Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Ver- sicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung Für Tierärzte
Rücktritt. 23.2.1 18.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 18.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 18.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 13.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 13.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 13.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den VersichererVersi- cherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis Kennt- nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt Xxxxx der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf bleibt er den Versicherungs- schutz nicht versagenzur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Um- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht ist der Versicherer aber kein Versicherungsschutzvon der Verpflichtung zur Leis- tung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittserklä- rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Eine Nicht Der Versicherungspflicht Unterliegende Klinische Prüfung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Nicht Der Versicherungspflicht Unterliegende Klinische Prüfungen/Jahresvertrag (Avb Prob/Nv Jv)
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen be- rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung, Adac Privathaftpflicht Versicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht An- zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte angezeig- te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzei- gepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden Wirksamwer- den der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Rücktritt. 23.2.1 B3-1.2.1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 B3-1.2.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ge- macht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 B3-1.2.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Drohnen Kaskoversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte angezeig- te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Rücktritt. 23.2.1 15.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 15.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzei- gepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 15.2.3 Im Fall des Rücktritts Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Insurance Agreement
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den VersichererVer- sicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anga- ben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige (1)Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen berech- tigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der (2)Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im . (3)Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen be- rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht An- zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt Xxxxx der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf bleibt er den Versicherungs- schutz nicht versagenzur Leis- tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig unvollstän- dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutzist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Rücktritt. 23.2.1 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 7.2.3 Im Fall des Rücktritts Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Wassersport Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den berechtigen Umständen be- rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht Anzei- gepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt Xxxxx der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf bleibt er den Versicherungs- schutz nicht versagenzur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht ist der Versicherer aber kein Versicherungsschutzvon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Klinische Prüfungen
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige Unvollst‰ndige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umst‰nden berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvollst‰ndigen Angaben weder vorsätzlich vors‰tzlich noch grob fahrlässig gemacht fahrl‰ssig ge- macht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung fahrl‰ssiger Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUmst‰nde, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätteh‰tte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig unvollst‰ndig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich urs‰chlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktrittserkl‰rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Jagd Versicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Rücktritt. 23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen ande- ren Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Versicherungsvertrag
Rücktritt. 23.2.1 27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän- den gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur- de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
23.2.2 27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktritts- recht Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer Versicherer den Versicherungsvertrag Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten an- gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedingun- gen, geschlossen hätte.
23.2.3 27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig un- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig arglis- tig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung