver- sicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anga- ben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUmstän- de, wenn auch zu anderen BedingungenBedingun- gen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig un- richtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt ver- letzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prä- mie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit Wahr- heit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen geschlos- sen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig unrich- tig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritt- serklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den ge> fahrerheblichen Umständen berechtigen den VersichererVer> sicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzurückzutre> ten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig arglis> tig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben An> gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ge> macht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen an> deren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs> schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche> rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Ver> sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem die> sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittserklä> rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Bauleistungsversicherung
Rücktritt. 23.2.1 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- deange- zeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Bedingungen geschlossen hätte.
23.2.3 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig arg- listig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtent- spricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben An- gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, an- deren Bedingungen geschlossen hätte.
23.2.3 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig unvoll- ständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittser- klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Private Liability Insurance
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in zu dem der Versicherer von der Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt ver- letzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirk- samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzei- gepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtent- spricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb) – Privat
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den VersichererVer- sicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig arg- listig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht Anzeigenpflicht be- steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeigenpflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittser- klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen ge- schlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtent- spricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenden
2. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
3. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder seine Vertreter die unrichtige oder unvollständige Angabe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
23.2.3 4. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzDie Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hatwurde.
5. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: It Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrerheb- lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig arglis- tig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen un- richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrlässi- ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurückzu- rück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Um- fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht be- steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen unrich- tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit Ver- tragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig unvollstän- dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Rücktritt. 23.2.1 23.2.1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 23.2.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 23.2.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis Kennt- nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte an- gezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittserklä- rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt er- folgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht be- steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen geschlos- sen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen be- rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht An- zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versi- cherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen be- rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht An- zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksamwer- den der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrerhebli- chen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag vomVersiche- rungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen unrich- tigen oder unvollständigen Angaben unvollständigenAngaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung fahrlässigerVer- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch wennauch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung derLeistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt ver- letzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit Vertrags- zeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrerhebli- chen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen ent- zogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Erklä- rung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittserklä- rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsvertrag
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Anzei- gepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber gegen- über dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen un- vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen geschlos- sen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig unrich- tig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirk- samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtent- spricht.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den ge- fahrerheblichen Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben An- gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ge- macht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen an- deren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem die- sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittser- klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis Kennt- nis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefah- rerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagenversa- gen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Insurance Contract
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutretenzurückzu- treten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht be- steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUm- stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittser- klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer Versi- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen be rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Versicherungsneh mer. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht An zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 . Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versi cherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Ver- treter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Um- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung Leis- tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- dewurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Vertre- ter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahrlässi- ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUmstän- de, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig arglis- tig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abgelau- fenen Vertragszeit entspricht.
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